418 Gerichtswesen (Gerichtsverfassung).
„Im übrigen wird die Zuständigkeit und der Geschäftskreis der
Amtsgerichte durch die Vorschriften dieses Gesetzes und der Prozeßordnungen
bestimmt“ (§ 24), nämlich für die Rechtshilfe, um welche von anderen
Gerichten ersucht wird (§ 158), und nach Bestimmungen der ZPO.: für
die Sicherung des Beweises (§ 486), schleunige Feststellung von Sach-
mängeln (§ 488), für den der Klage vorausgehenden Vergleichsversuch, auch
den Sühneversuch in Ehescheidungssachen (§§ 510c u. 609), für das Ent-
mündigungsverfahren (§8 645 ff., 676 ff.), für das Mahnverfahren (§ 689),
für die Zwangsvollstreckung als „Vollstreckungsgericht“ — abgesehen von
den dem Prozeßgerichte 1. Instanz verbleibenden Entscheidungen über
materielle Einwendungen usw. — (§ 764 ff., 797) nebst dem Verteilungs-
verfahren (§ 873), der Abnahme des Offenbarungseides (§ 899) und
Arresten und einstweiligen Verfügungen (§§ 919, 942). Nach der Str PO.
sind die Amtsgerichte zuständig für Haftbefehle (§§ 125 f.), Freilassung
Festgenommener (§§ 128 f.), Vernehmung Ergriffener (§ 132), vor-
bereitendes Verfahren (§§ 160 f.), Voruntersuchung (§§ 183 f.), Straf-
befehle (§§ 447 f.), Verfahren nach polizeilichen Strafverfügungen (§ 455),
Verfahren bei Zuwiderhandlungen gegen Abgabepflichten (§ 463), Straf-
vollstreckung (§§ 483 f., V. 14. 8. 79, JMl. 237).
Ferner z. B. für das Konkursverfahren (§ 71 KonkursO. 10. 2. 77
in der Fassung von 98, RGBl. 612), für das Zwangsversteigerungs-
und Verwaltungsverfahren, RG. 24. 3. 97 in der Fassung von 1898
(RGBl. 713, §5 1). In Angelegenheiten der nichtstreitigen Gerichtsbarkeit
sind die Amtsbezirke zuständig nach dem RG. über die Angelegenheiten
der freiwilligen Gerichtsbarkeit 17. 5. 98 (RGBl. 189, neue Fassung 20. 5.
das. 771), für Vormundschaftssachen (§§ 35 ff.), Verträge über Kindes-
annahme (§ 65), Personenstand (§ 69), Nachlaß= und Teilunassachen
(§8 72 ff.), Handels= und Genossenschaftsregister und sonstige Register-
sachen (§§ 125, 145—148), Dispache (§ 149), Vereins= u. Güterrechtsregister
(§§ 159, 161), Untersuchung und Verwahrung von Sachen, Pfandverkauf
(5§ 164 ff.), Beurkundung von Rechtsgeschäften und Beglaubigung (§ 167);
Preuß G. 21. 9. 99 (GS. 249, Art. 31). — Ferner für Musterregister
(G. 11. 1. 76, Rl. 11), Binnenschiffahrtsregister (Binnenschiffahrts G.
15. 6. 95 i. d. Fassg. v. 98, RGBl. 868, § 120), Stiftungen,
ABGB. Art. 1, Höfe= und Landgüterrollen s. S. 90 f. — Ferner für
Grundbuchsachen, Reichs Grundb O. 1898 (RGBl. 754, 851 und Preuß AusfG.
26. 9. 99 (GS. 307), Art. 1.
4. Titel. Schöffengerichte. Sie bestehen aus dem Amtsrichter
als Vorsitzenden und 2 im Ehrenamt tätigen Schöffen (§ 26). Gewisse
Personen sind zu dem Schöffenamte infolge Strafurteils oder Verfügungs-
unfähigkeit unfähig, andere sollen dazu nicht berufen werden (unter 30 Jahre
alte, Almosenempfänger lhierzu RG. 15. 3. 09, REl. 319], Sieche,
Dienstboten, politische und richterliche Beamte [AusfG. § 33.), Religions-
diener, Volksschullehrer, Militärpersonen, s. §§ 33 f.); noch andere dürfen
die Berufung dazu ablehnen (Abgeordnete, Arzte, Apotheker ohne Gehilfen,
die Schöffen und Geschworenen des Vorjahres, über 65 Jahre alte, Un-
bemittelte s. § 35). Der Vorsteher einer jeden Gemeinde stellt alljährlich
das Verzeichnis der zum Schöffenamte geeigneten Gemeindeinsassen (die