Staatssteuern (Preuß. Stempelsteuer). 395
übersteigt. Die Beschreitung des Rechtsweges hat aufschiebende Wirkung
(§ 7). Die Beanstandung der Angaben des Steuerpflichtigen ist binnen
3 Jahren nach der Beurkundung zulässig (§ 27). Die Hauptzollämter
sowie Stempelsteuerämter müssen gegen Erstattung von Schreibgebühren
und Porto (nur unmittelbare Staatsbehörden sind kostenbefreit, MV.
29. 3. 97, Abg ZB Bl. 116) Auskunft über die Höhe des zu verwendenden
Stempels erteilen (§ 30, AusfAnw. 32). Verträge, deren Versteuerung
wegen Unbestimmtheit des Gegenstandes ausgesetzt werden muß, sind
innerhalb der gewöhnlichen Stempellösungsfrist der Behörde einzureichen
(§ 8). Bei Alternativobligationen und solchen mit veränderbarer Leistung
innerhalb bestimmter Grenzen wird die Stempelsteuer nach dem höchstmög-
lichen Gegenstandswerte berechnet, vorbehaltlich der Rückerstattung des den
Stempel für die wirkliche Leistung übersteigenden Betrages (§ 6 Abs. 2). Bei
Rechtsgeschäften über verschiedenen Steuersätzen unterliegende Gegenstände,
z. B. Grundstücke (Schiffe sind i. S. des StSt G. bewegliche Sachen,
ME. 8. 8. 04, EVBl. 259) und Zubehör, ist es noch innerhalb der
Stempellösungsfrist gestattet, die Trennung des Wertes anzugeben. Ver-
schiedene steuerpflichtige Geschäfte in einer Urkunde werden besonders be-
rechnet, wenn sich nicht die Einzelgeschäfte als einheitliche Bestandteile
eines nach dem Tarif steuerpflichtigen Geschäfts darstellen. Z. B. gehen
im Hauptgeschäfte auf: vereinbarte Konventionalstrafe für den Fall des
Rücktritts, Unterwerfung unter sofortige Zwangsvollstreckung, Abtretung
einer Forderung zwecks Tilgung des Kaufpreises (§ 10; dahin gehört
auch die Verpfändung der eingebrachten Sachen im Mietsvertrage nebst
der vereinbarten Befugnis zur freihändigen Veräußerung [MV, 2. 11. 97,
Abg Z Bl. 433], nicht aber Verabredung eines Schiedsgerichts für ent-
stehende Streitigkeiten, Vereinbarung eines Vorkaufsrechts [MV. 31. 1. 98,
JMl. 33); wegen gemischter Schenkungen MV. 17. 9. 04 [Abg ZBl. 230)],
wegen Schenkungen unter einer Auflage MV. 21. 10. 05 u. RGer. IMBl.
05, 324). Beim Vorhandensein mehrerer gleichlautender Urkunden über
denselben Gegenstand muß, damit die übrigen als Nebenausfertigungen
versteuert werden, das Vorhandensein einer als Hauptausfertigung ver-
steuerten Urkunde nachgewiesen werden. Bei Notariatsverhandlungen ist
der Stempel zur Urschrift zu verwenden und die erste Ausfertigung
bei gehöriger Bezeichnung und Bescheinigung stempelfrei. Die Bescheinigung
des zur Hauptausfertigung oder Urschrift verwendeten Stempels darf
auf keiner weiteren Ausfertigung, beglaubigten Abschrift oder beglaubigten
Auszügen (im amtlichen Verkehr auch der einfachen Abschrift) einer
stempelpflichtigen Urkunde fehlen (§ 9; allg. Vfg. § 10; AusfAnw. 6).
D. Wertermittelung im besonderen (8 0).
Bei kurshabenden Wertpapieren gilt der Tageskurs. Der Wert des
Besitzes einer Sache wird in der Regel dem Werte des Gegenstandes
gleichgeachtet; der Wert eines Pfandrechts oder der Sicherstellung einer
Forderung richtet sich, wenn der Wert des Pfandes nicht geringer ist,
nach dem der Forderung; der Wert einer Grunddienstbarkeit nach ihrem
Werte für das herrschende Grundstück, wenn der Minderwert am dienenden
Grundstück nicht größer ist. Einjährige Nutzungen sind in Ermangelung