396 Staatssteuern (Preuß. Stempelsteuer).
einer anderen urkundlichen oder sonst möglichen Wertung auf 4% des
Wertes des Nutzungsgegenstandes anzunehmen. Der Gesamtwert der auf
bestimmte Zeit eingeschränkten Nutzungen ist unter Zugrundelegung des
4 prozentigen Zinsfußes nach der dem Gesetze angefügten Hilfstabelle zu
ermitteln; bei immerwährenden Nutzungen und Leistungen gilt das 25 fache
des einjährigen Betrages; bei auf Lebenszeit gestellten wird für ein
Lebensalter
von 15 Jahren oder weniger das 18 fache über 55 bis 65 J. das 9 fache
über 15 Jahre bis zu 25 Jahr. „ 17 „ „ 65 „ 75 „ „ „
77 25 * ' 35 77 1½d 16 77 77 75 77 80 1 77 7 r*—
7½ 35 7½ 7½ 45 7 7“ 14 ½ 7 80 %„½ 7 2
7# 45 77 7 55 7½ 77 12 77
des einjährigen Wertes angenommen. Kommt das Lebensalter mehrerer
Personen in Betracht, so ist das Alter der ältesten bzw. der jüngsten
maßgebend, je nachdem die Nutzung oder Leistung beim Tode des erst-
versterbenden erlischt oder bis zum Tode des letztversterbenden fortdauert.
Im übrigen wird bei Nutzungen oder Leistungen von unbestimmter Dauer
das 12½ fache des einjährigen Wertes angenommen. — Auf unbestimmte
Zeit geschlossene Pachtverträge über bewegliche Sachen gelten nach Pos.
48, III und auf unbestimmte Zeit oder Kündigung geschlossene Verträge,
welche keine andere Tarifstelle trifft, nach Pos. 712 des Tarifs betreffs der
Steuerpflichtigkeit als auf ein Jahr geschlossen.
E. Zahlungsverpflichtung und Haftbarkeit.
(allg. Vfg. 28. 7. 10 § 4, JMBl. 299).
Zur Zahlung der Stempelsteuer sind verflichtet: a) diejenigen, auf
deren Veranlassung Urkunden von Behörden, Beamten oder Notaren auf-
genommen oder erteilt sind; b) die Aussteller einseitiger Verpflichtungen
oder Erklärungen; c) bei Verträgen alle Teilnehmer. (Der Tarif kennt
Ausnahmen, z. B. bei Miete und Pacht.) Von mehreren Verpflichteten
haftet jeder als Gesamtschuldner (§ 12). Es haften subsidiär und bei
Verschulden: Beamte und Notare (nicht Schiedsmänner), wenn sie vor er-
folgter oder nicht ausreichend erfolgter Stempelverwendung die von ihnen
aufgenommenen Urkunden aushändigen, Ausfertigungen, Abschriften er-
teilen, oder wenn sie den Stempel nicht spätestens binnen zwei Wochen
nach dem Ausstellungstage verwendet oder nicht binnen einer weiteren
Woche die zwangsweise Einziehung des nicht beigebrachten Stempels an-
geordnet oder veranlaßt haben (§§ 13, 15; hierzu AusfAnw. 8, 22);
ferner haften Aktiengesellschaften (wegen mehrerer Vorstandsmitglieder RGer.
Abg ZBl. 05, 7), eingetr. Genossenschaften, Gewerkschaften und Gesellschaften
mit beschränkter Haftung für die Stempel der von ihren Organen er-
richteten Verhandlungen; endlich jeder rechtlich interessierte Inhaber oder
Vorzeiger der betreffenden Urkunde (§ 13). Bezüglich Auktionen s.# § 13
Abs. 1, b. Über die den Notaren bei der Beglaubigung der Unter-
schriften oder Handzeichen obliegenden Verpflichtungen s. M. 21. 6. 97,
13. 1. 00 (JMl. 154, 20, AusfA. 22).