Full text: Handbuch des geltenden Öffentlichen und Bürgerlichen Rechts.

396 Staatssteuern (Preuß. Stempelsteuer). 
einer anderen urkundlichen oder sonst möglichen Wertung auf 4% des 
Wertes des Nutzungsgegenstandes anzunehmen. Der Gesamtwert der auf 
bestimmte Zeit eingeschränkten Nutzungen ist unter Zugrundelegung des 
4 prozentigen Zinsfußes nach der dem Gesetze angefügten Hilfstabelle zu 
ermitteln; bei immerwährenden Nutzungen und Leistungen gilt das 25 fache 
des einjährigen Betrages; bei auf Lebenszeit gestellten wird für ein 
Lebensalter 
von 15 Jahren oder weniger das 18 fache über 55 bis 65 J. das 9 fache 
über 15 Jahre bis zu 25 Jahr. „ 17 „ „ 65 „ 75 „ „ „ 
77 25 * ' 35 77 1½d 16 77 77 75 77 80 1 77 7 r*— 
7½ 35 7½ 7½ 45 7 7“ 14 ½ 7 80 %„½ 7 2 
7# 45 77 7 55 7½ 77 12 77 
des einjährigen Wertes angenommen. Kommt das Lebensalter mehrerer 
Personen in Betracht, so ist das Alter der ältesten bzw. der jüngsten 
maßgebend, je nachdem die Nutzung oder Leistung beim Tode des erst- 
versterbenden erlischt oder bis zum Tode des letztversterbenden fortdauert. 
Im übrigen wird bei Nutzungen oder Leistungen von unbestimmter Dauer 
das 12½ fache des einjährigen Wertes angenommen. — Auf unbestimmte 
Zeit geschlossene Pachtverträge über bewegliche Sachen gelten nach Pos. 
48, III und auf unbestimmte Zeit oder Kündigung geschlossene Verträge, 
welche keine andere Tarifstelle trifft, nach Pos. 712 des Tarifs betreffs der 
Steuerpflichtigkeit als auf ein Jahr geschlossen. 
E. Zahlungsverpflichtung und Haftbarkeit. 
(allg. Vfg. 28. 7. 10 § 4, JMBl. 299). 
Zur Zahlung der Stempelsteuer sind verflichtet: a) diejenigen, auf 
deren Veranlassung Urkunden von Behörden, Beamten oder Notaren auf- 
genommen oder erteilt sind; b) die Aussteller einseitiger Verpflichtungen 
oder Erklärungen; c) bei Verträgen alle Teilnehmer. (Der Tarif kennt 
Ausnahmen, z. B. bei Miete und Pacht.) Von mehreren Verpflichteten 
haftet jeder als Gesamtschuldner (§ 12). Es haften subsidiär und bei 
Verschulden: Beamte und Notare (nicht Schiedsmänner), wenn sie vor er- 
folgter oder nicht ausreichend erfolgter Stempelverwendung die von ihnen 
aufgenommenen Urkunden aushändigen, Ausfertigungen, Abschriften er- 
teilen, oder wenn sie den Stempel nicht spätestens binnen zwei Wochen 
nach dem Ausstellungstage verwendet oder nicht binnen einer weiteren 
Woche die zwangsweise Einziehung des nicht beigebrachten Stempels an- 
geordnet oder veranlaßt haben (§§ 13, 15; hierzu AusfAnw. 8, 22); 
ferner haften Aktiengesellschaften (wegen mehrerer Vorstandsmitglieder RGer. 
Abg ZBl. 05, 7), eingetr. Genossenschaften, Gewerkschaften und Gesellschaften 
mit beschränkter Haftung für die Stempel der von ihren Organen er- 
richteten Verhandlungen; endlich jeder rechtlich interessierte Inhaber oder 
Vorzeiger der betreffenden Urkunde (§ 13). Bezüglich Auktionen s.# § 13 
Abs. 1, b. Über die den Notaren bei der Beglaubigung der Unter- 
schriften oder Handzeichen obliegenden Verpflichtungen s. M. 21. 6. 97, 
13. 1. 00 (JMl. 154, 20, AusfA. 22).
	        
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