Armenwesen (Unterstützungswohnsitzgesetz). 469
unfähigkeit oder sonst aus nur vorübergehenden Gründen notwendig ge-
worden ist (§ 31). Andererseits kann er auch die Überführung in seine un-
mittelbare Fürsorge, deren Kosten er stets zu tragen hat, verlangen, der
andere Verband muß dem Folge geben, widrigenfalls er für die Zeit der
(schuldbaren) Verzögerung den Anspruch auf Erstattung der Kosten ver-
liert (§ 32).
Soweit nach Bestimmung der Landesgesetze einzelne Zweige der öffent-
lichen Armenpflege den LAuV. übertragen sind, gehen auf diese die Rechte
und Pflichten der OA. über (§ 3#a n). 4
Die Armenverbände können sich, vorausgesetzt, daß die Ubernahme-
pflicht durch rechtskräftige Entscheidung schon feststeht oder doch wenigstens
Einverständnis der Parteien darüber herrscht, daß die betreffende Person
dauernd hilfsbedürftig ist (BäA. 28, 169; 33, 112), dahin einigen (wobei
auf Anrufen eines der Beteiligten der BzAussch. zu vermitteln hat), daß
der Arme an dem bisherigen Aufenthaltsorte gegen Gewährung eines
bestimmten Betrages seitens des verpflichteten Verbandes verbleibt. Auf
Grund solcher urkundlich erhärteten Einigung findet das Verwaltungs-
zwangsverfahren wie auf Grund einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung
statt (I§ 55). Ist die Ausweisung mit Gefahr für Leben und Gesund-
heit für den Auszuweisenden oder seine Angehörigen oder sonst mit er-
heblichen Härten und Nachteilen für ihn verknüpft, so kann auch bei nicht
erreichter Einigung das Verbleiben in dem Aufenthaltsorte, gegen Fest-
setzung eines zu zahlenden Betrages, durch den BzAussch. des Aufenthalts-
ortes angeordnet werden. Gegen die Gewährung oder Versagung dieser
Anordnung kann der eine oder andere Teil die Berufung an die zweite
Instanz, in Preußen also an das Bundesamt für das Heimatswesen ein-
legen (§6 56, § 59).
Das Eintreten der, an den Ablauf der zweijährigen Frist für Erwerb
oder Verlust geknüpften Wirkungen kann durch Vertrag oder Verzicht der
beteiligten Behörden oder Personen nicht ausgeschlossen werden (§ 64).
2. gegen sonstige Verpflichtete.
Durch die Bestimmungen dieser Armengesetze werden Rechte und Ver-
bindlichkeiten nur zwischen den verpflichteten Verbänden begründet; Ver-
pflichtungen, welche aus einem anderen Rechtstitel (Familien= und Dienst-
verhältnis, Schadenszufügung, Kranken-, Unfall= und Invaliditäts-Ver-
sicherung, Vertrag, Genossenschaft, Stiftung usw.) eine Unterstützung
Hilfsbedürftiger bedingen, werden nicht davon betroffen (§ 61, EBGB.
Art. 103). Soweit der von einem A. Unterstützte zu Leistungen seitens
solcher Verpflichteten berechtigt war, müssen letztere das Gegebene erstatten.
Der Einwand, daß der unterstützende AV. den Ersatz von einem anderen
AV. zu fordern berechtigt sei, darf ihm hierbei nicht entgegengestellt
werden (§ C2). Es würde sonst der eine AV. den anderen und dieser
dann erst wieder den Privatverpflichteten wegen Ersatzes zu belangen
haben. Der vorläufig unterstützende AV. ist berechtigt, neben seinem Er-
stattungsanspruch gegen den endgültig verpflichteten AV. den Ersatzanspruch
an die Krankenkasse aus dem Rechte des Unterstützten insoweit geltend
zu machen, als zur Deckung seines Gesamtaufwandes erforderlich ist, und
ist nicht verpflichtet, das von der Krankenkasse Empfangene mit dem end-