Gesundheitswesen (Nahrungsmittel). Armenwesen. 451
tierärztlichen Unterrichtswesens, der Tierheilkunde, Viehseuchenbekämpfung
und der Fleischbeschau ist ein Landesveterinäramt und ein ständiger Beirat
für das Veterinärwesen errichtet (V. 13. 5. 10 GS. 65).
III. Nahrungsmittel. Gemäß RG. betr. den Verkehr mit Nahrungs-
mitteln, Genußmitteln und Gebrauchsgegenständen 14. 5. 79 Rl 145,
dazu V. 14. 9. 83, MBl. 236, 20. 9. 05 MBl. 193, 20. 9. 05
Hand Ml. 294, 2. 3. 10 HandMl. 84 ist der Verkehr mit diesen
Gegenständen unter polizeiliche Aufsicht gestellt; strafrechtlich wird die Ver-
fälschung, sowie der Verkauf verdorbener und verfälschter Gegenstände und
die Verwendung gesundheitsschädlicher Bestandteile geahndet.
Im einzelnen ist noch hervorzuheben RG. 5. 7. 87 RGBl. 277
und dazu Bek. 10. 4. 88 R-ZBl. 131, durch das die Verwendung von
gesundheitsschädlichen Farben bei Herstellung von Nahrungsmitteln, Genuß-
mitteln und Gebrauchsgegenständen untersagt wird; ferner RG. 15. 6. 97
RG#Bl. 475, 591; Bek. 24. 3., 13. 7., 7. 11. 98 MBl. 64, 199,
225, 14. 4. 02 Hand Ml. 181. Danach muß Kunstbutter durch die
Bezeichnung „Margarine“ kenntlich gemacht werden und darf in Orten
von mehr als 5000 Einwohnern nur in Räumen verkauft werden,
die von den Verkaufsräumen für Naturbutter getrennt sind. Für den
Verkehr mit Wein ist das Weingesetz vom 7. 4. 09 REl. 393 er-
gangen. Dazu Aussek. 9. 7. 09 das. 549 abg. 20. 7. 10 Röl. 945;
ME. 7. 9. 09 MBl. 214; 30. 11.09 MBl. 369; 28. 6. 10 HMBl. 358;
3. 9. 10 Ml. 296. Das Sußstoffgesetz 7. 7.02 RGl. 253 untersagt
im wesentlichen die Herstellung, Einfuhr und Feilhaltung künstlicher Süß-
stoffe. Hierzu ist ergangen AusfBek. 23. 3. 03, 17. 12. 08 RZBl. 108, 322;
ME. 23. 11. 04 M. 12.
Der Überwachung der Fleischnahrung dient das Schlachtvieh= und
Fleischbeschaugesetz vom 3. 7. O00 RBl. 547; Bek. 10. 7. 02 RBl. 242:
AussfBest. 3. 6. O08 Rg ZBl. Beil. 52. Pr. AG. 28. 6. 02 GS. 229;
G. 23. 9. 04 GS. 257, hierzu zahlreiche Ausf Best. Das zu menschlicher
Nahrung bestimmte Vieh unterliegt vor und nach der Schlachtung einer
amtlichen Untersuchung, zu deren Ausübung Beschaubezirke gebildet und
Beschauer angestellt sind (Prüfungsvorschrift für Trichinenschauer 27. 3. 03
RZBl. 118). Das Fleisch kann entweder als tauglich oder als bedingt
tauglich erklärt werden. Für die Beseitigung des untauglichen Fleisches
haben die Gemeinden einen geeigneten Raum zur Verfügung zu stellen,
auch haben sie nötigenfalls zur Verwertung des bedingt tauglichen Fleisches
Freibänke zu beschaffen lhierzu: MV. 17. 8. 07 Hand Ml. 354; 24. 6. 09
Ml. 188 (Freibankordnung)].
X. Armenwesen.
öffentliche Armenpflege
auch gesetzliche oder (unrichtig) polizeiliche genannt steht im Gegensatz
einmal zu der (oöffentlichen oder privaten) Wohlfahrtspflege und
andererseits der privaten Wohltätigkeit. Die öffentliche Wohlfahrts-
pflege hat die Aufgabe, das Wohl der minder begüterten Klassen der
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Die