24 BGB. Verpflichtung zur Leistung.
anderer Bestimmung sind an gesetzlichen oder Vertragszinsen 4 % (zwischen
Kaufleuten 5% HGB. § 352, bei Wechseln 6% W0. Art. 50) Zinsen
zu entrichten (§ 246); im übrigen ist die Höhe der freien Vereinbarung
überlassen, doch kann unter allen Umständen (ausgenommen nur bei In-
haberpapieren) der Schuldner eine Forderung mit sechsmonatiger Frist auf-
kündigen, wenn mehr wie 6 % vereinbart waren (§ 247); eine im voraus
getroffene Vereinbarung, daß fällige Zinsen wieder Zinsen tragen sollen
(Anatozismus), ist nichtig, ausgenommen bezüglich der als neue Einlagen
anzusehenden Zinsen bei Sparkassen, Kreditanstalten und Banken (5 248);
von Zinsrückständen können also nach Fälligkeit Zinsen vereinbart
werden (s. HGB. § 355 wegen der Kontokurrents).
e) Schadensersatz. Im allgemeinen hat der zum Schadensersatz
Verpflichtete den Zustand, wie er vor dem Schaden bestehen würde, wieder-
herzustellen, wofür ihm der Gläubiger eine Frist (nach deren fruchtlosem
Ablauf Geldentschädigung eintritt) setzen kann (§ 249 f.); doch kann der
Gläubiger auch Geldentschädigung verlangen, wenn der Schadensersatz
wegen Verletzung einer Person oder Beschädigung einer Sache zu leisten
ist; ebenso tritt Geldentschädigung ein, wenn die Wiederherstellung des
Zustandes unmöglich oder zur Entschädigung des Gläubigers nicht ge-
nügend oder nur mit unverhältnismäßigen Aufwendungen des Schuldners
möglich ist (§ 251). Der Schadensersatz umfaßt das ganze Interesse,
nicht nur den wirklichen Schaden, sondern auch denjenigen entgangenen
Gewinn, der nach dem gewöhnlichen Laufe der Dinge oder nach den be-
sonderen Umständen, insbesondere auch nach den getroffenen Anstalten und
Vorkehrungen mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte; der sog.
Affektionswert (Wert der besonderen Vorliebe) wird wie jeder Nicht-Ver-
mögensschaden nur in den gesetzlich bestimmten Fällen (z. B. § 847 bei
der Körper= oder Gesundheitsschädigung (sog. Schmerzensgeld) berücksichtigt.
Bei einem mitwirkenden Verschulden des Beschädigten ist der Anteil an
dem Schaden nach dem Anteil des Verschuldens an der Verursachung
des Schadens zu verteilen; auf den Grad des Verschuldens kommt es
erst in zweiter Reihe an (§ 254). Als Verschulden des Beschädigten
kommt besonders in Betracht die Unterlassung der Benachrichtigung des
Schädigers von der Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens, z. B.
es gibt jemand ein Gemälde zum Einrahmen, ohne den Arbeiter darauf
aufmerksam zu machen, daß es sich um einen echten Raffael handelt; ferner
das Unterlassen der Abwendung oder Minderung des Schadens (z. B
Verabsäumung der geeigneten ärztlichen Behandlung eines Verletzten
Rer. 60, 147).
1tü) Aufwendungen. Wer Ersatz von Aufwendungen fordern kann
(z. B. der Beauftragte), kann auch die Verzinsung des verauslagten Geldes
oder wenn andere Gegenstände aufgewendet sind (z. B. Futter), Verzinsung
des entsprechenden Geldbetrages verlangen, es sei denn, daß es sich um
Herausgabe einer Sache handelt, für die der Ersatzberechtigte die Nutzungen
gezogen hat und sie behalten darf (§ 256).
8) Das Wegnahmerecht. Wer bei Herausgabe einer Sache eine
Einrichtung wegnehmen darf, hat im Falle der Wegnahme die Sache
auf seine Kosten in den vorigen Stand zu setzen (§ 547 z. B. die vom