466 Armenwesen (Unterstützungswohnsitzgesetz).
oder infolge seiner ausdrücklichen (auf eine bleibende Trennung der
wirtschaftlichen Existenz gerichteten) Einwilligung oder kraft der nach den
Landesgesetzen (jetzt dem BGB. 1353 Abs. 2; 1564 ff.) ihr zustehenden
Befugnis vom Ehemann getrennt lebt und ohne dessen Beihilfe ihre Er-
nährung findet (§ 17); ob bösliches Verlassen vorliegt, ist für die Zeit
nach dem 1. 1. 00 nach § 1567 Abs. 2 BGB., f. Art. 201 EB#B.,
zu beurteilen.
c) durch Abstammung. Eheliche und den ehelichen gesetzlich gleich-
stehende Kinder teilen den Unterstützungswohnsitz des Vaters, bis sie diesen
Unterstützungswohnsitz gemäß der oben bei § 16 angeführten §8 verloren
oder einen anderen erworben haben (§ 18); nur wenn der geschiedenen
Mutter die Erziehung der Kinder rechtlich zusteht, teilen sie deren Unter-
stützungswohnsitz (§ 20; vgl. § 1635 BGB; daß der Vater etwa tat-
sächlich die Erziehung übernommen hat, entscheidet nicht, BA. 8, 39; 14,
42; 28, 50). Auch nach dem Tode des Vaters behalten sie dessen Unter-
stützungswohnsitz, bis sie ihn verlieren oder einen anderen erwerben (8 18);
aber wenn die Mutter den Vater überlebt, so teilen sie deren Unter-
stützungswohnsitz, ebenso wenn sie bei der Trennung vom Hausstande des
Vaters (§ 12) der Mutter gefolgt sind (§ 19). Stiefkinder des Ehemanns
teilen, wenn die Mutter gemäß § 17 unabhängig vom zweiten Ehemann
einen Unterstützungwohnsitz erwirbt, diesen auch dann, wenn sie ihr nicht
im Hausstande gefolgt sind (BA. 17, 62). Uneheliche Kinder teilen den
Unterstützungswohnsitz der Mutter (§ 21). Ein Kind, dessen Mutter
durch Heirat die deutsche Reichsangehörigkeit verliert, wird, da es, gemäß
G. 1. 6. 70 BEl. 355, nicht mit Ausländer wird, landarm (Bl.
25, 163).
2. Berlust des Unterstützungswohnsitzes (§ 22):
a) durch Erwerbung eines anderweitigen Unterstützungs-
wohnsitzes;
b) durch einjährige ununterbrochene Abwesenheit nach zurück-
gelegtem 16. Lebensjahre.
a. Beginn dieser einjährigen Frist. Hier gelten dieselben Regeln für
die Abwesenheit wie oben unter 1a) a für die Anwesenheit (§ 23 f.).
Aber die Anstellung oder Versetzung eines Geistlichen, Lehrers, öffentlichen
oder Privatbeamten, sowie einer nicht bloß zur Erfüllung der Militär-
pflicht dienenden Militärperson (auch der Gensdarmen) gilt nicht als ein
die freie Selbstbestimmung bei der Wahl des Aufenthaltes ausschließender
Umstand (§ 26; wohl aber gilt als solcher der Dienst als Landwehr-
mann, Reservist oder sog. dreijährig Freiwilliger, BA. 6, 20; 29, 45).
b. Ruhen des Laufes der 1 jährigen Frist. Auch hier ist es wie
beim Erwerb des UW.: treten Umstände, welche die freie Selbstbestimmung
ausschließen, erst nach dem Beginn der Abwesenheit ein, so ruht der Lauf
der Frist (§ 24) und ebenso während der Dauer der von einem Armen-
verbande gewährten öffentlichen Unterstützung (§ 27).
c. Unterbrechung der 1 jährigen Frist: ebenso wie oben unter 1a) c
(68 27, 25).
F. Ansprüche der Armenverbände:
1. gegen einander. Zwar muß jeder Deutsche vorläufig von