Full text: Handbuch des geltenden Öffentlichen und Bürgerlichen Rechts.

Armenwesen (Unterstützungswohnsitzgesetz). 459 
rechts in den übrigen Bundesstaaten einen Unterstützungswohnsitz erwerben 
kann ohne Rücksicht darauf, daß der Erwerb des Heimatsrechts in Bayern 
andern Bundesangehörigen gegenüber an erschwerende Umstände geknüpft 
ist. Bayern gilt dem Geltungsgebiete des UnterstützungswohnsitzG. gegen- 
über als Ausland. Die einschlägigen Beziehungen regeln sich, abgesehen 
von den aus dem FreizügigkG. sich ergebenden Konsequenzen und von 87 
Abs. 2 FreizügigkG. nach der Gothaer Konvention und der Eisenacher 
Übereinkunft, in Elsaß-Lothringen, das auch außerhalb des Geltungs- 
bereichs des UW. geblieben war, ist das UW . auf Grund des G. 30. 5. 08 
am 1. 4. 10 in Kraft getreten, in Helgoland am 1. 4. 09. Hierzu V. 
26. 3. 09 RGBl. 335, Ges. 31. 3. 09, GS. 27). 
Die Verträge 15. 7. 51 und 11. 7. 53 sind für das weitere euro- 
päische Vertragsrecht vorbildlich geworden. Ihr Hauptinhalt findet sich 
wieder in der Ubereinkunft des Deutschen Reiches mit Italien 8. 8. 73, 
RZBl. 281; mit Dänemark 11. 12. 73, RZBl. 74, 31, ZussDekl. 
25. 8. 81, 17. 7. 84, 9. 3. 98; mit Belgien 7. 7. 77, RBBl. 411, und 
in den Niederlassungsverträgen mit der Schweiz. Eidgenossenschaft 31. 5. 90, 
RGBl. 131, und den Niederlanden 17. 12. 04 Bek. 6. 12. 06, Rl. 
879, 887, AusfAnw. 31. 1. 07, 20. 1. 09, Ml. 75, 59). Die M. 
1. 9. 97 MBl. 203 enthält ein Verzeichnis derjenigen deutschen Be- 
hörden, die befugt sind: 1. gegenüber der Schweiz, 2. gegenüber deutschen 
Bundesstaaten das Anerkenntnis der Verpflichtung zur Übernahme eines 
auszuweisenden deutschen Staatsangehörigen abzugeben, 3. Heimatsscheine 
und Staatsangehörigkeitsausweise auszustellen. — Osterreich hat seinen 
Beitritt zur Eisenacher Ubereinkunft auch auf Elsaß-Lothringen ausgedehnt, 
Bek. des Reichskanzl. 29. 4. 74, Gl. für Elsaß-Lothr. 13, und an 
Stelle der mit den Einzelstaaten bestandenen Übereinkommen hinsichtlich 
der Übernahme Auszuweisender mit dem Deutschen Reiche ein Abkommen 
getroffen (R3 Bl. 75, 475). Mit Frankreich besteht ein Abkommen 
hinsichtlich der Ubernahme hilfloser Personen, verlassener Kinder und 
Geisteskranker, ME. 31. 10. 80. Das Übereinkommen mit Rußland 
10. 2. bzw. 29. 1. 94, MBl. 93, dazu Rund V. 6. 5. 94, Ml. 93, 
20. 6. 95, MBl., 237 und 7. 6. 97, Ml. 140, betrifft die Wieder- 
übernahme früherer Staatsangehöriger, jedoch nicht auch Personen, die 
die von ihren Eltern verlorene Staatsangehörigkeit selbst nie besessen 
haben. Schweden hat sich zur Wiederaufnahme seiner Staatsangehörigen 
innerhalb einer Abwesenheitsfrist von 10 Jahren verpflichtet. Wegen 
Norwegen MV. 14. 11. 08 MBl. 270. — Über die Maßregeln, betr. 
die Zulassung fremdländischer Auswanderer zum Preuß. Staatsgebiete, 
s. Rund V. 8. 10. 93 MBl. 247 und über die Verpflichtung des Nordd. 
Lloyd und der Hamburg-Amerikan. Paketfahrt-Akt.-Ges. aus Anlaß der 
Zurückweisung mittelloser und erwerbsunfähiger Einwanderer seitens der 
amerikan. Einwanderungsbehörde s. V. 3. 4. 95 MBl. 124. — Über 
den Durchtransport Ausgewiesener durch die Deutschen Staaten s. Nr. 4 
des BundesrBeschl. 9. 7. 94 MBl. 147, Rund V. 12. 1. und MV. 
11. 11. 95 MBl. 28 und 247, MV. 31. 1. 98 MBl. 19, MV. 
20. 2. 00 MBl. 137; 11. 9. 04 Ml. 237; 22. 12. 05 MBl. 06, 2, 
4. 1. 09 MBl. 8.
	        
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