Full text: Handbuch des geltenden Öffentlichen und Bürgerlichen Rechts.

Militärwesen. 411 
Ml. 47, Deutsche Wehrordnung 22. 7. 01 Beil. 32 zu Rl. mit 
Verzeichnis der Landwehr Bez. abgeänd. und erg. 20. 3. 02 RBBl. 69, 22. 1. 
03 RZBl. 19, 3. 6. 04 RZBl. 179, 10. 5. 05 RZBl. 121, 13. 11. 06 
RZBl. 1304, 4. 6. 07 das. 270, 30. 6. 08 das. 256, 30. 5. 09 
das. 244 27. 5. 10 RZBl. 213 und Prüfungsordnung für den einjährig- 
freiwilligen Dienst 19. 8. 10 RZBl. 468; hierzu ME. 11. 1. 08 
U. BBl. 306. Die Heerordnung 29. 11. 88, (27. 8. 03, 28. 1. 04) 
Armee VBl. 03 227, 04, 27 Marineordnung 3. 4. 09 Mar VBl. 94. 
1. Durch das G. 15. 4. 05 ist der Art. 59 Abs. 1 der RVerf. 
dahin abgeändert worden: „Jeder wehrpflichtige Deutsche gehört 
7 Jahre lang, in der Regel vom vollendeten 20. bis zum 
beginnenden 28. Lebensjahre, dem stehenden Heere, die 
folgenden 5 Jahre der Landwehr 1. Aufgebots und sodann 
bis zum 31. März des Kalenderjahres, in welchem das 
39. Lebensjahr vollendet wird, der Landwehr 2. Auf- 
gebots an.“ 
„Während der Dauer der Dienstpflicht im stehenden 
Heere sind die Mannschaften der Kavallerie und reitenden 
Feldartillerie die ersten drei, alle übrigen Mannschaften 
die ersten zwei Jahre zum ununterbrochenen Dienste bei 
der Fahne verpflichtet.“ 
Im Fall notwendiger Verstärkung ist durch kais. Anordnung Zurückbehal- 
tung von Mannschaften zulässig. Die Mannschaften, die drei Jahre aktiv dienen, 
auch Freiwillige der Fußtruppen, der Feldartillerie und des Trains, 
bleiben nur 3 Jahre in der Landwehr I. (Art. II, § 1, 2 G. 15. 4. 05). 
Die der Landwehr 2. Aufgebotes Angehörigen werden zu Ubungen 
und Kontrollversammlungen nicht herangezogen, können ihre Meldungen 
auch durch Familienmitglieder erstatten und haben, abgesehen von Zeiten 
eines Krieges oder einer Kriegsgefahr, von ihrer Auswanderung der 
Militärbehörde lediglich Anzeige zu machen, ohne einer Erlaubnis zu be- 
dürfen. Die Landwehr 2. Aufgebots rekrutiert sich auch aus den geübten 
Ersatzreservisten. Die Zugehörigkeit zu der zur Ergänzung des Heeres 
bei Mobilmachungen und zwar Bildung von Ersatz truppenteilen dienenden 
Ersatzreserve dauert 12 Jahre vom 1. Oktober des ersten Militär- 
pflichtiahres ab. Nach Ablauf dieser Frist treten die Ersatzreservisten, 
welche geübt haben, zur Landwehr 2. Aufgebotes, die anderen zum Land- 
sturm 1. Aufgebotes über. 
Der Landsturm besteht aus allen Wehrpflichtigen vom 
vollendeten 17. bis zum vollendeten 45. Lebensjahre, welche 
weder dem Heere noch der Marine angehören. Dem 1. Auf- 
gebot gehören die Landsturmpflichtigen bis zum 31. März des Jahres, in 
welchem sie ihr 39. Lebensjahr vollenden, an, dem 2. die 6 höheren Jahres- 
klassen. Es tritt also jeder, der seine Dienstpflicht in der Landwehr voll- 
endet hat, sofort in das 2. Aufgebot des Landsturmes über. Der Land- 
sturm hat im Kriegsfalle an der Verteidigung des Vaterlandes teilzu- 
nehmen; er kann in Fällen außerordentlichen Bedarfs zur Ergänzung des 
Heeres und der Marine herangezogen werden. Ist der Landsturm nicht 
„aufgerufen“, so dürfen die ihm Angehörigen keinerlei milit. Kontrolle
	        
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