Staatssteuern (Ebschaftssteuer) 403
das Finanz G. 15. 7. 09 (RGl. 743 Art. 1 § 5) auf ¼ vermindert worden.
Veröffentlicht als Erbschaftssteuergesetz 3. 6. 06, Röl. 654; AussBest.
16. 6. u. 11. 8. 06, RZBl. 829 u. 1108; MV. 25. 6. 066, Abg gvi. 1158;
26. 6. 06, JMl. 174. Wegen der Vereinnahmung und Verrechnung Vf;
. 12. 07, AbggBl. o08, 189; ME. 6. 6. 07 betr. Statistik (R8Bl. 239).
Steuerpflichtig ist der Erwerb durch Erbfolge, Vermächtnis oder
Pflichtteil, durch Schenkung von Todes wegen, Erwerb durch Auflage u. ä.;
ferner, was unter Lebenden unter Anrechnung auf den Pflichtteil und
für einen Erbverzicht oder Ausschlagung einer Erbschaft gewährt wird, desgl.
Lehens- und Fideikommißanfälle und Erwerb von Hebungen aus Familien-
stiftungen, sowie schließlich Vermögensvorteile, die auf Grund eines vom
Erblasser unter Lebenden geschlossenen Vertrages mit seinem Tode un-
mittelbar erworben werden (§§ 1—3); Besonderheiten gelten für Adoptiv-
kinder und im Fall der fortgesetzten Gütergemeinschaft (§§ 1483 f. BGB.;
§ 4). Der gleichen Steuer wie der Erwerb von Todes wegen unterliegen auch
die Schenkungen unter Lebenden, mit der Maßgabe, daß an Stelle der
Verhältnisse des Erblassers und Erwerbers die von Schenker und Be-
schenktem berücksichtigt werden. Als Schenkung gilt auch ein Erwerb in-
folge Vollziehung einer Auflage oder einer an eine Schenkung geknüpften
Leistung. Einer Schenkung unter Lebenden steht gleich das auf Grund
eines Stiftungsgeschäfts auf die Stiftung übergegangene Vermögen (§ 55).
Bewegliches Vermögen unterliegt der Steuer, wenn der Erblasser bei
seinem Tode bzw. zur Zeit des Anfalls unter Lebenden Deutscher war
und einem Bundesstaat angehörte. Die für sein im Ausland befindliches
Vermögen dort gezahlte Steuer wird auf Antrag angerechnet (§ 5). Ver-
mögen ausländischer Erblasser wird besteuert, soweit es sich im Inland
befindet und falls der Erblasser zur Zeit des Todes bzw. Anfalls seinen
Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem Bundesstaat hatte oder der
Erwerber zur Zeit des Anfalls im Inlande seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen
Aufenthalt hat. Im Ausland gezahlte Steuer wird angerechnet; die Er-
hebung unterbleibt überhaupt, soweit Reziprozität besteht; auch kann der
Reichskanzler mit Zustimmung des Bundesrats Abweichungen anordnen
(vgl. wegen Briten, Franzosen und Dänen, Russen, Niederländern die Af.
26. 2. 08; 8. 12. 08; 2. 11. 07; 14. 4. 08, RZBl. 106, 516, 550,
157; das Abkommen mit Ssterreich ist gekündigt, ME. 11.7.08 „Abg BBl. 339).
Entsprechendes gilt für einen Deutschen, der keinem Bundesstaate an-
gehörte (8 6).
Grundstücke werden nur versteuert, wenn sie im Inland liegen, aber
dann ohne Rücksicht auf Staatsangehörigkeit und Wohnsitz des Erblassers
(§ 7). Den Begriff „im Inland befindlich“ bestimmt § 8.
Ermittlung des Wertes §§ 16—20. Maßgebend ist die Zeit
des Anfalls. Bei Grundstücken wird der Ertragswert, das 25 fache des
ordnungsmäßigen Reinertrages, zugrunde gelegt. Zeitlich begrenzte Nutzungen
und Leistungen werden addiert; für Leibrenten u. ä. werden bestimmte
Sätze aufgestellt; bei Nutzungen von immerwährender Dauer wird das
25 fache, bei solchen unbestimmter Dauer das 12½ fache des einjährigen
Betrages als Wert angenommen, wobei als einjähriger Ertrag eines Geld-
betrages eine 4 % ige Verzinsung gilt. Die Berechnung der Erb-
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