Full text: Handbuch des geltenden Öffentlichen und Bürgerlichen Rechts.

450 Gesundheitswesen (Tierseuchen). 
der für die Seuche empfänglichen Tiere; Beschränkung in der Benutzung 
und Verwertung der Tiere und der Kadaver. — Verbot des gemein- 
schaftlichen Weideganges der Tiere verschiedener Besitzer, u. a. Verbot des 
freien Umherlaufens von Haustieren mit Ausnahme der Katzen und des 
Geflügels. — Stall-, Gehöfts-, Ortssperre, ferner bei Ausbruch der 
Seuche die Sperre der Feldmark gegen den Verkehr mit Tieren und 
Gegenständen, die den Ansteckungsstoff übertragen können. — Weiter: 
die Impfung und Tötung der Tiere; die unschädliche Beseitigung der 
Kadaver und Ansteckungsstoffe, Desinfektion der Ställe usw. — Be- 
schränkung der Tiermärkte usw. — Tierärztliche Untersuchung gesunder 
aber für die Seuche empfänglicher Tiere. — Schließlich öffentliche Bekannt- 
machung des Ausbruches der Seuche. 
Das Gesetz gibt für die einzelnen der oben genannten Seuchen die 
im besonderen anzuordnenden Maßregeln an. — Für Viehverluste wird 
eine Entschädigung gewährt zum Teil nur dann, wenn ein Tier infolge 
einer polizeilichen Anordnung nach Maßgabe des Gesetzes getötet worden 
ist, zuweilen aber auch schon dann, wenn nur ein Verlust infolge der 
Seuche selbst vorliegt. Das letztere ist der Fall, wenn ein Tier, das wegen 
der Seuche getötet werden sollte, vorher an dieser zugrunde gegangen ist, 
ferner immer für die an Milzbrand und Rauschbrand verendeten Pferde 
und Rinder und unter der Voraussetzung rechtzeitig erstatteter Anzeige 
und des Vorliegens eines Falles der anzuordnenden Tötung für die an 
Rotz und Lungenseuche gefallenen Tiere, schließlich für die Tiere, die an 
den Folgen einer polizeilich angeordneten Impfung verendet sind. Aus- 
nahmen § 70, landesrechtliche Abweichungen nach Maßgabe des § 71 zu- 
lässig Fortfall der Entschädigung § 72. Die Bestimmungen über den 
Träger der Entschädigungspflicht und die Feststellung der Entschädigung 
treffen die Einzelstaaten, für bestimmte Fälle darf aber der Staat die 
Last nicht abwälzen (§ 67). 
Das Gesetz ist noch nicht in Kraft getreten. Es gelten bis zum Er- 
lasse der nach § 82 mit Zustimmung des Bundesrates zu erlassenden Kaiser- 
lichen Verordnung noch die früheren Vorschriften. Diese sind: Das Reichs- 
Viehseuchengesetz vom 23. 6. 80 (Rl. 1537 in der Fassung des Gesetzes 
v. 1. 5. 09 REl. 410), Preuß. A. G. 12. 3. 81; abg. 22. 7. 05 
(GS. 128, 115, 318). Neue Instr. zur Ausführung der §§ 19—29 
des RG. s. Bek. 27. 6. 95, 1. 7. 97 (REl. 357, 590). Die auf 
Grund der RG. 23. 6. 80, 1. 5. 94 und 22. 4. 92 betr. Entschädigung 
für die an Milzbrand gefallenen Tiere zu zahlenden Entschädigungen werden 
auf Grund des gemeinen Wertes für die bei Rotz und Lungenseuche ge- 
fallenen Tiere aus der Staatskasse, sonst von den Provinzialverbänden gewährt. 
Zu erwähnen ist ferner das Gesetz über die Beseitigung von An- 
steckungsstoffen bei Viehbeförderung auf Eisenbahnen 25. 2. 76 Rl. 163, 
hierzu Desinfektionsvorschriften 16.— 17. Juli 04 REl. 311, 317. 
Preuß. ME. 30. 9. 04 EBl. 311; 5. 10. 07 EBl. 349. 
Mit Osterreich ist ein Viehseuchenübereinkommen vom 25. 1. 05 
RGl. 06, 287 geschlossen. Ausf Vorsch. 24. 4. 07 Landw. MBl. 176. 
Zur Erstattung von Obergutachten in Veterinärangelegenheiten, zur 
Bearbeitung der Viehseuchenstatistik, zur Mitwirkung auf dem Gebiete des
	        
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