Full text: Handbuch des geltenden Öffentlichen und Bürgerlichen Rechts.

Gesundheitswesen (Seuchengesetz. 447 
stehenden, von dem Beschuldigten nicht beizutreibenden Kosten tragen 
(& 7; auch nach dem Polizeikosten G. 3. 8. 08 §5 1). Gegen Militär- 
personen dürfen die Polizeibehörden Strafen nur wegen solcher Ülber- 
tretungen festsetzen, zu deren Aburteilung im gerscschchen Verfahren die 
ordentlichen Gerichte Guständig sind (§ 11, MStr GO. 1. 12. 98 
RGBl. 1189 § 2), d. h. wegen Zulhhere alneen gegen die Finanz- 
und Polizeigesetze, Jagd= und Fischereiverordnungen, wenn die Über- 
tretungen nur mit Geldstrafe und Einziehung (nicht mit Freiheitsstrafe) 
bedroht sind. 
IX. Gesundheitswesen. 
I. Gemäß Art. 4, Nr. 15 RV. (s. oben S. 238) gehören Maß- 
nahmen der Sanitäts- und Veterinärpolizei zu den Aufgaben des Reiches: 
Dementsprechend ist ergangen: 
RG. betr. die Bekämpfung gemeingefährlicher Krankheiten 30. 6. 00 RBl. 
306. Dazu Anweisung zur Bekämpfung der Pest 3. 7. ö62 MMBl. 03, 24; 
Pr. AusfBest. 26. 11. 02 ebenda. Die Bekämpfung der Cholera, Pocken, 
Fleckfieber, Aussatz betrifft Bek. 21. 2. 04 RGBl. 67; 5.4. 07 RGl. 91; 
Pr. AusfBest. 12. 9. O4 MM l. 353. Desinfektionsanweisungen Bek. 
11. 4. 07 REl. 95. Die im Reichsfeuchengesetz erwähnten Krankheiten 
betreffen ferner: ME. betr. die Bekämpfung der Cholera in den russischen 
Grenzbezirken 22.8.07 MMBl. 288; Milzbrandstatistik 25.4. 10 Hand Ml. 
147. Vorschriften über die gesundheitliche: Behandlung der Seeschiffe nebst 
Desinfekt. Anw. 29. 8. 07 RGBl. 563. über den Verkehr mit Krankheits- 
erregern Bek. 4. 5. 04 RGBl. 159; MV. 6. 8. 04 MMBl. 313; Medizinal- 
untersuchungsstationen ME. 14. 4. 10 MMBl. 189. 
Jeder Erkrankungs-, Todes= und Verdachtsfall an Aussatz (Lepra), 
Cholera (asiatischer), Fleckfieber (Flecktyphus), Gelbfieber, Pest (orientalischer 
Beulenpest), Pocken (Blattern) Milzbrand. (Bek. 24. 9. 0O9 Rl. 933) 
ist unverzüglich von dem Arzt jeder sonst mit der Behandlung oder 
Pflege beschäftigten Person, dem Leichenschauer, dem Haushaltungsvorstande 
oder dem Hauswirte der Polizeibehörde anzuzeigen. Diese hat sofort durch 
den beamteten Arzt die weiteren Ermittelungen vorzunehmen (§§8 1—60). 
Beamtet sind Arzte, die vom Staate oder mit seiner Zustimmung angestellt 
sind; also in Preußen in erster Linie die Kreisärzte (s. über diese 
und über die Gesundheitskommissionen oben S. 234, 293. Die Polizei 
hat dann gegebenen Falles die erforderlichen Schutzmaßregeln zu treffen. 
Als solche kommen hauptsächlich in Betracht: Beobachtung, Aufenthalts- 
beschränkung, Absonderung, Einschränkung des Wassergebrauches, Räumung 
von Gebäuden, Desinfektion, besondere Leichenbestattung, allgemeine Ver- 
kehrsbeschränkungen (§§ 12—27). Invalidenversicherungspflichtige Personen 
erhalten für die Zeit der Aufenthaltsbeschränkung und Absonderung Ent- 
schädigung; sie wird auch gewährt für Gegenstände, die durch Desinfektion 
beschädigt oder vernichtet sind (§§ 28 f.). Strafvorschriften enthalten die 
§§ 44—46. Durch §§ 42 f. ist dem Kaiserl. Gesundheits A. ein Reichs- 
gesundheits R. zur Seite gegeben. 
Neben den reichsrechtlichen Vorschriften bestehen die landesrechtlichen. 
Vorschriften über die Bekämpfung anderer Krankheiten fort. In Preußen 
ist ergangen 
 
	        
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