414 Militärwesen.
Ferner ordnet das RG. 10. 5. 92, betr. die Unterstützung von
Familien der zu Friedensübungen einberufenen Mannschaften, an, daß die
Familien der aus der Reserve, Landwehr oder Seewehr zu Friedensübungen
und der aus der Ersatzreserve für die zweite oder dritte Friedensübung
Einberufenen auf Verlangen aus öffentlichen Mitteln Unterstützungen erhalten
vorausgesetzt, daß den Einberufenen nicht als Reichs-, Staats= oder Kom-
munalbeamten zufolge § 66 Abs. 2. RMil G. 2. 5. 74 ihr persönliches
Diensteinkommen gewahrt ist. Fortbezug des Lohnes nach § 616 BG#B.
schließt den Anspruch nicht aus (ME. 24. 12. 04. Ml. 05, 19). Die
täglichen Unterstützungen betragen für die Ehefrau 30 und für jede sonst
unterstützungsberechtigte Person 10 % des ortsüblichen Tagelohnes erwach-
sener männlicher Arbeiter am Aufenthaltsort des Einberufenen; der Ge-
samtbetrag der Unterstützungen darf 60 % nicht übersteigen. Der Anspruch
erlischt, wenn er nicht spätestens binnen 4 Wochen nach Beendigung der
Übung bei der Gemeindebehörde des gewöhnlichen Aufenthalts, den der
Unterstützungsberechtigte beim Beginne des unterstützungsanspruchs hatte,
angebracht wird. Die gezahlten Unterstützungen werden aus Reichsmitteln
erstattet. Die gewährten Unterstützungen können nicht verpfändet noch an
Dritte abgegeben werden, unterliegen auch keiner Art der Zwangsvoll-
streckung. Im übrigen erfolgt die Gewährung selbst nach den Vorschriften
des R. 28. 2. 88 aus den Kreiskommunalkassen, nicht den Kreiskassen
(M. 12. 10. 92, Ml. 365).
Die zum R. 10. 5. 92 ergangene Bekanntmachung des Bundes-
rates 2. 6. 932 REl. 668 geändert 12. 12. 98 RGBl. 1305 enthält
Ausführungs-Vorschriften hinsichtlich der Art und Weise der Anmeldung
des Anspruchs, hinsichtlich der Festsetzung (§ 8 Krankenversicherungs G.)
und Anweisung der Unterstützungen durch die Lieferungsverbände und
ordnet an, daß die Unterstützung bis zum Tage der Rückkehr einschließlich
zu zahlen ist, wenn der Einberufene nach Ablauf der festgesetzten Ubungs-
dauer infolge einer während dieser unverschuldet eingetretenen Erkrankung
an der Rückkehr verhindert ist. Dazu 3V. 20. 6. 92 und 13 3. 95
MBl. 277 u. 132, MV. 17. 9. 97 MBl. 203.
d) In Strafsachen besteht eine besondere Milit ärgerichts barkeit
(Militärstrafgerichtsordnung 1. 12.98, Rl. 1189, EG. 1. 12.98, RGBl.
1289). Sie erstreckt sich auf alle Militärpersonen des aktiven Heeres und der
Flotte und gemäß Kais V. 2. 11. 09 (Rl. 943), AussBest. 6. 11. 09
(Rül. 954) für die Militärpersonen der Schutztruppen auch auf die
Offiziere z. D.; auf die Angehörigen des Beurlaubtenstandes nur in be-
schränktem Maße. Für Übertretungen und Ahrliches ist die niedere Ge-
richtsbarkeit, für alle anderen Straftaten die höhere Gerichtsbarkeit zu-
ständig; für Offiziere stets letztere. Die niedere Gerichtsbarkeit wird von
den Standgerichten (3 Offiziere), die höhere von den Kriegsgerichten
(1 Kriegsgerichtsrat und 4 Offiziere) wahrgenommen. Berufung gegen
die standgerichtlichen Urteile an die Kriegsgerichte und gegen die Kriegs-
gerichte an die Oberkriegsgerichte (2 Oberkriegsgerichtsräte und 5 Offiziere).
Revision an das Reichsmilitärgericht in Berlin (Geschäftsordnung 30. 1. 02,
R3 l. 59). Über die freiw. Gbarkeit in Heer und Marine R. 28. 5. 01.
Das MilSt GB. 20. 6. 72 (Rl. 174) schreibt besondere Straf-