468 Armenwesen (Unterstützungswohnfsitzgesetz).
des Arbeitsverhältnisses oder binnen einer Woche seit seiner Beendigung
eingetreten ist. Die Fürsorge des AV. des Arbeits- und Dienstortes für
Angehörige des Arbeitstätigen ist davon abhängig, daß sich die Angehörigen
bei ihm befinden und seinen UW. teilen, ferner auch, daß nicht die Haf-
tung eines anderen Arbeitsortes für sie begründet ist. Die Zeit, in der
ein solchergestalt Verpflegter auf Kosten einer Krankenkasse verpflegt worden
ist, ist auf die Zeit der Haftung des Arbeisortes anzurechnen. — Schwanger-
schaft an sich ist nicht als Krankheit im Sinne des § 20 anzusehen.
Die Höhe der zu erstattenden Kosten richtet sich nach den den Ver-
hältnissen des Ortes der vorläufigen Unterstützung gemäßen Sätzen für
die Armenunterstützung; es muß erstattet werden, was unter gleichen Ver-
hältnissen die Verpflegung eines ortsangehörigen Hilfsbedürftigen gekostet
haben würde; allgemeine Verwaltungskosten (d. h. alle, nicht durch das
individuelle Bedürfnis des einzelnen Verpflegten veranlaßten Ausgaben,
BA. 10, 102; 25, 107; 26, 105; 31, 94, 106) der Armenanstalten
(d. h. aller für die Armenpflege, wenn auch nicht ausschließlich für diese,
getroffenen Veranstaltungen, also auch Begräbnisplätze, BA. 31, 96; 10,
101; 11, 102), sowie besondere Gebühren für die Hilfeleistung fest remu-
nerierter Armenärzte dürfen nicht in Ansatz gebracht werden. Für Auf-
wendungen, deren täglicher oder wöchentlicher Betrag sich in Pauschquanten
feststellen läßt (z. B. Verpflegungssätze in Kranken= oder Armenhäusern)
kann in jedem Bundesstaate ein Tarif aufgestellt werden, dessen Sätze
für die Erstattungsforderungen unter den A. des betr. Bundesstaates
unbedingt maßgebend sind (§ 30). In Preußen sind die Tarife vom
Minister des Innern nach Anhörung der Provinzialvertretung bzw. der
Kommunallandtage aufzustellen (§ 35). Maßgebend ist der Tarif vom
30. 11. 1910, der am 1. 4. 1911 seine Wirksamkeit beginnt und den
Tarif vom 2. 7. 76 ersetzt. Nach diesem Tarif ist für die innerhalb
oder außerhalb eines Kranken- oder Armenhauses erfolgende Verpflegung
eines Kranken oder völlig Arbeitsunfähigen über 14 Jahren: 90 Pf.,
einer jüngeren Person täglich 60 Pf. zu erstatten. Der Tarissatz für
die notwendig gewordene ärztliche oder wundärztliche Behandlung und
Verpflegung mit Einschluß der Heilmittel, Arzeneien usw. beträgt gleich-
mäßig 20 Pf. für den Tag. Kosten der gelieferten Kleidungsstücke und
der Mehraufwendungen für die Behandlung bei Verwundungen und schweren
oder ansteckenden Krankheiten sind besonders zu berechnen. Der Tag des
Beginnes und Endes der Verpflegung wird als ein Tag berechnet. Für
die Beerdigung einer über 14 Jahre alten Person werden 25 für die
jüngerer Personen 15 Mk. erstattet. Für die Unterstützung nicht völlig
erwerbsunfähiger Personen gelten die Tarifsätze nicht. Die Aufwendungen
sind besonders zu berechnen, wobei der Tarifsatz als Höchstsatz gilt. Der
Tarifsatz läßt den Erstattungsanspruch gegen den Unterstützten und gegen
dritte Verpflichtete unberührt (BA. 9, 113). Der Tarif findet auch
gegenüber dem nach § 29 U W. erstattungspflichtigen AV. Anwendung
(Entsch. des BA. 19. 3. 10 Selbstverwaltung 299).
Der verpflichtete A#. muß, abgesehen von der Kostenerstattung, den
(unmittelbar oder mittelbar unterstützten) Hilfsbedürftigen übernehmen,
wenn die Unterstützung nicht bloß wegen einer vorübergehenden Arbeits-