Full text: Handbuch des geltenden Öffentlichen und Bürgerlichen Rechts.

Gerichtswesen (Gerichtsverfassung). 415 
bestimmungen für militärische Verbrechen und Vergehen vor; daneben 
DiszSt O. 31. 10. 72 (mehrfach geändert), die teilweise auch neben der 
MStGO. anwendbar ist. Für die farbigen Angehörigen der Schutztruppe 
besteht die Disziplinar Verordg. 7. 9. 10 Kol Bl.789. Wegen der Ehrengerichte 
f. Off. s. S. 350. 
VII. Gerichtswesen. 
Der „Von den Rechten und Pflichten des Staates zum besonderen 
Schutze seiner Untertanen“ handelnde Titel XVII ALeK. II ist im 
wesentlichen durch die neuere Gesetzgebung überholt. Von den landrecht- 
lichen Bestimmungen mögen hervorgehoben werden: 
Der Staat ist für die Sicherheit seiner Untertanen, in Ansehung 
ihrer Personen, ihrer Ehre, ihrer Rechte und ihres Vermögens, zu sorgen 
verpflichtet (§ 1, vgl. § 2 Tit. 13). Dem Staate kommt es also zu, 
zur Handhabung der Gerechtigkeit, zur Vorsorge für diejenigen, welche 
sich selbst nicht vorstehen können, und zur Verhütung sowohl als Be- 
strafung der Verbrechen die nötigen Anstalten zu treffen (§ 2). „Die 
Pflicht des Staates, für die Sicherheit seiner Einwohner, ihrer Personen 
und ihres Vermögens zu sorgen, ist der Grund der demselben zukommenden 
allgemeinen und obersten Gerichtsbarkeit“ (§ 3). Die Gerichtsbarkeit 
zerfällt in die bürgerliche (Zivil-) und die Straf-(Kriminal--) 
Gerichtsbarkeit. Jene hat die Untersuchung und Entscheidung der Streitig- 
keiten über Recht und Eigentum zum Gegenstande. Doch gehört zu ihr 
auch das Recht, Handlungen, die nicht streitig sind, gerichtlich zu vollziehen, 
zu bestätigen und zu beglaubigen (sog. nichtstreitige Gerichtsbarkeit). Die 
Kriminalgerichtsbarkeit umfaßt die Untersuchung und Bestrafung der straf- 
baren Handlungen (§S 4—0). 
Nach Art. 4 Nr. 13 der RV. und RG. 20. 12. 73 ist das Reich 
für die gesamte Gesetzgebung über das bürgerliche, das Strafrecht und 
das gerichtliche Verfahren zuständig (s. S. 237); doch sind gewisse 
Sondergerichte zugelassen, deren Einrichtung ebenso wie die Justizverwaltung 
auch fernerhin der landesgesetzlichen Regelung untersteht. Im übrigen ist 
jetzt maßgebend 
Gerichtsverfassungs G. 27. 1. 77 in der Fassung v. 17. 5. 1898 (RGBl. 371); 
mehrf. abg.: 20. 3. 05, 5. 6. 05, 1. 6. 09, 22.5. 10 (RGBl. 179, 533, 475, 767). 
1. Titel. Richteramt. Hiervon handelt der Titel VI der Preuß. 
Verf., deren Bestimmungen durch das GVG. und das Preuß. Auss. 
dazu 24. 4. 78 im allgemeinen bestätigt sind. „Die richterliche Gewalt 
wird im Namen des Königs durch unabhängige, keiner anderen Autorität 
als der des Gesetzes unterworfene Gerichte ausgeübt. Die Urteile werden 
im Namen des Königs ausgefertigt und vollstreckt“ (Art. 86, GW. § 1). 
Über die persönlichen Voraussetzungen zum Richteramt und die persönlichen 
Verhältnisse der Justizbeamten s. oben S. 372. Wegen Entlastung v. 
schriftl. Arbeiten MV. 9. 11. 10 (JMl. 393). 
2. Titel. Gerichtsbarkeit. Die ordentliche streitige Gerichts- 
barkeit wird durch Amtsgerichte und Landgerichte, durch Oberlandesgerichte 
und durch das Reichsgericht ausgeübt (§ 12). Vor die ordentlichen Ge- 
richte gehören alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten (s. RGer. 18, 125)
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.