Full text: Handbuch des geltenden Öffentlichen und Bürgerlichen Rechts.

Gesundheitswesen (Impfwesen, Veterinärpolizei). 449 
ansteckende Krankheiten in den Grenzbezirken, und mit Rußland desgleichen 
über Cholera 2. 5. 07 ReZBl. 2; Abk. mit Luxemburg betr. Bekämpfung 
von Typhus und Pocken 14. 12. 09 RaBl. 1498; Abk. mit England 
über Schlafkrankheit 27. 10. 08 RZBl. 471. 
Das Impfwesen ist geregelt durch 
RG. 8. 4. 74 Rl. 31 und dazu AussG. 12. 4. 75 GS. 191, Preuß. 
Auss Vorschr. 28. 2. 00, 2. 11. 07 MMBl. 448). 
Jedes Kind ist vor Ablauf des auf sein Geburtsjahr folgenden 
Kalenderjahres und jeder Zögling einer Schule ist in seinem 12. Lebens- 
jahre der Schutzpockenimpfung zu unterziehen, sofern sie nicht die natür- 
lichen Blattern überstanden haben oder in den letzten 5 Jahren erfolgreich 
geimpft worden sind. Bei erfolgloser Impfung ist sie ein= bis zweimal 
zu wiederholen. Die Bildung der Impfbezirke und die Anstellung der 
Impfärzte ist Aufgabe der Kreise. Zur Impfung sind ausschließlich Arzte 
befugt. Beim Ausbruch einer Pockenepidemie kann eine allgemeine Zwangs- 
impfung erfolgen. Der Schutz gegen Einschleppung der Pocken betrifft 
MV. 13. 6. 00; 12. 10.04 MMBl. 377 (Impfung ausländischer [polnischer] 
Saisonarbeiter). 
II. Veterinärpolizei. 
1. G. 7. 4. 649 BGl. 105 betr. Bekämpfung der Rinderpest; dazu Instr. 
26. 5. 69 BGl. 149 und 9. 6. 73 REl. 147. 
Es kann auf Grund dieses G. eine Verkehrsbeschränkung eintreten, 
das kranke oder krankheitsverdächtige Vieh kann abgesperrt oder getötet 
werden; die mit dem Vieh in Berührung gekommenen Gegenstände müssen 
desinfiziert und können vernichtet werden. Der durch Tötung und Ver- 
nichtung verursachte Schaden wird vom Reiche nach dem gemeinen Werte ersetzt. 
2. Das Gesetz vom 26. Juni 1910 RG#l. 519 (Viehseuchengesetz). 
Das Gesetz regelt die Bekämpfung aller übertragbaren Viehseuchen 
außer der Rinderpest. Unter Vieh sind alle nutzbaren Haustiere, auch 
Hunde, Katzen und Geflügel zu verstehen. Als Maßregeln gegen die 
Verbreitung der Seuchen kommen in Betracht: 
1. Die Abwehr der Einschleppung aus dem Auslande (unbedingtes 
Verbot der Einfuhr kranker oder verdächtiger Tiere, Zulässigkeit von 
allgemeinen Tiereinfuhrverboten bei Seuchengefahr). 
2. Die Anzeigepflicht. Sie ist vorgeschrieben bei Milzbrand, Rausch- 
brand, Wild= und Rinderseuche, Tollwut, Rotz, Maul= und Klauenseuche, 
Lungenseuche des Rindviehs; Pockenseuche der Schafe; Beschälseuche der 
Pferde; Bläschenausschlag der Pferde und des Rindviehs; Räude der 
Einhufer und der Schafe; Schweineseuche (bedingt) und Schweinepest; 
Rotlauf und Nesselfieber der Schweine; Geflügelcholera und Hühnerpest, 
vorgeschrittene Tuberkulose des Rindviehs. 
3. Mitwirkung des beamteten Arztes (Kreistierarztes s. oben S. 374) 
bei der Feststellung der Krankkheit. 
4. Zulässigkeit der Anordnung allgemeiner veterinärpolizeilicher Auf- 
sichtsmaßnahmen für den Viehverkehr ohne Rücksicht auf eine bestimmte 
Seuchengefahr. 
5. Besondere Maßnahmen zur Bekämpfung der einzelnen Seuchen 
(Absonderung, Bewachung, Beobachtung kranker oder verdächtiger sowie 
Zelle, Handbuch. 6. Aufl. 29
	        
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