436 Gerichtswesen (Strafprozeß).
hinreichende Masse vorhanden ist, eine (Abschlags-) Verteilung nach einem
Prozentsatz der Forderungen, nach Verwertung der Masse mit Genehmigung
des Gerichts die Schlußverteilung statt. Alsdann beschließt das Gericht
die Aufhebung des KVerfahrens, nachdem ein Schlußtermin abgehalten
worden ist. Ergibt sich noch nachträglich K Masse, so erfolgen Nachtrags-
verteilungen. Eine anderweite Beendigung des K Verfahrens hinsichtlich der
nicht bevorrechtigten Gläubiger gewährt der Zwangsvergleich (Akkord),
zulässig zwischen Prüfungstermin und Schlußverteilung, in einem be-
sonderen Termin zu beschließen und in gewissen Fällen unzulässig
(§§ 173 f.). Erforderlich zur Annahme ist die Mehrheit der erschienenen
Gläubiger, welche zugleich 3/4 aller Forderungen vertreten müssen; außer
Betracht bleiben dabei u. a. der dem Vergleich zustimmende Ehegatte (§ 183).
Der Zwangssvergleich bedarf der Bestätigung durch das Gericht, welche in
bestimmten Fällen zu versagen ist (§§ 184 f.). Nach Rechtskraft des
Zwangsvergleichs, welcher gegen alle nicht bevorrechtigten KGläubiger wirkt,
erfolgt Aufhebung des Verfahrens. Er bildet hinsichtlich der festgestellten
Forderungen einen vollstreckkaren Titel. Die Einstellung des KVer-
fahrens erfolgt schließlich auch 1. auf Antrag des Gemschuldners, wenn
nach Ablauf der Anmeldefrist alle Gläubiger, welche Forderungen angemeldet
hatten, zustimmen; 2. wenn sich herausstellt, daß eine die Kosten deckende
Masse nicht vorhanden ist.
Besondere Bestimmungen gelten für juristische Personen; Antrags-
berechtigte (wegen der Antragspflicht vgl. die betr. Bestimmungen des bürger-
lichen Rechts) sind die Vorstandsmitglieder, persönlich haftende Gesellschafter
und Liquidatoren; vgl. oben S. 162 f., 181. Ferner für Nachlässe, für
das Gesamtgut, für inländisches Vermögen von Ausländern. — Straf-
bestimmungen enthalten die §§ 239—244.
Strafprozeß.
Das Strafverfahren regelt die
Strafprozeßordnung v. 1. 2.77 (Rl. 253); abgeänd.: EGBB. 18. 8. 96,
RBl. 604); RG. 17. 5. 98 Art. II (&GBl. 252); RG. 13. 6. 02,
(Röl. 227) 1). — Einf G. 1. 2.77 (RGl. 346), abgeänd. RG. 17. 5. 98
u. 19. 4. 08, § 23 Abs. 2s.(RGBl. 151).— Auslieferungsverträge s. Einl. S. VI.
Die St PO. zerfällt in 7 Bücher. Das erste enthält die allgemeinen
Bestimmungen. Geregelt wird hier z. B. die örtliche Zuständig-
keit (die sachliche Zuständigkeit bestimmt sich im wesentlichen nach dem GVG.),
und zwar tritt in erster Linie der Gerichtsstand der begangenen Tat oder der
des Wohnsitzes oder Aufenthaltsortes, beim Mangel dieser der Ort der Er-
greifung ein; bei Druckschriften gilt als Deliktort grundsätzlich der Ort des Er-
scheinens (ogl. S. 489); §§ 7f. Weiter enthält das erste Buch Bestimmungen
über Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen
88 22—32); über gerichtliche Entscheidungen und deren Be-
kanntmachung, welche bei Anwesenheit der betroffenen Person durch
Verkündung, sonst durch Zustellung nach Maßgabe der §§ 36 f. er-
folgt (§§ 33 f.); über Fristen, Zeugen (wegen des Zeugnisver-
weigerungsrechtes, vgl. 88§ 51 ff.); öffentliche, auch verabschiedete
Beamte bedürfen zur Aussage über der Amtsverschwiegenheit unterliegende
1) Ein Entwurf liegt zurzeit dem Reichstage vor.