Staatssteuern (Reichsstempelsteuer). 409
d) inländische Eisenbahnfrachtbriefe über Ladung
eines ganzen Wagens bei einem Frachtbetrage von nicht
mehr als 2 . 00,20 M.,
darüber . 0,50 M.
Ermäßigung bzw. Erhöhung bei Ladegewicht unter 5 bzw. über 10 Tonnen.
Die Beförderung darf nur erfolgen, wenn die vorschriftsmäßige
Urkunde vorliegt.
Personenfahrkarten.
Ziff. 7. a) Fahrscheine und sonstige Ausweise im inländischen Eisen-
bahnverkehr von einem Fahrpreise von 0,60 M. an. Der Stempel beginnt
für die 3. (bzw. einzige) Klasse mit 5 Pf. und steigt bis zu 2 M. beie
einem Fahrkartenpreise von über 50 M. Er beträgt in der Regel für die
2. Klasse das doppelte, für die 1. Klasse das vierfache dieser Sätze;
b) im inländischen Dampfschiffahrtsverkehr gilt entsprechendes. Befreit
sind u. a. Militär-, Schüler= und Arbeiterfahrkarten.
Erlaubniskarten für Kraftfahrzeuge.
Ziff. 8. Für Krafträder 10 M.; für Kraftwagen Abstufung nach den
Pferdekräften. Die Ausstellung erfolgt für höchstens 1 Jahr (§ 58). Erlaub-
niskarten für Ausländer bei vorübergehendem Aufenthalt unterliegen festen
Sätzen (vgl. RG. 18. 5. 08, RBl. 210; AussBest. 30. 5. 08, RBBl. 201).
Wegen Probefahrten ogl. ME. 12. 5. 08 (Ml. 142) u. RGer Str. 43, 214.
Das Verzeichnis der zuständigen Stellen enthält M. 23. 8. 06 (RBBl. 1149).
Befreit sind Fahrzeuge im Dienste staatlicher Zwecke oder gewerbs-
mäßiger Personenbeförderung.
Vergütungen.
Ziff. 9. An Aufsichtsratsmitglieder von
Aktien-, Aktienkommandit= und Gesellschaften m. beschr.
Haftg. bei einer Gesamtsumme von über 5000 M. 8. v. H.
Schuldner sind die Gesellschaften (§ 67).
Schecks.
Ziff. 10. Im oder auf das Inland ausgestellte
Schecks und Quittungen über Geldsummen, die aus
Guthaben (wegen Debetsaldos MV. 29.9.09, Abg.ZBl.357)
des Ausstellers bei den zum Scheckverkehr zugelassenen
(§2 RG. 11. 3. 08, RGBl. 71) Anstalten oder Firmen
gezahlt werden . 0,10 M.
Offentliche Sparkassen kommen in Betracht, wenn über das Guthaben
der Scheckverkehr eröffnet worden ist, ME. 20. 4. 09, 26. 1. 10 (Ml. 126
u. 22) u. 11. 3. 10 (HMBl. 124). Befreit sind Post- und dem Wechsel-
stempel unterliegende Schecks. — Wegen der Stempelmarken usw. MV.
5. 10. 09 (JMl. 339).
Grundstücksübertragungen.
Ziff. 11. Grundstücksübertragungen, auch
durch Einbringung und Auseinandersetzung (hierzu MV.
23. 5. u. 8. 7. 10 [JIM l. 165 u. 278). 1 v. H.
Befreit sind u. a. Erbesauseinandersetzungen, Überlassungsverträge
zwischen Eltern und Kindern, sowie auf Antrag bestimmte geringe Objekte