Staatssteuern (Preuß. Stempelsteuer). 401
stempelpflichtig, nicht aber Beglaubigungen unter Quittungen für Zahlungen der
Kassen (MV. 6. 2. 97, Abg33Bl. 61). Bloße Erlaubnisscheine der Polizeibehörden
zur Auszahlung von Brandentschädigungsgeldern („zur Auszahlung wird die polizei-
liche Genehmigung erteilt; stempelfrei mangels Vorhandenseins einer Urschrift")
sind befreit (ME. 16. 9. 96, MBl. 183). Gesundheitsatteste der Medizinalbeamten
für anzustellende Militäranwärter unterliegen dem Zeugnisstempel, weil der Erl.
des Fin Min. 17. 2. 68 nicht auf früheren Gesetzen oder Privilegien beruht und
also durch § 35 Stempelsteuer G. aufgehoben ist (MV. 6. 3. 97, Abg ZBl. 93; vgl.
aber für Militärärzte MV. 7. 8. 00, Abg Bl. 427). Polizeiliche Bescheinigungen
über das Leerstehen seitheriger Wohnungen versetzter Beamten sind stempelfrei (nicht
Privatsache! Schreiben des Fin Min. 26. 11. 96, Ml. 228). — Dem Furxstempel
von 1,50 M. unterliegen insbes. Bestallungen und Vokationen besoldeter Beamter,
Lehrer und Geistlicher; Eheversprechen; Eheverträge bei Werten unter 6000 M.,
(darüber 5 M.); Erbrezesse über steuerfreie Erbschaften; Approbationen für Arzte
und Apotheker; Tagesjagdscheine für Inländer: Kuxe alten Rechts; Proteste bei
Werten von 150—1000 M. (darüber 3 M.). Der Stempel beträgt 1—50 M. für
Automaten und Musikwerke; ferner 3 M. für Ausfertigungen amtlicher Schriftstücke
mit Ausnahme der der Schiedsmänner; Auszüge aus Akten von Behörden; Duplikate
stempelpflichtiger Urkunden; Legalisation von Urkunden, die nicht auf diesen selbst
stattfinden; Reisepässe (für Handwerksburschen, Dienstboten u. ä. 1 M.); Grund-
stückstaxen. Von höheren Fixstempeln seien erwähnt: 5 Mk.: Abtretung unschätz-
barer Rechte; Leichenpässe. 7,50 M.: Jahresjagdscheine für Inländer. 10 M.: Er-
richtung von Gelegenheitsgefellschaften. 50 M.: Annahme an Kindesstatt (Ermäßigung
bis auf 5 M.). 100 M.: Namensänderung (nicht Umwandlung ins Deutsche).
150 M.: Apothekenkonzession, falls unveräußerlich und unvererblich (andernfalls
1½#% , mindestens 150 M., Zweigapotheken 10 M.); Naturalisationen (Ermäßigung
bis auf 5 M.). 500 M.: Verleihung des Bergwerkseigentums (Ermäßigung bis
100 M.). — Fixe Abstufungen finden sich bei Standeserhöhungen, Verleihungen von
Titulaturen (Verleihung des Titels Sanitätsrat ist frei, V. 31. 8. 01, Abg.3 Bl. 219).—
Abstufung nach Gewerbesteuerklassen bei Erlaubniserteilung und Genehmigung für
bestimmte Gewerbebetriebe, wie Krankenanstalten, Schauspielunternehmungen, Lustbar-
keiten, Gastwirtschaften. — Abstufung nach den Kosten der Anlage bei konzessions-
pflichtigen Anlagen (§ 16 Gew O., Privatanschlußbahnen). — Der Vollmachtstempel
beträgt bei einem Wertgegenstand bis 500 M. einschl. 0,50 M. und steigt bis
1000 M. auf 1 M., bis 3000 M. und bei unschätzbaren (z. Begriff ME.
30. 5. O4, Ml. 142) Werten auf 1,50 M., bis 6000 M. auf 3 M. (Prozeßvollm.
nur 2 M.), bis 10000 M. auf 5 M. (Prozeßvollm. nur 3 M.), bis 15000 M.
auf 7,50 M. (Prozeßvollm. nur 4 M.), von mehr als 15000 M. auf 10 M.
(Prozeßvollm. nur 5 M.): Generalvollm. von mehr als 50000 M. 20 M.; steht
der Bevollmächtigte in einem Dienstverhältnisse zum Vollmachtgeber, höchstens 1,50 M.
Über Vollmachten im Verwaltungsstreitverf. s, oben unter A.; über Vollmacht mit
mehreren Bevollmächtigten RGer. AbgZ Bl. 05, 217; solche zur Akteneinsicht ist
frei, KGer. Abg BBl. 066, 1446. — Nach Prozenten des Objektswertes sind an-
gesetzt: a) mit ½0% der Versicherungs= (bzw. Kauf-ssumme, wenn sie über 3000 M.
beträgt, Lebens= und Rentenversicherungen, auch auf den Lebensfall, b) mit ½2% des
Gesamtprämienbetrages Unfall= und Haftversicherungen bei Jahresprämien über
40 M., c) für jedes Jahr der Dauer mit 1/1000% (1 Pf. von 1000 M.) der Ver-
sicherungssumme (wenn sie 3000 M. übersteigt) andere Gefahrversicherungen —
und zwar in Abstufungen von 10 Pf. für je 200 M. zu a, je 20 M. zu b, je
10000 M. zu c; ferner mit ½20% Abtretung von Rechten und der Antrag
auf Eintragung einer abgetretenen Hypothek oder Grundschuld; mit ½%% kauf-
männische, nicht auf Order ausgestellte Verpflichtungsscheine über Leistungen von
Geld (s. RGer. 44, 228); mit ½5% Erbrezesse (Mindestbetrag 1,50 M.); mit 1/12%
Zelle, Handbuch. 6. Aufl. 26