Full text: Handbuch des geltenden Öffentlichen und Bürgerlichen Rechts.

434 Gerichtswesen (Konkurs). 
kräftigen Urteils, bedarf jedoch zur Vollstreckbarkeit eines gerichtlichen 
Vollstreckungsurteils, welches in den Fällen des 8 1041 versagt werden 
kann, § 1042; in den gleichen Fällen findet eine Aufhebung des Schieds- 
spruchs, herbeizuführen durch Klage, statt. 
Konkurs. 
Maßgebend ist die 
Konkursordnung 10. 2. 77 (RGl. 351), geänd. 17. 2. 98 (Rl. 230, 
neue Fassg. 612), EinfG. 10. 2. 77 (Rl. 390) u. 17. 5. 98 (das. 248), 
abg. Hyp BG. 13. 7. 99 § 43 (Rl. 375), AusfG. 6. 3. 79 (GS. 109). 
1. Buch. Konkursrecht. Das KVerfahren umfaßt das Ganze, 
dem Gemeinschuldner (Kridar) zur Zeit der KEröffnung gehörige, einer 
Zwm Vollstreckung unterliegende Vermögen, beim K. des Ehemanns einschl. 
des Gesamtgutes (s. oben S. 122) (KMasse §§ 1, 2); es dient zur gemein- 
schaftlichen Befriedigung aller persönlichen Gläubiger, welche in diesem Augen- 
blick einen Vermögensanspruch haben (KGläubiger § 3). Mit der Er- 
öffnung fällt das Verwaltungs= und Verfügungsrecht des Gemeinschuldners 
an den KVerwalter und treten für ihn die sonstigen Beschränkungen 
(z. B. hinsichtlich des Wahlrechts § 3 Nr. 2, § 4 BWahlG.; Unfähigkeit, 
Vormund zu werden § 1781 Nr. 3 BGB.) ein. Rechtshandlungen des 
Gemeinschuldners sind von diesem Augenblick an gegenüber den KGläubigern 
unwirksam; Prozesse über Gegenstände der K Masse kann der KVerwalter 
aufnehmen, auch kann er dazu geladen werden; er kann jedoch die Aufnahme 
ablehnen. Während des Verfahrens finden weder in die K Masse noch in das 
Vermögen des Gemeinschuldners Zwangsvollstreckungen oder Arreste zu- 
gunsten einzelner Gläubiger statt (§§ 7—14). Wegen Erfüllung der 
vom Gemeinschuldner abgeschlossenen Verträge s. §§ 17—28. 
Bei nicht erfüllten Verträgen kann grunds. der KVerw. Erfüllung verlangen. 
Vor der KEröffnung vorgenommene Geschäfte können, wenn sie die 
Kläubiger benachteiligten, unter bestimmten Voraussetzungen angefochten 
werden (§§8 29—42), namentlich nach der Zahlungseinstellung eingegangene, 
solche, bei denen der andere Teil die Benachteiligungsabsicht kannte und 
solche mit Verwandten innerhalb bestimmter Fristen, je nachdem sie ent- 
geltlich oder unentgeltlich waren (die Anfechtung außerhalb des Kon- 
kurses regelt RG. 21. 7. 79 (RGl. 277), neu gefaßt G. 17. 5. 98 
(Renl. 709). Eine Aussonderung bestimmter Gegenstände aus der 
KMMasse kann auf Grund eines Rechtes (z. B. Eigentum, Miete) an einem 
dem Gemeinschuldner nicht gehörigen Gegenstande begehrt werden (8 43, 
wegen des Verfolgungsrechtes des Verkäufers oder Einkaufskommissionärs 
s. § 44). Einen Anspruch auf abgesonderte Befriedigung 
haben Pfandgläubiger bezügl. der Pfandsache sowie gewisse ihnen gleich- 
gestellte Gläubiger (s. oben b. Werkvertrag, S. 47) §§ 48—52. Die 
Aufrechnung im K. regeln §§ 53—56. Aus der KMasse sind vorweg zu 
berichtigen die Massekosten (d. h. im wesentlichen die Kosten des Verfahrens, 
§ 58) und Masseschulden (die von der Masse kontrahierten oder über- 
nommenen Schulden, § 59); diese gehen jenen vor. Die Rangordnung 
der KForderungen zählt § 61 auf: 1. Dienstlohn u. ä. für das letzte 
Jahr, 2. Steuern und Abgaben für diese Zeit, 3. ebenso Forderungen öffent-
	        
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