Armenwesen (Unterftützungswohnsitzgesetz). 471
Anspruch anerkannt wird. Durch verspätete Anmeldung geht nicht der
Anspruch auf Übernahme verloren, sondern nur der Teil des Erstattungs-
anspruches, der mehr als 6 Monate hinter der Anmeldung zurückliegt
(BA. 2, 104f., 8, 114f., 31, 167). Ist der wirklich verpflichtete AV.
nicht zu ermitteln, so ist die Anmeldung binnen derselben 6 Monate bei
der zuständigen vorgesetzten (Aufsichts-) Behörde des vorläufig verpflichteten
A#. (bei städtischen dem Regierungspräsidenten 1), bei ländlichem dem
Landrat, 8G. §§ 7 u. 24) zu bewirken. Eine Anmeldung bei dem tat-
sächlich nicht verpflichteten A#V. ist dem wirklich verpflichteten gegenüber
ohne Wirkung (BA. 24, 181). In der Benachrichtigung ist die Auf-
forderung zur Übernahme des Unterstützten auszudrücken, wenn solche nach
§ 5 des Freizügigkeits G. verlangt werden kann und der unterstützende
OAs#. von dieser Befugnis Gebrauch machen will (§ 34). Geht auf
die erlassene Anzeige innerhalb 14 Tagen nach ihrem Empfange eine zu-
stimmende Antwort des in Anspruch genommenen AW. nicht ein, so gilt
dies einer Ablehnung des Anspruches gleich (§ 35).
2. Streitigkeiten zwischen AV#. verschiedener Bundesstaaten.
(Wegen Bayern s. oben S. 458 f.). Diese Streitigkeiten werden immer
unmittelbar und selbständig (ohne Vermittelung von Staat zu Staat)
erledigt (§ 36), und zwar durch die nach den Landesgesetzgebungen zu-
ständigen, den in Anspruch genommenen A. vorgesetzten Spruchbehörden
(§ 38). Diese sind befugt, Untersuchungen an Ort und Stelle zu ver-
anlassen, Zeugen und Sachverständige eidlich zu vernehmen, überhaupt
den angetretenen Beweis in vollem Umfange zu erheben (88 39, 49).
Die Entscheidung der landesgesetzlichen Instanz (in Preußen der BzAussch.)
ist endgültig, so weit die Organisation oder örtliche Abgrenzung der ein-
zelnen AV. Gegenstand des Streites ist. Im übrigen findet gegen die
Entscheidung nur die Berufung an das Bundesamt für das
Heimatswesen statt (§§ 41, 57). Dieses ist eine ständige und kolle-
gialische Behörde, die in Berlin ihren Sitz hat. Sie besteht aus einem
Vorsitzenden und mindestens 4 Mitgliedern, die sämtlich auf Vorschlag
des Bundesrates vom Kaiser auf Lebenszeit ernannt werden. Der Vor-
sitzende und mindestens die Hälfte der Mitglieder müssen die Befähigung
zum Richteramte besitzen (§ 42). Die Berufung an das Bundesamt
ist binnen 14 Tagen seit Behändigung der angefochtenen Entscheidung
bei derjenigen Behörde, welche sie erlassen hat, schriftlich anzumelden; die
Angabe der Beschwerden sowie die Rechtfertigung der Berufung kann
binnen 4 Wochen nach der Anmeldung eingereicht werden (§ 46). Die
Frist zur Gegenerklärung beträgt ebenfalls 4 Wochen (§ 47). Dann
werden die Verhandlungen dem Bundesamte vorgelegt, welches etwa noch
nötige Aufklärungen unter Vermittelung der zuständigen Landesbehörde
vornehmen kann (§ 48 f.). Die Entscheidung, welche endgültig ist, erfolgt
gebührenfrei in öffentlicher Sitzung nach erfolgter Ladung und Anhörung
der Parteien (§ 50 f.).
3. Streitigkeiten zwischen Preußischen Armenverbänden. In
Preußen gelten die vorstehenden Bestimmungen mit folgenden Zusätzen:
1) In Berlin dem Oberpräsidenten.