404 Staatssteuern (Erbschaftssteuer).
schaftssteuer erfolgt für jeden einzelnen Beteiligten unter Berück-
sichtigung seines Verhältnisses zum Erblasser. Sie wird von dem Betrage
berechnet, um welchen der Erwerber bereichert worden ist; die Nachlaß-
verbindlichkeiten — zu denen die Kosten der Nachlaßregulierung, nicht
aber die Steuer selbst gehören — sind also abzuziehen (§§ 28, 29;
ogl. RGer. 29, 180). Die dem Exben auferlegte Pflicht, die auf ein Ver-
mächtnis fallende Einkommensteuer zu zahlen, ist eine Erhöhung des
Vermächtnisses (RGer. a. O.). Die Haftung erstreckt sich über die Er-
werber hinaus auf die Erben (§ 31) eventuell auch auf Testaments-
vollstrecker, Nachlaßpfleger u. ä. (§ 32). Zuständig (§8 33—35) zur
Erhebung ist der Bundesstaat des Wohnsitzes des Erblassers zur Zeit
des Todes bzw. Anfalls; bei mehreren Wohnsitzen der des letzten Wohn-
sitzes, eventuell der des gewöhnlichen Aufenthaltes; bei Grundstücken der
Bundesstaat rei sitae. Die Verwaltung des Einkommensteuerwesens er-
folgt in den Bundesstaaten durch die von der Landesregierung be-
stimmten Erbschaftssteuerämter (ugl. Verw O. 15. 1.08, GS. 66, §§ 1, 8, 9);
ihnen hat binnen einer Frist von 3 Monaten, wenn er sich im Auslande
befindet von 6 Monaten, der Erwerber, Testamentsvollstrecker, Nachlaß-
pfleger schriftlich Nachricht von dem Anfall zu geben, welche auf Erfordern
durch eine Erbschaftssteuererklärung zu ergänzen ist. Die Verpflichtung
fällt weg, wenn der Erwerb auf einer von einem deutschen Gericht oder
Notar eröffneten Verfügung von Todes wegen beruht, weil diesen und
andern Behörden eine Anzeigepflicht von Amts wegen obliegt (§8§ 36 f.).
Der alsdann vom Erbschaftssteueramt zu erteilende Erbschaftssteuerbescheid,
welchem eine durch Ordnungsstrafen gesicherte Untersuchung vorangehen
kann, ist binnen 2 Monaten mit Beschwerde, einzureichen bei dem Erb-
schaftssteueramt oder der Oberbehörde (Oberzolldirektion), anfechtbar, § 46.
Strafbestimmungen enthalten die §§ 49—52. Die Strafe ist bei
Vorliegen einer Hinterziehungsabsicht das 2—4 fache der Steuer, oder, wenn
deren Betrag nicht ermittelt werden kann, Geldstrafe bis zu 20 000 M.;
liegt eine solche Absicht nicht vor, so wird die Nichterfüllung der gesetzlichen
Verpflichtungen mit Ordnungsstrafe bis zu 150 M. belegt; freiwillige
Berichtigung vor Strafanzeige oder Einleitung des Verfahrens befreit von
der Strafe. Umwandlung der Geldstrafen in Freiheitsstrafen und Zwangs-
versteigerung von Immobilien wider den Willen des Verurteilten ist nicht
zulässig. Die Steuer verjährt in 10 Jahren. Der Rechtsweg ist zu-
lässig, die Klage binnen 6 Monaten seit Zahlung oder Stundung zu
erheben (§ 57).
Die Steuer beträgt 68 0 f.):
I. für 1. leibliche Eltern; 2. Geschwister und deren Ab-
kömmlinge ersten Grades 4 v. H.
für 1. Voreltern; 2. und 3. Schwieger= und Stief-
ltern und Kinder; 4. Geschwisterabkömmlinge zweiten Grades;
5. legitimierte Kinder und deren Abkömmlinge; 6. Adoptiv=
kinder und deren Abkömmlinge, soweit sich auf sie die Wirkung
der Adoption erstrect. 6 v. H.
III. 1. für Geschwister der Eltern; 2. . Verfcäger im
zweiten Grad der Seitenlinie . 8 v. H.