Full text: Handbuch des geltenden Öffentlichen und Bürgerlichen Rechts.

Staatssteuern (Reichsstempelsteuer). 409 
d) inländische Eisenbahnfrachtbriefe über Ladung 
eines ganzen Wagens bei einem Frachtbetrage von nicht 
mehr als 2 . 00,20 M., 
darüber . 0,50 M. 
Ermäßigung bzw. Erhöhung bei Ladegewicht unter 5 bzw. über 10 Tonnen. 
Die Beförderung darf nur erfolgen, wenn die vorschriftsmäßige 
Urkunde vorliegt. 
Personenfahrkarten. 
Ziff. 7. a) Fahrscheine und sonstige Ausweise im inländischen Eisen- 
bahnverkehr von einem Fahrpreise von 0,60 M. an. Der Stempel beginnt 
für die 3. (bzw. einzige) Klasse mit 5 Pf. und steigt bis zu 2 M. beie 
einem Fahrkartenpreise von über 50 M. Er beträgt in der Regel für die 
2. Klasse das doppelte, für die 1. Klasse das vierfache dieser Sätze; 
b) im inländischen Dampfschiffahrtsverkehr gilt entsprechendes. Befreit 
sind u. a. Militär-, Schüler= und Arbeiterfahrkarten. 
Erlaubniskarten für Kraftfahrzeuge. 
Ziff. 8. Für Krafträder 10 M.; für Kraftwagen Abstufung nach den 
Pferdekräften. Die Ausstellung erfolgt für höchstens 1 Jahr (§ 58). Erlaub- 
niskarten für Ausländer bei vorübergehendem Aufenthalt unterliegen festen 
Sätzen (vgl. RG. 18. 5. 08, RBl. 210; AussBest. 30. 5. 08, RBBl. 201). 
Wegen Probefahrten ogl. ME. 12. 5. 08 (Ml. 142) u. RGer Str. 43, 214. 
Das Verzeichnis der zuständigen Stellen enthält M. 23. 8. 06 (RBBl. 1149). 
Befreit sind Fahrzeuge im Dienste staatlicher Zwecke oder gewerbs- 
mäßiger Personenbeförderung. 
Vergütungen. 
Ziff. 9. An Aufsichtsratsmitglieder von 
Aktien-, Aktienkommandit= und Gesellschaften m. beschr. 
Haftg. bei einer Gesamtsumme von über 5000 M. 8. v. H. 
Schuldner sind die Gesellschaften (§ 67). 
Schecks. 
Ziff. 10. Im oder auf das Inland ausgestellte 
Schecks und Quittungen über Geldsummen, die aus 
Guthaben (wegen Debetsaldos MV. 29.9.09, Abg.ZBl.357) 
des Ausstellers bei den zum Scheckverkehr zugelassenen 
(§2 RG. 11. 3. 08, RGBl. 71) Anstalten oder Firmen 
gezahlt werden . 0,10 M. 
Offentliche Sparkassen kommen in Betracht, wenn über das Guthaben 
der Scheckverkehr eröffnet worden ist, ME. 20. 4. 09, 26. 1. 10 (Ml. 126 
u. 22) u. 11. 3. 10 (HMBl. 124). Befreit sind Post- und dem Wechsel- 
stempel unterliegende Schecks. — Wegen der Stempelmarken usw. MV. 
5. 10. 09 (JMl. 339). 
Grundstücksübertragungen. 
Ziff. 11. Grundstücksübertragungen, auch 
durch Einbringung und Auseinandersetzung (hierzu MV. 
23. 5. u. 8. 7. 10 [JIM l. 165 u. 278). 1 v. H. 
Befreit sind u. a. Erbesauseinandersetzungen, Überlassungsverträge 
zwischen Eltern und Kindern, sowie auf Antrag bestimmte geringe Objekte
	        
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