408 Staatssteuern (Reichsstempelsteuer).
grundelegung von Usancen einer Börse geschlossen werden
über Mengen von Waren, die börsenmäßig gehandelt wer-
den (Loko-, Zeit-, Fix-, Termin-, Prämien= usw. Geschäfte) mit ½/10 v. Taus.
Befreit sind: Kontantgeschäfte, d. h. hier Geschäfte über ausländische
Banknoten, ausländisches Papiergeld und Geldsorten, sowie ungemünztes
Gold oder Silber, welche vertragsmäßig durch Lieferung des Gegenstandes
seitens des Verpflichteten am Tage des Geschäftsabschlusses zu erfüllen sind;
ferner sind befreit die Ausreichung der von den Pfandbriefinstituten
und Hypothekenbanken als Darlehnsvaluta ausgegebenen Inhaberschuld-
verschreibungen an den Grundbesitzer, ferner die nach b stempelpflichtigen
Geschäfte, wenn die Waren von einem der Vertragschließenden
im Inlande erzeugt oder hergestellt sind, und die zur Ver-
sicherung von Wertpapieren gegen Verlosung geschlossenen Geschäfte; Geschäfte
über Renten= oder Schuldverschreibungen des Reichs oder der Bundesstaaten.
Der Abgabenpflichtige hat spätestens am dritten Tage nach dem Tage
des Geschäftsabschlusses eine Schlußnote in doppelter Ausfertigung auf
einem vorher gestempelten oder mit Stempelmarken zu versehenden
Formulare auszustellen; innerhalb der genannten Frist hat der Aussteller
die eine Hälfte — falls er nur Vermittler war, auch die andere — ab-
zusenden. Vermittler haben dies und den Stempelbetrag in ihren Ge-
schäftsbüchern zu vermerken (§ 15). Wegen Selbsteintritt des Kommissionärs
ogl. § 18 G. Schlußnoten sind von denen, die gewerbsmäßig derartige abgabe-
pflichtige Geschäfte treiben, 5 Jahre, von andern Personen 1 Jahr aufzu-
bewahren (§ 20). — Wegen Geschäfte in oder mit dem Ausland vgl. § 12 G.
Lotterielose.
Ziff. 5. Lose öffentlicher Lotterien, sowie Ausweise
über Spieleinlagen und Wetteinsätze bei
Pferderennen dder ähnlichen öffentlichen Veranstal-
tungen (§ 29) und zwar inländische mmit 20 v. H.,
ausländische „ 25 v. H.,
Befreit sind Lose, deren Gesamtpreis 100 M. und bei Ausspielungen
zu ausschließlich mildtätigen Zwecken 25.000 M. nicht übersteigt. Wegen
des Totalisatorbetriebes und der Stempelpflichtigkeit RG. 4. 7. 05
(Röl. 595); AusfBest. 6. 4. 06 (RZl. 531).
Frachturkunden.
Ziff. 6. a) Schiffsfrachturkunden (Konnosse-=
mente und Frachtbriefe) im Schiffsverkehr zwischen In= und
Ausland, sofern sie im Inlande ausgestellt oder hier vor-
gelegt bzw. ausgehändigt werden mit 1 M.,
b) bei Verkehr mit der Nord= und Ostsee, dem Kanal
oder der norwegischen Küste ermäßigt sich die Steuer auf 0,10 M.
Zuschläge werden erhoben, wenn die Urkunde über die Ladung des
ganzen Schiffes lautet;
Zc) soweit sie nicht unter a und b fallen und wenn
sie über die Ladung eines ganzen Schiffes lauten bei einem
Frachtbetrage bis zu 25 M. ...... 0,20 M.,
darüber .... 0,50 M.
Erhöhung bei Schiffen über 150 Tonnen;