BGB. Verypflichtung zur Leistung. 23
Zweites Buch. Das Recht der Schuldverhältnisse.
Erster Abschnitt. Inhalt der Schuldverhältnisse
(6§ 241—304).
I. Titel. Verpflichtung zur Leistung (§§ 241—292).
Im zweiten Buch sind die persönlichen Rechtsbeziehungen zwischen
dem Gläubiger und Schuldner abgehandelt, während das dritte Buch die
dinglichen Rechtsbeziehungen (Sachenrecht) enthält.
Schuldverhältnis (Obligation, Forderung) umfaßt sowohl das Forde-
rungsrecht des Gläubigers wie die Leistungspflicht des Schuldners. „Kraft
des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner
eine Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen
bestehen (§ 241).“ Sog. Naturalobligationen, natürliche oder unvollkommene
Rechte d. h. Schuldverhältnisse, die der Klagbarkeit entbehren, aber erfüllt
werden können, insofern das Geleistete nicht zurückgefordert werden kann,
behandelt das BGB. nicht besonders, doch kennt es derartige Fälle z. B.
beim verjährten Anspruch (§ 222); bei dem auf Grund von Spiel oder
Wette § 762 f. oder zur Ehevermittlung Geleisteten § 656 usw. Für
alle Schuldverhältnisse gilt der Grundsatz: „Der Schuldner ist verpflichtet,
die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf
die Verkehrssitte es erfordern (§ 242).“
a) Bei einer Gattungsschuld (Lieferung einer nur der Gattung
nach bestimmten Sache: Kartoffeln, Gerste) ist eine Sache mittlerer
Art und Güte zu leisten; mit dem Augenblick, wo der Schuldner das
hierzu Erforderliche getan hat (z. B. beim Versendungskauf die Sache
dem Frachtführer zur Beförderung, übergeben hat RGzer. 63, 538),
ist die Schuld auf eine bestimmte Sache beschränkt; nunmehr trägt der
Gläubiger die Gefahr; der Schuldner darf die angebotene Sache nicht
mehr umtauschen (§ 243).
b) Bei einer Wahlschuld hat der Schuldner im Zweifel die
Wahl, welche der wahlweise gestellten Leistungen er bewirken will; mit
seiner Erklärung an den Gläubiger gilt die gewählte Leistung als von
Anfang an geschuldet. Die Wahl kann bis zur Zwangsvollstreckung er-
klärt werden; bei der Unmöglichkeit der einen Leistung tritt — falls sie
nicht durch den Wahlberechtigten verschuldet ist — Beschränkung auf die
anderen Leistungen ein (§S 262—265).
c) Eine Geldschuld in ausländischem Geld kann im Zweifel im
Inlande in deutschem Geld zum Kurswert am Zahlungsort gezahlt werden
(6§ 244). Nach dem RMünzG. 1. 6. 09 RGBl. 507 ist in Reichs-
goldwährung zu zahlen (abgesehen von den Reichs= und Landeskassen ist
niemand verpflichtet, Reichssilbermünzen im Betrage von mehr als 20 M.
und Nickel= und Kupfermünzen im Betrage von mehr als 1 M. in
Zahlung zu nehmen (§ 9).
d) Zinsen. Sie sind außer in den durch Gesetz vorgeschriebenen
Fällen nur dann zu entrichten, wenn sie besonders vereinbart sind. Mangels