458 Armenwesen (Unterstützungswohnsitzgesetz).
III. Preuß. Ausf G. dazu 8. 3. 71 GS. 130 nebst Novelle 11. 7. 91
Min Inst. 10. 4. 71, M. 20. 1. 1909 MBl. 25.
Diese Gesetze zu II und III hängen so sehr miteinander zusammen
und greifen so eng ineinander ein, daß ihre gemeinsame Behandlung
zweckmäßig ist. Die fett gedruckten Ziffern sind die Paragraphen des
UW., die anderen die des Preuß. G. von 71. — Mittelbar kommt
noch die sog. Arbeiterversicherungsgesetzgebung in Betracht, insofern als
dem Armenverbande, wenn er für einen Zeitraum, für welchen dem
Unterstützten auf Grund der betr. Gesetze ein Entschädigungsanspruch
zustand, Armenunterstützung gewährt hat, Ersatz zu leisten ist, Gewu# VG.
§ 25, Landwmn VWG. § 30, Bauu VG. §9, Seen VW. § 29, JVG. 49;
der auf Grund des Kranken KHWG. bestehende Unterstützungsanspruch geht
auf den unterstützenden Armenverband über, Kranken W#. §§ 57, 77;
s. auch S. 231.
A. Geltungsbereich der Armengesetzgebung. Das Ver-
ständnis erfordert einen Rückblick. Vor der Gründung des Norddeutschen.
Bundes war der Anfang zur Anbahnung eines gemeinsamen Armen-
fürsorgerechts zunächst unter Preußen, Bayern, Sachsen und kleineren
Bundesstaaten durch die Gothaer Konvention 15. 7. 51 gemacht, welche
der einseitigen Beförderung lästiger Fremder an die Landesgrenze ein
Ziel setzte, und in welcher sich die kontrahierenden Staaten verpflichteten,
ihre Angehörigen selbst nach Verlust der Staatsangehörigkeit zu über-
nehmen, solange sie im anderen Staate die Staatsangehörigkeit noch nicht
erlangt hatten. Ergänzt wurde die Konvention durch die Eisenacher
Übereinkunft 11. 7. 53, welcher Osterreich beitrat. Sie verpflichtet in
der Hauptsache die beteiligten Regierungen, ohne Anspruch auf Ersatz an
die öffentlichen Kassen des Heimatsstaates, dessen erkrankten Angehörigen
Kur und Verpflegung bis dahin zu gewähren, wo ihre Rückkehr in den
zur Übernahme verpflichteten Staat ohne Nachteil für ihre oder anderer
Gesundheit geschehen kann. Dazu kam später für das Gebiet des Nord-
deutschen Bundes der im § 11 Abs. 2 FreizügigkG. ausgesprochene Grund-
satz, daß jeder Bundesangehörige an dem Orte des Bundesgebiets, an.
welchem er sich niederließ, das Heimatsrecht oder den Unterstützungs-
wohnsitz erwerben durfte, sofern dieser Erwerb durch Niederlassung oder
durch bestimmte Zeit hindurch fortgesetzten Aufenthalt bedingt war. Ferner
beließ es § 7 Freizügig G. für das Verfahren der nach § 5 ebenda zu
vollziehenden Ausweisungen, wenn mehrere Bundesstaaten in Betracht
kamen, bei der Gothaer Konvention und bestimmte gleichzeitig, daß ein
Anspruch auf Ersatz der bis zur Übernahme eines Hilfsbedürftigen ent-
stehenden Kosten unbeschadet anderweitiger Verabredungen nur insoweit
stattfinde, als die Fürsorge für den Auszuweisenden länger als drei
Monate gedauert hat (vgl. hierzu Schiedsspruch der Bad. St Min. 4. 3. 81,
MV. 21. 12. 05 MBl. 06, 01). Bei der Errichtung des Deutschen
Reiches wurde das G. über den Unterstützungswohnsitz in Bayern nicht
eingeführt (Schlußprotokoll 23. 11. 70 Nr. III), so daß, nachdem im
übrigen an Stelle der Landesgesetze des § 11 Abs. 2 Freizügigk G. das
UnterstützungswohnsitzG. getreten war, der bayerische Staatsangehörige
jetzt lediglich als Ausfluß des durch das Freizügigk G. gegebenen Aufenthalts-