432 Gerichtswesen (Zivilprozeß).
Achtes Buch. Zwangsvollstreckung. Sie findet statt auf Grund
eines vollstreckbaren Titels. Solche sind vor allem Endurteile,
welche (formell) rechtskräftig sind, d. h. gegen welche ein Rechtsmitttel nicht
gegeben ist; das Rechtskraftzeugnis erteilt der Gerichtsschreiber (Zuständigkeit
s. § 706). Fernere Titel sind für vorläufig vollstreckbar erklärte Endurteile.
Diese Erklärung erfolgt entweder von Amts wegen (§ 708, z. B. Anerkenntnis-,
Läuterungs-, bestimmte Alimenten= und im Urkundenprozeß erlassene Ur-
teile) oder auf Antrag, z. B. bei Verurteilung zu weniger als 300 M.;
ferner im wesentlichen in den den Amtsgerichten zugewiesenen Sachen; bei
Gefährdung des Gläubigers oder wenn dieser Sicherheit leistet. Entsprechend
kann aber auch der Schuldner Nichterklärung der vorläufigen Vollstreckbarkeit
verlangen (§§ 709 f.). Ausländische Urteile bedürfen eines besonderen Voll-
streckungsurteils. Zum Zweck der Vollstreckung erhält der Kläger eine
mit der Vollstreckungsklausel (Wortlaut § 725) versehene Ausfertigung
(beglaubigte Abschrift) des Urteils; dieses selbst muß spätestens beim Be-
ginn der Zwangsvollstreckung dem Schuldner zugestellt werden (§ 750).
Die Vollstreckung wird von dem Gerichtsvollzieher vorgenommen; wegen
seiner Befugnisse s. § 758; wegen des aufzunehmenden Protokolls s. § 762.
Soweit gerichtliche Tätigkeit erforderlich wird, greift das Vollstreckungs-
gericht (das Amtsgericht des Bezirks, in welchem das Vollstreckungsver-
fahren sich abspielt, § 764) ein; bei diesem sind z. B. Erinnerungen gegen
das Verfahren des Gerichtsvollziehers (§ 766) anzubringen; entsprechendes
gilt hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit für Klagen Dritter, welche an
dem Gegenstande der Vollstreckung ein die Veräußerung hinderndes Recht
behaupten (Interventionsklagen, § 771); dagegen sind Einwendungen des
Schuldners bezüglich des ausgeurteilten Anspruchs selbst durch Klage beim
Prozeßgericht 1. Instanz geltend zu machen (§ 767). In allen diesen
Fällen kann die Vollstreckung vorläufig eingestellt werden, eventuell gegen
Sicherheit. Die Entscheidungen, welche ohne mündliche Verhandlungen er-
gehen können, sind mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar.
Weitere vollstreckbare Titel, z. B. Vergleiche vor einem deutschen
Gericht, Kostenfestsetzungsbeschlüsse, vollstreckbare Urkunden, führt § 794 auf.
Die Vollstreckung selbst spielt sich fast in den gleichen Formen
wie im Verwaltungszwangsverfahren ab; vgl. oben S. 259 f. Wegen der
Unzulässigkeit der Pfändung s. §§ 811 f. (unpfändbaren Sachen), 850 f.
(unpfändbare Forderungen; weg. d. Beamtengehalts s. oben S. 353). Ist
eine Befriedigung des Gläubigers nicht zu erreichen gewesen, so muß Schuldner
auf Antrag des Gläubigers ein Vermögensverzeichnis vorlegen und dessen
Richtigkeit mit (Offenbarungs-) Eid bekräftigen. Die Eidesleistung ist
durch Haft bis zu 6 Monaten (88§ 899 f.) zu erzwingen. Als Zwangsmittel
des Prozeßgerichts zur Herbeiführung von nicht durch Dritten vornehmbaren
Handlungen sowie von Unterlassungen ist ebenfalls Haft und daneben Geld-
strafe bis zu 1500 M. gegeben (§§ 888 f.). Willenserklärungen, zu deren Ab-
gabe der Schuldner verurteilt ist, gelten mit der Rechtskraft des Urteils als ab-
gegeben (§8 894 f.). Hat ein Schuldner den Offenbarungseid geleistet, so
braucht er ihn innerhalb 5 Jahren nur dann nochmals zu leisten, wenn der
Gläubiger glaubhaft macht, daß der Schuldner inzwischen Vermögen er-
worben hat. Nach 5 Jahren ist der Name des Schuldners im Schuldner-