434 Gerichtswesen (Konkurs).
kräftigen Urteils, bedarf jedoch zur Vollstreckbarkeit eines gerichtlichen
Vollstreckungsurteils, welches in den Fällen des 8 1041 versagt werden
kann, § 1042; in den gleichen Fällen findet eine Aufhebung des Schieds-
spruchs, herbeizuführen durch Klage, statt.
Konkurs.
Maßgebend ist die
Konkursordnung 10. 2. 77 (RGl. 351), geänd. 17. 2. 98 (Rl. 230,
neue Fassg. 612), EinfG. 10. 2. 77 (Rl. 390) u. 17. 5. 98 (das. 248),
abg. Hyp BG. 13. 7. 99 § 43 (Rl. 375), AusfG. 6. 3. 79 (GS. 109).
1. Buch. Konkursrecht. Das KVerfahren umfaßt das Ganze,
dem Gemeinschuldner (Kridar) zur Zeit der KEröffnung gehörige, einer
Zwm Vollstreckung unterliegende Vermögen, beim K. des Ehemanns einschl.
des Gesamtgutes (s. oben S. 122) (KMasse §§ 1, 2); es dient zur gemein-
schaftlichen Befriedigung aller persönlichen Gläubiger, welche in diesem Augen-
blick einen Vermögensanspruch haben (KGläubiger § 3). Mit der Er-
öffnung fällt das Verwaltungs= und Verfügungsrecht des Gemeinschuldners
an den KVerwalter und treten für ihn die sonstigen Beschränkungen
(z. B. hinsichtlich des Wahlrechts § 3 Nr. 2, § 4 BWahlG.; Unfähigkeit,
Vormund zu werden § 1781 Nr. 3 BGB.) ein. Rechtshandlungen des
Gemeinschuldners sind von diesem Augenblick an gegenüber den KGläubigern
unwirksam; Prozesse über Gegenstände der K Masse kann der KVerwalter
aufnehmen, auch kann er dazu geladen werden; er kann jedoch die Aufnahme
ablehnen. Während des Verfahrens finden weder in die K Masse noch in das
Vermögen des Gemeinschuldners Zwangsvollstreckungen oder Arreste zu-
gunsten einzelner Gläubiger statt (§§ 7—14). Wegen Erfüllung der
vom Gemeinschuldner abgeschlossenen Verträge s. §§ 17—28.
Bei nicht erfüllten Verträgen kann grunds. der KVerw. Erfüllung verlangen.
Vor der KEröffnung vorgenommene Geschäfte können, wenn sie die
Kläubiger benachteiligten, unter bestimmten Voraussetzungen angefochten
werden (§§8 29—42), namentlich nach der Zahlungseinstellung eingegangene,
solche, bei denen der andere Teil die Benachteiligungsabsicht kannte und
solche mit Verwandten innerhalb bestimmter Fristen, je nachdem sie ent-
geltlich oder unentgeltlich waren (die Anfechtung außerhalb des Kon-
kurses regelt RG. 21. 7. 79 (RGl. 277), neu gefaßt G. 17. 5. 98
(Renl. 709). Eine Aussonderung bestimmter Gegenstände aus der
KMMasse kann auf Grund eines Rechtes (z. B. Eigentum, Miete) an einem
dem Gemeinschuldner nicht gehörigen Gegenstande begehrt werden (8 43,
wegen des Verfolgungsrechtes des Verkäufers oder Einkaufskommissionärs
s. § 44). Einen Anspruch auf abgesonderte Befriedigung
haben Pfandgläubiger bezügl. der Pfandsache sowie gewisse ihnen gleich-
gestellte Gläubiger (s. oben b. Werkvertrag, S. 47) §§ 48—52. Die
Aufrechnung im K. regeln §§ 53—56. Aus der KMasse sind vorweg zu
berichtigen die Massekosten (d. h. im wesentlichen die Kosten des Verfahrens,
§ 58) und Masseschulden (die von der Masse kontrahierten oder über-
nommenen Schulden, § 59); diese gehen jenen vor. Die Rangordnung
der KForderungen zählt § 61 auf: 1. Dienstlohn u. ä. für das letzte
Jahr, 2. Steuern und Abgaben für diese Zeit, 3. ebenso Forderungen öffent-