Gerichtswesen (Zivilprozeß). 429
bestand, Entscheidungsgründe, Urteilsformel [sog. Tenor], 88 311f; Ver—
säumnis- und Anerkenntnisurteile haben eine abgekürzte Form, wenn sie
antragsgemäß ergehen); es ist von den beteiligten Richtern zu unterschreiben.
Wegen Berichtigung und Ergänzung s. §§ 319 f. Soweit über den erhobenen
Anspruch entschieden wurde, ist das Urteil der (materiellen) Rechtskraft
fähig d. h. die Rechtsverhältnisse der Beteiligten sind insofern endgültig
festgestellt. Gegen zur mündlichen Verhandlung nicht erschienene Parteien
ergeht auf Antrag Versäumnisurteil; bezgl. des Bekl. gelten die
Behauptungen der Klageschrift als zugestanden, so daß das Gericht noch
prüfen muß, ob sie den Klageanspruch rechtfertigen. Dem Verurteilten steht
binnen einer Notfrist von 2 Wochen (1 Woche bei dem Amtsgericht, 3 Tage
bei dem Gewerbe= und Kaufmannsgericht) seit Zustellung des Urteils der
Einspruch durch Einreichung einer Einspruchsschrift zu; Terminsladung,
erfolgt von Amtswegen.
Die Beweisaufnahme erfolgt nach Anordnung durch einen Beweis-
beschluß (Inhalt s. § 359) vor dem Prozeßgericht oder in bes. Fällen durch
ein einzelnes Mitglied oder ein anderes Gericht (beauftragter bzw. ersuchter
Richter). Beweismittel sind: Augenschein, Zeugen (wegen Verweige-
rung des Zeugnisses s. § 383 f., wegen der Vereidigung fjetzt nach der Ver-
nehmung] §§ 391 f.), Sachverständige, Urkunden (wegen der Beweiskraft
von öffentlichen und privaten Urkunden s. § 415 f., vgl. auch § 15 Pers St G.
6. 2. 75) und Eid (der Eid wird über Tatsachen, welche in Handlungen
des Gegners, seiner Rechtsvorgänger oder Vertreter bestehen oder von diesen
Personen wahrgenommen worden sind sauch über innere Tatsachen, über
Kenntnis von Tatsachen], §§ 445 f.) „zugeschoben“, d. h. der Gegner des
Beweisführers muß schwören, daß die streitigen Tatsachen wahr bzw. nicht
wahr sind; der Gegner kann den Eid zurückschieben. Auf die Leistung des
Eides ist grundsätzlich durch bedingtes Endurteil zu erkennen, d. h. ein solches,
welches in seiner Urteilsformel die verschiedenen Rechtsfolgen für den
Fall der Leistung bzw. Verweigerung des Eides ausspricht. Erst nach
Rechtskraft dieses Urteils erfolgt die Eidesleistung; der Eintritt der Rechts-
folge wird dann durch bes. Endurteil [Läuterungsurteil] ausgesprochen.
Eide nicht prozeßfähiger Personen werden deren gesetzlichem Vertreter zuge-
schoben. In bes. Fällenkann die Eidesleistung durch Beweisbeschluß angeordnet
werden, § 461. Ebenso kann das Gericht, wenn das bisherige Ergebnis
nicht ausreicht, um ihm eine bestimmte Überzeugung bezüglich streitiger
Tatsachen zu verschaffen, einer von beiden Parteien den Eid auferlegen.
Die Form des Parteieides ist jetzt wesentlich vereinfacht; die Partei spricht
nur noch die Eidesformel, nachdem der Richter die Eidesnorm (d. h. den
Inhalt des Eides; für Zeugen und Sachverständige §§ 392, 410)] nebst
der Eingangsformel verlesen hat (§ 481.).
Das Verfahren vor den Amtsgerichten erweitert den Betrieb
von Amtswegen, so insbes. hinsichtlich der Vollmachten (§§ 88 Abs. 2), der
Zustellungen und Ladungen, der Aufklärung des Sachverhaltes bereits vor
dem Termin, und im Termin selbst zusammen mit den Parteien. Zur Ab-
kürzung des Verfahrens dienen insbes. folgende Bestimmungen: die Klage
kann auch zu Protokoll des Gerichtsschreibers erklärt werden; die Einlassungs-
frist beträgt innerhalb des Gerichtsbezirks nur 3 Tage; Fristen werden mit