Armenwesen (Unterstützungswohnsitzgesetz). 459
rechts in den übrigen Bundesstaaten einen Unterstützungswohnsitz erwerben
kann ohne Rücksicht darauf, daß der Erwerb des Heimatsrechts in Bayern
andern Bundesangehörigen gegenüber an erschwerende Umstände geknüpft
ist. Bayern gilt dem Geltungsgebiete des UnterstützungswohnsitzG. gegen-
über als Ausland. Die einschlägigen Beziehungen regeln sich, abgesehen
von den aus dem FreizügigkG. sich ergebenden Konsequenzen und von 87
Abs. 2 FreizügigkG. nach der Gothaer Konvention und der Eisenacher
Übereinkunft, in Elsaß-Lothringen, das auch außerhalb des Geltungs-
bereichs des UW. geblieben war, ist das UW . auf Grund des G. 30. 5. 08
am 1. 4. 10 in Kraft getreten, in Helgoland am 1. 4. 09. Hierzu V.
26. 3. 09 RGBl. 335, Ges. 31. 3. 09, GS. 27).
Die Verträge 15. 7. 51 und 11. 7. 53 sind für das weitere euro-
päische Vertragsrecht vorbildlich geworden. Ihr Hauptinhalt findet sich
wieder in der Ubereinkunft des Deutschen Reiches mit Italien 8. 8. 73,
RZBl. 281; mit Dänemark 11. 12. 73, RZBl. 74, 31, ZussDekl.
25. 8. 81, 17. 7. 84, 9. 3. 98; mit Belgien 7. 7. 77, RBBl. 411, und
in den Niederlassungsverträgen mit der Schweiz. Eidgenossenschaft 31. 5. 90,
RGBl. 131, und den Niederlanden 17. 12. 04 Bek. 6. 12. 06, Rl.
879, 887, AusfAnw. 31. 1. 07, 20. 1. 09, Ml. 75, 59). Die M.
1. 9. 97 MBl. 203 enthält ein Verzeichnis derjenigen deutschen Be-
hörden, die befugt sind: 1. gegenüber der Schweiz, 2. gegenüber deutschen
Bundesstaaten das Anerkenntnis der Verpflichtung zur Übernahme eines
auszuweisenden deutschen Staatsangehörigen abzugeben, 3. Heimatsscheine
und Staatsangehörigkeitsausweise auszustellen. — Osterreich hat seinen
Beitritt zur Eisenacher Ubereinkunft auch auf Elsaß-Lothringen ausgedehnt,
Bek. des Reichskanzl. 29. 4. 74, Gl. für Elsaß-Lothr. 13, und an
Stelle der mit den Einzelstaaten bestandenen Übereinkommen hinsichtlich
der Übernahme Auszuweisender mit dem Deutschen Reiche ein Abkommen
getroffen (R3 Bl. 75, 475). Mit Frankreich besteht ein Abkommen
hinsichtlich der Ubernahme hilfloser Personen, verlassener Kinder und
Geisteskranker, ME. 31. 10. 80. Das Übereinkommen mit Rußland
10. 2. bzw. 29. 1. 94, MBl. 93, dazu Rund V. 6. 5. 94, Ml. 93,
20. 6. 95, MBl., 237 und 7. 6. 97, Ml. 140, betrifft die Wieder-
übernahme früherer Staatsangehöriger, jedoch nicht auch Personen, die
die von ihren Eltern verlorene Staatsangehörigkeit selbst nie besessen
haben. Schweden hat sich zur Wiederaufnahme seiner Staatsangehörigen
innerhalb einer Abwesenheitsfrist von 10 Jahren verpflichtet. Wegen
Norwegen MV. 14. 11. 08 MBl. 270. — Über die Maßregeln, betr.
die Zulassung fremdländischer Auswanderer zum Preuß. Staatsgebiete,
s. Rund V. 8. 10. 93 MBl. 247 und über die Verpflichtung des Nordd.
Lloyd und der Hamburg-Amerikan. Paketfahrt-Akt.-Ges. aus Anlaß der
Zurückweisung mittelloser und erwerbsunfähiger Einwanderer seitens der
amerikan. Einwanderungsbehörde s. V. 3. 4. 95 MBl. 124. — Über
den Durchtransport Ausgewiesener durch die Deutschen Staaten s. Nr. 4
des BundesrBeschl. 9. 7. 94 MBl. 147, Rund V. 12. 1. und MV.
11. 11. 95 MBl. 28 und 247, MV. 31. 1. 98 MBl. 19, MV.
20. 2. 00 MBl. 137; 11. 9. 04 Ml. 237; 22. 12. 05 MBl. 06, 2,
4. 1. 09 MBl. 8.