Full text: Handbuch des geltenden Öffentlichen und Bürgerlichen Rechts.

398 Staatssteuern (Preuß. Stempelsteuer). 
den Verpächter, Vermieter eine dem Zehnfachen des hinterzogenen 
Stempels gleichkommende Strafe, mindestens von 30 M. (§ 17; s. auch 
ME. 18. 8. 00, Abg ZBl. 465). 
H. Festsetzung von Geld= und Ordnungsstrafen. 
Von obigem Fall abgesehen, verwirkt in der Regel jeder Unter- 
zeichner oder Aussteller (der Vorleger oder Inhaber) einer Urkunde beim 
Zuwiderhandeln gegen die Versteuerungspflicht eine dem 4 fachen Betrage 
des hinterzogenen Stempels gleichkommende Geldstrafe, mindestens von 
3 M. Die Strafe des Zehnfachen, mindestens von 30 M. tritt wieder 
ein, wenn bei Auflassungs= und Umschreibungserklärungen ein zu geringer 
Gesamtwert angegeben oder eine Urkunde vorgelegt wird, die den Wert 
der Gegenleistungen geringer als tatsächlich verabredet angibt. Ist die 
Feststellung des hinterzogenen Stempels unmöglich, so geht die Strafe bis 
3000 M. (§ 17). An Stelle der Strafe treten Ordnungsstrafen bis zu 
300 M. ein, wenn eine Stempelhinterziehung nicht hat bewirkt werden 
können oder nicht beabsichtigt war, oder wenn überhaupt ein Zuwiderhandeln 
gegen mit besonderer Strafe nicht bedrohte Vorschriften des Gesetzes oder 
der Ausführungsbestimmungen vorliegt (§ 18). Auch gegen Beamte und 
Notare wird wegen Pflichtversäumnis bei ihren amtlichen Verhandlungen 
gemäß § 60 G. 26. 7. 97 (GS. 237; gegen Landräte setzt der Regierungs- 
präsident die Strafe fest, MV. 3. 2. 98, Abg Bl. 114) eine Ordnungs- 
strafe bis zum Betrage des nicht verwendeten Stempels, jedoch nicht über 
150 M. festgesetzt; die kontrahierende Partei ist hier nicht verantwortlich 
(§ 19, AusfA. 24, MV. 28. 7. 10 § 24). Der die Ordnungs- 
strafe gegen Notare festsetzende Landgerichtspräsident hat wegen der Nach- 
bringung des Stempels die Anzeige zu machen (MV. 5. 3. 97, Abg ZBl. 92). 
Die Strafen der §§ 17 u. 19 treten nicht ein, wenn der Stempelover- 
wendung die Auskunft der Stempelbehörde zugrunde liegt (§ 20). Außer 
den Steuerbehörden haben diejenigen Staats= oder Kommunalbehörden 
und Beamten, welchen eine richterliche oder Polizeigewalt anvertraut ist, die 
Pflicht, alle bei ihren Amtshandlungen wahrgenommenen Zuwiderhandlungen 
gegen das Gesetz zwecks Einleitung des Strafverfahrens anzuzeigen (8 30 
Abs. 3). — Der unbefugte Handel mit Stempelzeichen wird, unter Ein- 
ziehung der Vorräte, bis zu 150 Mk. gestraft, § 33. 
J. Strafverfahren; 
dieses richtet sich nach den Vorschriften über die Vergehen wider die Zollgesetze, 
— also nach G. 26. 7. 97 (GS. 237); Ausf V. 15. 9. 97, JMl. 249, 
s. auch Allg. V. 15. 9. 97, Abg.Z Bl. 347 betr. Beamte und Allerh. Erl. 
26. 9. 97 (GS. 402) — und nach §§ 459 f. StrPO. Die Strafbescheide 
sowie Festsetzungen von Ordnungsstrafen erlassen die Hauptzollämter (§ 21; 
§ 5 G. 26. 7. 97). Der Bestrafte kann entweder binnen einer Woche nach 
der Bekanntmachung auf richterliche Entscheidung antragen oder Beschwerde 
an die höhere Verwaltungsbehörde einlegen (§ 459 Abs. 2 StrPO.; § 39 
G. 26. 7. 97). Beim Nachweise der Einreichung eines Gnadengesuches 
wird die Vollstreckung sistiert (AusfA. zu § 22). Umwandlung der 
Geldstrafen in eine Freiheitsstrafe findet nicht statt; ebensowenig Bei-
	        
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