Full text: Handbuch des geltenden Öffentlichen und Bürgerlichen Rechts.

444 Polizei. 
(OVG. 27, 62) und die durch den Transport sinnlos Betrunkener entstandenen Kosten 
(Pr Wl. 23, 599). . 
§§5und11desPolizoivetwaltungsG11.3.509ebenderOrts- 
polizeibehörde und dem Regierungspräsidenten das Recht zum Erlaß von 
Polizeiverordnungen. 
Als Einzelgegenstände zählt § 6 auf: a) Schutz der Personen und des Eigen- 
tums, b) Ordnung, Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf öffentlichen Straßen usw., 
c) den Marktverkehr und das öffentliche Feilhalten von Nahrungsmitteln, d) Ord- 
nung und Gesetzlichkeit bei dem öffentlichen Zusammensein einer größeren Anzahl 
von Personen (hierauf beruht die Gesetzmäßigkeit von Polizeiverordnungen, welche 
das Erfordernis vorangegangener Genehmigung zu öffentlichen Lustbarkeiten vor- 
schreiben [OVG. 18, 422], zu öffentlichen Sammlungen und Kollekten (MR. 30. 10. 91 
Ml. 231)), e) das öffentliche Interesse in bezug auf die Aufnahme und Beherbergung 
von Fremden; die Wein-, Bier= und Kaffeewirtschaften und sonstige Einrichtungen 
zur Verabreichung von Speisen und Getränken, f) Sorge für Leben und Gesundheit 
(hierauf beruht das Recht der Polizei, zu erzwingen, daß ein Grundstück mit Brunnen- 
anlagen, Anschluß an eine Zuführungsleitung versehen wird (OV G. 28, 354; 30, 422), 
8) Fürsorge gegen Feuersgefahr (hier steht in der G#. kein Komma) bei Bau- 
ausführungen sowie gegen gemeinschädliche und gemeingefährliche Handlungen, Unter- 
nehmungen und Ereignisse überhaupt, h) Schutz der Felder usw., i1) alles andere, 
was im besonderen Interesse der Gemeinden und ihrer Angehörigen polizeilich ge- 
ordnet werden muß. 
Im Interesse der Regelung des Feuerlöschwesens ist ergangen G. v. 
21. 12. 04 (GS. 291), das für Pflichtfeuerwehren den Erlaß eines Orts- 
statuts oder einer Pol Ver. vorsieht (AusfAnw. 7. 3. 05 MBl. 43 u. 
45), wo nicht freiwillige oder Berufsfeuerwehren vorhanden sind. Spritzen= 
verbände können auf Grund der 8§§ 139, 140, 160 8. gebildet werden. 
Über das Polizeiverordnungsrecht trifft Landesverwaltungs G. 6. Tit. 
nähere Bestimmungen: 
Soweit die Gesetze auf den Erlaß besonderer Polizeiverordnungen 
durch die Zentralbehörde hinweisen, sind die Minister zu ihrem Erlaß 
für die ganze Monarchie oder einzelne Teile, mit Strafandrohung bis 
100 Mk., befugt (§ 136). Der Oberpräsident hat die Befugnis für 
mehrere Kreise verschiedener Regierungsbezirke, für mehr als einen Re- 
gierungsbezirk oder für die ganze Provinz mit Strafandrohung bis zu 
60 Mk., unter Zustimmung des Provinzialrats; der Regierungs- 
präsidentt) hat die gleiche Befugnis für mehrere Kreise oder den 
ganzen Regierungsbezirk unter Zustimmung des BzA. Die landespolizei- 
lichen Befugnisse erstrecken sich aber nur auf die im § 6 G. 11. 3. 50 
bezeichneten Gegenstände und unterscheiden sich inhaltlich in keiner Weise 
von der bezüglichen Befugnis der Ortspolizeibehörde (Johow 16, 437). 
In Fällen, welche keinen Aufschub zulassen, dürfen der Oberpräsident und 
der Regierungspräsident die Polizeiverordnung vorläufig selbständig er- 
lassen. Sie ist aber außer Kraft zu setzen, wenn ihr nicht innerhalb 
3 Monaten die Zustimmung des Provinzialrates bzw. des BzA. nach- 
träglich erteilt wird (§§ 137—189). Alle solche Polizeiverordnungen sind 
unter Bezugnahme auf diese §§ 136, 137 oder 138 unter der Bezeichnung 
„Polizeiverordnung“ durch die Amtsblätter bekannt zu machen (§ 140). 
1) In Berlin der Polizeipräsident als Landespolizeibehörde (s. S. 257 Anm. 1).
	        
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