Polizei. 443
Dieses ist für die Rechtsgültigkeit wesentlich (OVG. MBl. 82, 72; s.
dazu OVG. 27, 414; 31, 335). Die Polizeiverordnungen treten mit
dem 8. Tage nach Ausgabe des Amtsblattes in Wirksamkeit, falls nicht
in ihnen ein anderer Anfangstermin benannt ist (§ 141). Der Landrat
erläßt Polizeiverordnungen für mehrere Ortspolizeibezirke oder den ganzen
Kreis mit Strafandrohung bis 30 Mk. unter Zustimmung des Kr A.
(§ 142); endlich der Amtsvorsteher für eine oder mehrere Gemeinden
(oder Gutsbezirke) oder den ganzen Amtsbezirk mit Strafandrohung bis
9 Mk. unter Zustimmung des Amtsausschusses, die durch den Kr .
ergänzt werden kann (Kr O. § 62). Kreis= und Ortspolizeiverordnungen
werden unentgeltlich im Amtsblatte bekannt gemacht (ME. 18. 5. 96
Ml. 112). Sämtliche Verordnungen der Ortspolizei waren gemäß
§ 5 des Pol Verw G. 11. 3. 50 „nach Beratung mit dem Gemeindevor-
stande“ zu erlassen. Dies gilt nach § 143 LVG., soweit sie zum Gebiete
der Sicherheitspolizei gehören, auch jetzt; sonst bedarf es jetzt in
Städten der Zustimmung des Gemeindevorstandes, welche freilich
durch Beschluß des BzA. 1) ergänzt werden kann; auch hier kann in un-
aufschiebbaren Fällen die Polizeiverordnung vorläufig ohne jene Zustimmung
(welche aber dann bei Vermeidung des Außerkrafttretens der Verordnung
binnen 4 Wochen nachträglich erteilt werden muß) erlassen werden. Unter
Sicherheitspolizei ist hier alles zu verstehen, was dazu dient, Gefahr von
dem Einzelnen oder Gemeinwesen abzuwenden oder Person und Eigentum
zu schützen. Der Königl. Befehl 24. 4. 12 (GS. 43), betr. einige nähere
Bestimmungen der V. 27. 10. 10 über die veränderte Verfassung aller
obersten Staatsbehörden in der preußischen Monarchie gibt in Abs.
folgende Definition: „Sicherheitspolizei, das ist Aufsicht auf die inger-
Ruhe des Staates, auf verdächtige Fremde, auf das Paßwesen, ingleichen
Obsorge für die Sicherheit des Lebens, der Freiheit und des Eigentums
gegen Gewalt und List.“ Eine Verordnung, die teils sicherheitspolizeilich
ist, teils sich auf andere Gebiete bezieht, bedarf, wenn sie ein unteilbares
Ganzes bildet, nicht der Zustimmung des Gemeindevorstandes (OVG. 31,
360; 26, 51). In Stadtkreisen ist das Maximum der Strafe auf 30 Mk.
erhöht; im übrigen steht die Genehmigung zu höherer Strafandrohung
als 9 Mk. (bis 30 Mk.) dem Regierungspräsidenten zu (§ 144). — Er
hat die Befugnis, orts= oder kreispolizeiliche Verordnungen außer Kraft
zu setzen, und zwar unter Zustimmung des BzA. Der Minister des
Innern kann, wie schon nach § 16 Pol Verw G., jede Polizeiverordnung
außer Kraft setzen (§ 145). — Bei Eingemeindungen tritt nach OVG. 48,
21 das öffentliche Recht in dem eingemeindeten Gebiet ohne weiteres in
Kraft; RGer. (38, 305) und KGer. (34, C. 3) sind anderer Ansicht. —
Schließlich sei noch darauf hingewiesen, daß Polizeiverordnungen, die
ja ihrer Wirksamkeit nach den Gesetzen gleich stehen, natürlich nicht wie
Polizeiverfügungen durch Beschwerde oder Klage (s. S. 264) angefochten
werden können. Man kann die Aufhebung der Polizeiverordnungen gemäß
§ 145 beantragen, und im Einzelfalle, wenn man von ihnen mit Strafe
bedroht ist, richterliche Entscheidung anrufen. Hierbei ist aber immer, ab-
1) In Berlin des Oberpräsidenten.