420 Gerichtswesen (Gerichtsverfassung).
der Privatklage mit 3 Mitgliedern (immer einschließlich des Vorsitzenden)
besetzt (§ 77).
Zuständig sind die Landgerichte:
1. in Zivil sachen: für alle, nicht den Amtsgerichten überwiesenen
Streitigkeiten; ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes als
ausschließliches Gericht für die Ansprüche, welche auf Grund des G. 1. 6. 70
über die Abgaben von der Flößerei oder auf Grund des RG. 31. 3. 73
über die Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten (jetzt Reichsbeamten G. 18. 5.07,
RGl. 245) gegen den Reichsfiskus erhoben werden, sowie für die An-
sprüche gegen Reichsbeamte wegen Uberschreitung ihrer amtlichen Befugnisse
oder wegen pflichtwidriger Unterlassung von Amtshandlungen (§ 70); ferner
nach Maßgabe der Landesgesetzgebung (für Preußen nach Art. 39 AussWG.)
für die Ansprüche der Staatsbeamten gegen den Landes fiskus aus ihrem
Dienstverhältnisse, für die Ansprüche gegen den Landesfiskus wegen
Verschuldens von Staatsbeamten und gegen öffentliche Beamte wegen Über-
schreitung ihrer amtlichen Befugnisse oder wegen pflichtwidriger Unter-
lassung von Amtshandlungen, für die Ansprüche gegen den Landes fiskus.
in betreff der Verpflichtung zur Entrichtung einer Erbschaftssteuer oder einer
Stempelabgabe (AusfG. § 39 in der Fassung des Art. 130 PrFGG., G.
21. 9. 99, GS. 249; s. MV. 2. 5. 00, Abg Bl. 275) und für Anfechtung
eines Generalversammlungsbeschlusses gemäß HGB. 88 271, 272, RG. betr.
Erwerbs-- und Wirtschaftsgenossenschaften 20. 5. 98 (RBl. 810), 88 51,
109, 112. Weiter sind sie (einschließlich der Kammern für Handelssachen)
zuständig für die Berufungen und Beschwerden in den vor den Amtsgerichten
und Gewerbegerichten verhandelten Zivilsachen (§ 71, RG. 29. 7. 90 in der
Fassung v. 29. 9. 01, Rl. 353, § 55; RG. 6. 7. 04, Rl. 266,
§ 16), und für die Beschwerden in Sachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit
(R. 17. 5. 98, Rl. 189, § 19), sowie solche in Konkurs-, Zwangs-
versteigerungs und Zwangsverwaltungssachen (KonkursO. 58 71 f., Zwangs-
versteigerungs= usw. G. §§ 95 f. — Für die Verhandlung vor den Land-
gerichten und den höheren Instanzen besteht Anwaltszwang (3PO. 8§ 78).
Für die Rechtsanwälte ist maßgebend RechtsanwaltsO. 1. 7. 78
(RBl. 177), abg. 22. 5. 10 (RGBl. 772), die auch das ehrengerichtliche
Verfahren regelt; die Gebührenerhebung ist geregelt durch GebO. in der
Fassung von 1898 (RGBl. 692), erg. 1. 6. 09 (Rl. 475) u. 22. 5. 10
(ReBl. 772), dazu Preuß G. 27. 9. 99 in der Fassung GS. 381, abg.
21. 3. 10 (GS. 15), neue Fassg. MV. 6. 9. 10 (GS. 261). Für die
Zulassung zur Anwaltschaft ist die Fähigkeit zum Richteramt Vorbedingung.
Über Prozeßagenten s. § 157 3PO., MV. 25. 9. 99 (IMBl. 272). Vor
den Gewerbe= und Kaufmannsgerichten sind sie (und ebenso Rechtsanwälte)
nicht zugelassen. .
2. in Strafsachen: für die Voruntersuchungsangelegenheiten und die
in der StrPO. den Landgerichten zugewiesenen Geschäfte; für die Be—
rufungen gegen die Urteile und die Beschwerden über Verfügungen und
Beschlüsse der Amts= und Schöffengerichte und des Untersuchungsrichters;
für die nicht zur Zuständigkeit der Schöffengerichte gehörenden Vergehen;
für die mit Zuchthausstrafe von höchstens 5 Jahren bedrohten Verbrechen,
ausgenommen die Fälle der §§ 86, 100 und 106 StrGB.; für die Ver-