Gerichtswesen (Strafprozeß). 439
letzung der Militärpflicht, 9§ 470 ff. In den beiden ersten Fällen kann
eine Vermögensbeschlagnahme stattfinden. Vgl. §§ 325 ff., 332 ff. — Fälle
der Hauptverhandlung gegen Abwesende s. §#§# W-X1 f., 319 u. 470.
Rechtsmittel sind: 1. Beschwerde gegen Beschlüsse und Ver-
fügungen. Die BFrist beträgt in den Fällen der sofortigen Beschwerde eine
Woche, §§ 346 ff.; 2. Berufung gegen die Urteile der Schöffengerichte
binnen einer Woche nach der Urteilsverkündung bzw. Zustellung schriftlich
oder zu Protokoll des Gerichtsschreibers einzulegen, §§ 354 ff.; 3. Re-
vision gegen die Urteile der Landgerichte und Schwurgerichte, zu stützen nur
auf Gesetzesverletzung (bestimmte Fälle § 377) und ebenso binnen einer
Woche einzulegen; binnen einer weiteren Woche sind bestimmte Rünträge
zu stellen und zu begründen; §§ 374 ff. — Ferner findet in bestimmten
Fällen eine Wiederaufnahme des Verfahrens statt; §§ 399, 402.
Personen, welche alsdann freigesprochen oder nach einem milderen Straf-
gesetze verurteilt werden, können nach dem RG. 20. Mai 98 (RGl. 345),
dazu V. 22. 11. 98 (JIMl. 280) Entschädigung verlangen, s. unten S. 554.
Sämtliche Rechtsmittel können von dem Staatsanwalt, wie vom Beschuldigten,
dessen gesetzlichem Vertreter oder dem Ehemann eingelegt werden; §§ 338 ff.
Bei Beleidigungen und Körperverletzungen, welche nur auf Antrag
verfolgt werden, kann der Verletzte bzw. dessen gesetzlicher Vertreter sowie
der nach den Vorschriften des materiellen Rechtes Antragsberechtigte Privat-
klage erheben (§8 414 ff.); öffentliche Klage wird nur bei öffentlichem
Interesse erhoben. Wohnen die Parteien in demselben Gemeindebezirke,
so hat ein Sühnetermin vor dem Schiedsmann voranzugehen (§ 420, Schieds-
mannsO. 8§§ 33 f.). Ebenso sind die gen. Personen berechtigt, sich einer
etwa vom Staatsanwalt erhobenen öffentlichen Klage als Nebenkläger
anzuschließen. Dieses Recht steht auch dem zu, welcher durch seinen
Antrag auf gerichtliche Entscheidung die Erhebung der öffentlichen Klage
herbeigeführt hat, wenn sich die strafbare Handlung gegen ihn richtete,
ferner dem Bußeberechtigten und der Verwaltungsbehörde im Verfahren
wegen Zuwiderhandlungen hinsichtlich öffentlicher Abgaben (§§ 435, 443,467).
Besondere Arten des Verfahrens sind: 1. Verfahren bei
amtsrichterlichen Strafbefehlen. Diese sind zulässig bei Über-
tretungen und Vergehen, welche mit Gefängnis bis zu 3 Monaten oder
Geldstrafe bis 600 M. bedroht sind; Höchststrafen sind Geldstrafe bis
zu 150 M. oder Freiheitsstrafe bis zu 6 Wochen und Einziehung. Gegen
den Strafbefehl kann binnen einer Woche seit Zustellung Einspruch ein-
gelegt werden, worauf Verhandlung vor dem Schöffengericht stattfindet;
§§ 447 ff.; 2. Verfahren nach polizeilicher Strafverfügung.
Hierzu vgl. unten S. 446; 3. Verfahren bei Zuwiderhandlungen
hinsichtlich öffentlicher Abgaben und Gefälle. Die Straf-
bescheide der Verwaltungsbehörden, welche nur Geldstrafe und Einziehung
festsetzen können, sind durch Antrag auf gerichtliche Entscheidung bei der
Verw ehörde binnen 1 Woche seit Bekanntmachung anfechtbar. Im Fall der
Ablehnung der Verfolgung seitens der Staatsanwaltschaft kann die Verwal-
tungsbehörde die Anklage erheben, falls ein Strafbescheid nicht erlassen worden
ist (§§ 459 ff.); 4. Verfahren gegen Abwesende, welche sich der
Wehrpflicht entzogen haben (§8§ 470 ff.); 5. Verfahren bei
Einziehung bestimmter Gegenstände (sog. objektives Verfahren) und Ver-