Full text: Handbuch des geltenden Öffentlichen und Bürgerlichen Rechts.

Staatssteuern (Preuß. Stempelsteuer). 401 
stempelpflichtig, nicht aber Beglaubigungen unter Quittungen für Zahlungen der 
Kassen (MV. 6. 2. 97, Abg33Bl. 61). Bloße Erlaubnisscheine der Polizeibehörden 
zur Auszahlung von Brandentschädigungsgeldern („zur Auszahlung wird die polizei- 
liche Genehmigung erteilt; stempelfrei mangels Vorhandenseins einer Urschrift") 
sind befreit (ME. 16. 9. 96, MBl. 183). Gesundheitsatteste der Medizinalbeamten 
für anzustellende Militäranwärter unterliegen dem Zeugnisstempel, weil der Erl. 
des Fin Min. 17. 2. 68 nicht auf früheren Gesetzen oder Privilegien beruht und 
also durch § 35 Stempelsteuer G. aufgehoben ist (MV. 6. 3. 97, Abg ZBl. 93; vgl. 
aber für Militärärzte MV. 7. 8. 00, Abg Bl. 427). Polizeiliche Bescheinigungen 
über das Leerstehen seitheriger Wohnungen versetzter Beamten sind stempelfrei (nicht 
Privatsache! Schreiben des Fin Min. 26. 11. 96, Ml. 228). — Dem Furxstempel 
von 1,50 M. unterliegen insbes. Bestallungen und Vokationen besoldeter Beamter, 
Lehrer und Geistlicher; Eheversprechen; Eheverträge bei Werten unter 6000 M., 
(darüber 5 M.); Erbrezesse über steuerfreie Erbschaften; Approbationen für Arzte 
und Apotheker; Tagesjagdscheine für Inländer: Kuxe alten Rechts; Proteste bei 
Werten von 150—1000 M. (darüber 3 M.). Der Stempel beträgt 1—50 M. für 
Automaten und Musikwerke; ferner 3 M. für Ausfertigungen amtlicher Schriftstücke 
mit Ausnahme der der Schiedsmänner; Auszüge aus Akten von Behörden; Duplikate 
stempelpflichtiger Urkunden; Legalisation von Urkunden, die nicht auf diesen selbst 
stattfinden; Reisepässe (für Handwerksburschen, Dienstboten u. ä. 1 M.); Grund- 
stückstaxen. Von höheren Fixstempeln seien erwähnt: 5 Mk.: Abtretung unschätz- 
barer Rechte; Leichenpässe. 7,50 M.: Jahresjagdscheine für Inländer. 10 M.: Er- 
richtung von Gelegenheitsgefellschaften. 50 M.: Annahme an Kindesstatt (Ermäßigung 
bis auf 5 M.). 100 M.: Namensänderung (nicht Umwandlung ins Deutsche). 
150 M.: Apothekenkonzession, falls unveräußerlich und unvererblich (andernfalls 
1½#% , mindestens 150 M., Zweigapotheken 10 M.); Naturalisationen (Ermäßigung 
bis auf 5 M.). 500 M.: Verleihung des Bergwerkseigentums (Ermäßigung bis 
100 M.). — Fixe Abstufungen finden sich bei Standeserhöhungen, Verleihungen von 
Titulaturen (Verleihung des Titels Sanitätsrat ist frei, V. 31. 8. 01, Abg.3 Bl. 219).— 
Abstufung nach Gewerbesteuerklassen bei Erlaubniserteilung und Genehmigung für 
bestimmte Gewerbebetriebe, wie Krankenanstalten, Schauspielunternehmungen, Lustbar- 
keiten, Gastwirtschaften. — Abstufung nach den Kosten der Anlage bei konzessions- 
pflichtigen Anlagen (§ 16 Gew O., Privatanschlußbahnen). — Der Vollmachtstempel 
beträgt bei einem Wertgegenstand bis 500 M. einschl. 0,50 M. und steigt bis 
1000 M. auf 1 M., bis 3000 M. und bei unschätzbaren (z. Begriff ME. 
30. 5. O4, Ml. 142) Werten auf 1,50 M., bis 6000 M. auf 3 M. (Prozeßvollm. 
nur 2 M.), bis 10000 M. auf 5 M. (Prozeßvollm. nur 3 M.), bis 15000 M. 
auf 7,50 M. (Prozeßvollm. nur 4 M.), von mehr als 15000 M. auf 10 M. 
(Prozeßvollm. nur 5 M.): Generalvollm. von mehr als 50000 M. 20 M.; steht 
der Bevollmächtigte in einem Dienstverhältnisse zum Vollmachtgeber, höchstens 1,50 M. 
Über Vollmachten im Verwaltungsstreitverf. s, oben unter A.; über Vollmacht mit 
mehreren Bevollmächtigten RGer. AbgZ Bl. 05, 217; solche zur Akteneinsicht ist 
frei, KGer. Abg BBl. 066, 1446. — Nach Prozenten des Objektswertes sind an- 
gesetzt: a) mit ½0% der Versicherungs= (bzw. Kauf-ssumme, wenn sie über 3000 M. 
beträgt, Lebens= und Rentenversicherungen, auch auf den Lebensfall, b) mit ½2% des 
Gesamtprämienbetrages Unfall= und Haftversicherungen bei Jahresprämien über 
40 M., c) für jedes Jahr der Dauer mit 1/1000% (1 Pf. von 1000 M.) der Ver- 
sicherungssumme (wenn sie 3000 M. übersteigt) andere Gefahrversicherungen — 
und zwar in Abstufungen von 10 Pf. für je 200 M. zu a, je 20 M. zu b, je 
10000 M. zu c; ferner mit ½20% Abtretung von Rechten und der Antrag 
auf Eintragung einer abgetretenen Hypothek oder Grundschuld; mit ½%% kauf- 
männische, nicht auf Order ausgestellte Verpflichtungsscheine über Leistungen von 
Geld (s. RGer. 44, 228); mit ½5% Erbrezesse (Mindestbetrag 1,50 M.); mit 1/12% 
Zelle, Handbuch. 6. Aufl. 26
	        
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