Full text: Handbuch des geltenden Öffentlichen und Bürgerlichen Rechts.

24 BGB. Verpflichtung zur Leistung. 
anderer Bestimmung sind an gesetzlichen oder Vertragszinsen 4 % (zwischen 
Kaufleuten 5% HGB. § 352, bei Wechseln 6% W0. Art. 50) Zinsen 
zu entrichten (§ 246); im übrigen ist die Höhe der freien Vereinbarung 
überlassen, doch kann unter allen Umständen (ausgenommen nur bei In- 
haberpapieren) der Schuldner eine Forderung mit sechsmonatiger Frist auf- 
kündigen, wenn mehr wie 6 % vereinbart waren (§ 247); eine im voraus 
getroffene Vereinbarung, daß fällige Zinsen wieder Zinsen tragen sollen 
(Anatozismus), ist nichtig, ausgenommen bezüglich der als neue Einlagen 
anzusehenden Zinsen bei Sparkassen, Kreditanstalten und Banken (5 248); 
von Zinsrückständen können also nach Fälligkeit Zinsen vereinbart 
werden (s. HGB. § 355 wegen der Kontokurrents). 
e) Schadensersatz. Im allgemeinen hat der zum Schadensersatz 
Verpflichtete den Zustand, wie er vor dem Schaden bestehen würde, wieder- 
herzustellen, wofür ihm der Gläubiger eine Frist (nach deren fruchtlosem 
Ablauf Geldentschädigung eintritt) setzen kann (§ 249 f.); doch kann der 
Gläubiger auch Geldentschädigung verlangen, wenn der Schadensersatz 
wegen Verletzung einer Person oder Beschädigung einer Sache zu leisten 
ist; ebenso tritt Geldentschädigung ein, wenn die Wiederherstellung des 
Zustandes unmöglich oder zur Entschädigung des Gläubigers nicht ge- 
nügend oder nur mit unverhältnismäßigen Aufwendungen des Schuldners 
möglich ist (§ 251). Der Schadensersatz umfaßt das ganze Interesse, 
nicht nur den wirklichen Schaden, sondern auch denjenigen entgangenen 
Gewinn, der nach dem gewöhnlichen Laufe der Dinge oder nach den be- 
sonderen Umständen, insbesondere auch nach den getroffenen Anstalten und 
Vorkehrungen mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte; der sog. 
Affektionswert (Wert der besonderen Vorliebe) wird wie jeder Nicht-Ver- 
mögensschaden nur in den gesetzlich bestimmten Fällen (z. B. § 847 bei 
der Körper= oder Gesundheitsschädigung (sog. Schmerzensgeld) berücksichtigt. 
Bei einem mitwirkenden Verschulden des Beschädigten ist der Anteil an 
dem Schaden nach dem Anteil des Verschuldens an der Verursachung 
des Schadens zu verteilen; auf den Grad des Verschuldens kommt es 
erst in zweiter Reihe an (§ 254). Als Verschulden des Beschädigten 
kommt besonders in Betracht die Unterlassung der Benachrichtigung des 
Schädigers von der Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens, z. B. 
es gibt jemand ein Gemälde zum Einrahmen, ohne den Arbeiter darauf 
aufmerksam zu machen, daß es sich um einen echten Raffael handelt; ferner 
das Unterlassen der Abwendung oder Minderung des Schadens (z. B 
Verabsäumung der geeigneten ärztlichen Behandlung eines Verletzten 
Rer. 60, 147). 
1tü) Aufwendungen. Wer Ersatz von Aufwendungen fordern kann 
(z. B. der Beauftragte), kann auch die Verzinsung des verauslagten Geldes 
oder wenn andere Gegenstände aufgewendet sind (z. B. Futter), Verzinsung 
des entsprechenden Geldbetrages verlangen, es sei denn, daß es sich um 
Herausgabe einer Sache handelt, für die der Ersatzberechtigte die Nutzungen 
gezogen hat und sie behalten darf (§ 256). 
8) Das Wegnahmerecht. Wer bei Herausgabe einer Sache eine 
Einrichtung wegnehmen darf, hat im Falle der Wegnahme die Sache 
auf seine Kosten in den vorigen Stand zu setzen (§ 547 z. B. die vom
	        
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