Gerichtswesen (Zivilprozeß). 427
pflichten, zusammenfällt); über Streitgenossenschaft und Beteiligung
dritter am Rechtsstreit; Bevollmächtigte; Rechtsanwälte und Prozeß-
agenten sind vor den Gewerbe= und Kaufmannsgerichten nicht zugelassen.
Jede Vollmacht muß schriftlich und auf Verlangen des Gegners beglaubigt
sein; ist ein Prz B. bestellt (§ 81), so sind Zustellungen an diesen zu richten;
Prozeßkosten (welche grundsätzlich der Unterliegende trägt, es sei denn,
daß er den Klageanspruch sofort anerkennt und keine Veranlassung zum
Prozeß gegeben hat, § 91 f. Zu erstatten sind die notwendigen Kosten. Bei
teilweisem Obsiegen erfolgt Teilung auch der Kosten oder Aufrechnung unter
Halbierung der Gerichtskosten, falls nicht die Zuvielforderung keine besonderen
Kosten verursachte; Kosten eines Vergleichs gelten im Zweifel als aufgerechnet.
Die Kostenentscheidung ist außer bei Anerkenntnisurteilen nicht allein durch
Rechtsmittel anfechtbar; ist keine Entscheidung in der Hauptsache ergangen,
so ist sofortige Beschwerde gegeben. Die Kostenfestsetzung erfolgt auf
Gesuch durch den Gerichtsschreiber; die Entscheidung ist von Amts wegen
zuzustellen; dagegen Erinnerung lbinnen einer Notfrist von zwei Wochen
seit Zustellung) an das Gericht. Gegen dieses sofortige Beschwerde. In
den Fällen des § 105 kann der Kostenfestsetzungsbeschluß auf das Urteil
gesetzt werden); Sicherheitsleistung; Armenrecht (vom Prozeß=
gericht auf Grund eines behördlichen Armutszeugnisses [Inhalt § 118)
für jede Instanz bewilligt, falls die Rechtsverfolgung nicht aussichtslos
ist). Ferner ordnet das erste Buch die Grundzüge des Verfahrens,
so durch Statuierung des Prinzips der Mündlichkeit (§ 128), durch
Regelung der die mündliche Verhandlung vorbereitenden und die Partei-
erklärungen und Ausführungen enthaltenden, an den Gegner und an das
Gericht gerichteten schriftlichen Mitteilungen („vorbereitende Schrift-
sätze"); durch Vorschriften über die mündliche Verhandlung und
das darüber aufzunehmende, vom Vorsitzenden und Protokollführer zu unter-
zeichnende Sitzungsprotokoll (Formalien § 159), welches den Gang der
Verhandlung nur im allgemeinen angibt und insbesondere enthalten muß:
die Anerkenntnisse, Verzichte, Vergleiche; die Anträge; die Aussagen ver-
nommener Personen; die Entscheidungen und deren Verkündigung (§ 160,
für das amtsgerichtliche Verfahren s. § 510 a); das Sachverhältnis wird
endgültig fixiert im Tatbestand des Urteils, der nur durch das Protokoll
widerlegt werden, jedoch evtl. berichtigt werden kann (§§ 314, 320). Die
allgemeinen Bestimmungen regeln weiter die Zustellungen (d. h. die Über-
gabe von Schriftstücken an die Parteien), die die Zustellung bescheinigenden
ZUrkunden und die Ladungen, § 166 f. (Zust. erfolgen an die Partei
selbst, im einzelnen vgl. § 180. Ist die persönliche Zustellung nicht mög-
lich, dann a) in der Wohnung an erwachsene Familiengenossen oder dienende
Personen oder an den annahmebereiten Hauswirt bzw. Vermieter oder
durch Niederlegung auf dem Amtsgericht, der Postanstalt, beim Gemeinde-
vorsteher, unter entsprechender an die Wohnungstür zu heftender Anzeige,
b) in einem besonderen Geschäftslokal an einen dort anwesenden Gewerbe-
gehilfen oder, wenn es sich um den gesetzlichen Vertreter einer Behörde,
Korporation o. ä. handelt, in den gewöhnlichen Geschäftsstunden im Ge-
schäftslokal an einen Beamten dieser Korporation. Die Ladungen und Zu-
stellungen werden grundsätzlich von den Parteien betrieben Parteibetrieb)