462 Armenwesen (Unterstützungswohnsitzgesetz).
stellt es endgültig fest, wenn er die Bestätigung wiederholt versagen
mußte (§ 7f.; Z3G. § 40). — Vgl. ferner hier K2##. 8§ 53 u. 69
oben S. 320 f., 323 f. —
c) Gesamtarmenverbände. Diese fassen mehrere Gemeinden oder
Gutsbezirke zu einem Armenverbande zusammen (8§5 2, 9—15).
2. Landarmenverbände (LMAV.). Sie fallen zumeist mit den
Provinzen zusammen; die laufenden Geschäfte werden dann vom Landes-
direktor geführt. Einen eigenen LAu. bilden aber jeder Stadt= und
Landkreis in Ostpreußen (neben dem für das Provinzialanstalts= und
Korrigendenwesen existierenden LAV. der Provinz), ferner der Kreis
Herzogtum Lauenburg, die Regierungsbezirke Kassel, Wiesbaden und
Sigmaringen, die Städte Berlin und Breslau und die Insel Helgoland.
In den Stadtkreisen, die LAV. bilden, erfolgt die Verwaltung nach den
Vorschriften für die Verwaltung der Gemeindeangelegenheiten; in allen
anderen Fällen ist die Verwaltung durch Kgl. Verordnung geregelt (§8 26
bis 28); das Jadegebiet gehört zum LAV. Hannover (G. 23. 3. 73 81).
Die Kosten werden auf die betr. Kreise nach dem Maßstabe der in
ihnen aufkommenden direkten Staatssteuern verteilt; gegen die Verteilung:
Klage beim BzAussch., nicht unmittelbar beim OVG. (OVG. 29. 3. 04,
Mhl. 148); die Kreisvertretungen beschließen dann über die Auf-
bringungsweise des auf sie fallenden Betrages (§ 29). Über die Auf-
bringung der Kreisabgaben vgl. oben S. 343 f. Auf Grund der Novelle
11. 7. 91 sind an Stelle des § 31 G. 8. 3. 71 folgende Vorschriften
getreten:
Die LAV. — in Ostpreußen der L#A##. der Provrinz — sind ver-
pflichtet, soweit es die Armenpflege erfordert (BA. 27, 53. 58) für
Bewahrung, Kur und Pflege der der Anstaltspflege bedürfenden Geistes-
kranken, Idioten, Epileptischen, Taubstummen und Blinden in geeigneten
Anstalten Fürsorge zu treffen. Zunächst verpflichtet ist (vorbehaltlich
des Übernahmeanspruchs und Regresses an den LAV. des endgültig ver-
pflichteten OAV.) derjenige LA., welchem der vorläufig unterstützende
OAV. angehört (§ 31). Der LMV. trägt die allgemeinen Verwaltungs-
kosten der Anstalten und die Kosten der von ihnen bewirkten Beerdigung.
Den Ersatz der sonstigen Kosten, vorbehaltlich anderweiter Vereinbarung,
ist der LAV., soweit es sich nicht um einen landarmen Hilfsbedürftigen
handelt, berechtigt, von dem endgültig unterstützungspflichtigen O A V.
— mag dies der Ort des UV. oder der Dienstort (§ 29) sein (B. 19,
115) — durch Vermittelung des Kreises zu verlangen, dem er angehört.
Der Kreis hat mindestens /8 der aufzubringenden Kosten als Beihilfe zu
gewähren. (Die Beihilfe erstreckt sich nicht auf Bekleidungs= und Über-
führungskosten, OV. 20. 12. 95; 29, 136.) Auf besonderen gesetzlichen
Bestimmungen oder Titeln beruhende Verpflichtungen bleiben unberührt
(§ 31 a). (Unter dem mehrfach erwähnten LAV. des § 31 a ist sowohl
derjenige LAV. zu verstehen, dem der vorläufig unterstützende, als der-
jenige, dem der endgültig fürsorgepflichtige OAV. angehört, MV. 15. 9. 91,
Ml. 166.) Die Bestimmungen über die Aufnahme und Entlassung der
Anstaltspflegebedürftigen, sowie über die Höhe der zu erstattenden Kosten