406 Staatssteuern (Reichsstempelsteuer).
Stempelsteuer (s. oben), § 20. Verjährung im Falle des § 18 in 5, im
Falle des § 20 in 1 Jahr (§ 23). Die Stempelsätze betragen bei
einer Wechselsumme bis 200 M. o,10 M., v. 200—400 M.
0,20 M., v. 400—600 M. o,30 M., v. 600—800 M. 0O,40 M., v
800 —1000 M. 0,50 M. und von jedem ferneren angefangenen 1000 M.
0,50 M. mehr (§ 3). — Für Wechsel, deren Verfallzeit später als
3 Monate nach der Ausstellung eintritt, erhöht sich der Stempel für
die nächsten 9 und für je fernere 6 Monate um das 1 fache des Betrages.
Alle Wechselbeteiligten haften solidarisch für den Stempel (§8 5, 6).
2. Spielkartenstempel. RG. 3. 7. 78 (ReEBl. 133). Die
Steuer beträgt 0,30 M. und bei mehr als 36 Blatt 0,50 M. für das
Spiel. Hausierhandel mit Spielkarten ist verboten durch GewO. 8 56
Abs. 2 Nr. 4.
3. Die Reichsstempelsteuer.
Ein Rtempel G. 1. 7. 81 führte eine Urkundensteuer für den kauf-
männischen Verkehr ein, welche durch ein zweites G. 29. 5. 85 zu einer
Börsengeschäftssteuer (Tarif- Ziff. 4) erweitert worden ist. Nach weiteren
nderungen und erheblichen sachlichen Ausdehnungen, namentlich in den
Jahren 1900, 06 u. 09, ist das Reichsstempel G. in neuer Fassung bekannt
gemacht worden 21. 7. 09 als Reichsst G. v. 15. 7. 09 (Rl. 833);
dazu AusfBest. 15. 7. 06 (RZBl. 979), mehrfach geänd. u. erg.; 26. 7.
09 (R8Bl. 560), Vfg. 27. 7. 09 (IMl. 272 u. 290); 30. 8. 09
(RZBl. 794) u. a. Es sind danach im wesentlichen zu versteuern:
Aktien, Anteilscheine, Kuxe, Renten und Schuld-
verschreibungen:
Ziff. 1. a) inländische Aktien, Aktienanteilscheine,
Reichsbankanteilscheine und Interimsscheine, jedoch nicht so-
fern die Gesellschaft ausschl. gemeinnützigen Zwecken dient,
satzungsgemäß den zu verteilenden Reingewinn auf höchstens
4% der Kapitaleinlagen beschränkt und bei Auflösung
nur den Nennwert zahlt, oder sofern sie die Herstellung
inländischer Eisenbahnen unter Beteiligung öffentlicher
Verbände bezweckt .mit 3 v. H.,
b) Anteilscheine deutscher Kolonialgesellf chaften .„ 3 v. H.,
Tc) ausländische Aktien, Aktienanteile und Interims-
scheine, mit welchen im Inlande Geschäfte gemacht werden, „ 3 v. H.,
d) Anteilscheine gewerkschaftlich betriebener Berg-
werke (Kuxe, Kuxscheine) „ 5 M.,
und für Einzahlungen, die nach dem . 8. 09 aus-
geschrieben werden und nicht nur zur Erhaltung des bis-
herigen Betriebs dienen „ 3 v. H.,
Ziff. 2. a) inländische, für den Handelsverkehr bestimmte
Renten und Schuldverschreibungen, auch Teilschuldver-
schreibungen und Interimsscheine, sofern sie nicht unter
Nr. 3 fallen
b) Renten und Schuldverschreibungen ausländischer
Staaten, Kommunen und Eisenbahngesellschaften (auch
„ 2 v. H.,