472 Armenwesen (Unterstützungswohnsitzgesetz).
die Streitigkeiten werden im Verwaltungsstreitverfahren entschieden; in
erster Instanz ist der Bz Aussch. zuständig, in zweiter und
letzter das Bundesamt für das Heimatswesen (86. F 39).
Wegen der Verpflichtung, sich als Zeuge und Sachverständiger vernehmen
zu lassen, sind die Bestimmungen des 3PO. anzuwenden (§ 49). Die
unterliegende Partei muß der Gegenpartei die ihr entstandenen baren
Auslagen (LVG. § 103 ff.) und die Gebühren des sie in der öffentlichen
Sitzung des Bundesamtes vertretenden Rechtsverständigen erstatten (§ 58).
Beschwerden gegen Kostenfestsetzungsbeschlüsse, für die das Bundesamt
nicht zuständig ist, werden nach § 108 LVG. entschieden (BA. 29, 139).
Kann ein OV. nicht zahlen, so bleiben die Kosten des Verfahrens außer
Ansatz, und die Auslagen und Gebühren hat der betr. LAV. zu erstatten
§ 59). — Der Kr.-(Stadt-) Aussch. (8G. § 43) muß sich in allen
Streitigkeiten zwischen OAV. auf Antrag beider Teile der schieds-
richterlichen Entscheidung, und auf Antrag eines Teiles einem
gütlichen Sühneversuche unterziehen (§ 60). Sein schiedsrichter-
licher Spruch ist endgültig; er erfolgt gebühren- und stempelfrei; doch
sind dem unterliegenden Teile die baren Auslagen des Verfahrens und
die des obsiegenden Teiles, jedoch nicht die Gebühren eines Bevollmäch-
tigten, zur Last zu legen. Der Spruch sowie die urkundlich festgestellte
Einigung im Sühneverfahren sind im Verwaltungswege vollstreckbar (§ 62).
4. Zwangsvollstreckung. Sie ist schon nach der erstinstanzlichen
Entscheidung zulässig; wird diese abgeändert, so sind die Folgen der Voll-
streckung wieder rückgängig zu machen (§§ 53 f.; die Vollstreckung liegt
im ersteren Falle dem BzAussch. des verpflichteten, im anderen Falle dem
des klagenden Armenverbandes ob, LVG. § 60). Solange das Verfahren,
betr. den Versuch einer Einigung nach § 55 oder betr. den Erlaß der im
§ 56 bezeichneten Anordnung (oben unter F 1) schwebt, bleibt die Voll-
streckbarkeit der Entscheidung 1. Instanz ausgesetzt (§ 57). — (Bemerkt
sei hier, daß allgemein die Zwangsvollstreckung gegen den Fiskus durch
Vermittlung der der betr. unteren fiskalischen Station vorgesetzten Finanz-
behörde, gegen Gemeinden usw. durch Vermittelung der Staatsaufsichts-
behörde erfolgt, EinfG. zur Z3PO. § 15 in Verb. mit Anh.-§# 153 zu
T. 1 Tit. 24 § 45 u. § 33 T. 1 Tit. 35 AGO.; vgl. auch RG. § 17
Nr. 4 u. § 33 Nr. 4.)
H. Pflichten anderer Korporationen und der Polizei
gegenüber den Armenverbänden. Die Vorsteher von Korporationen
und anderen juristischen Personen sind verpflichtet, den Gemeindebehörden
auf Erfordern Auskunft über den Betrag der Unterstützungen zu erteilen,
welche einem Hilfsbedürftigen des Gemeindebezirkes aus den, unter
ihrer Verwaltung stehenden Wohltätigkeitsfonds gewährt werden. Die
Vorsteher, welche diese Auskunft innerhalb 14 Tagen seit der Aufforderung
nicht erteilen, werden mit einer (eventuell gerichtlich zu erkennenden) Geld-
strafe bis zu 30 Mk. bestraft (§ 6).
Die Polizeibehörden, welche übrigens ihrer allgemeinen Befugnis ge-
mäß (indessen nur in dringenden Fällen, OVG. 7, 129 u. 133), Hilfs-
bedürftigen zur Erlangung der vorläufigen Unterstützung Beistand zu
leisten haben, sind, ebenso wie die Verwaltungsbehörden, verpflichtet, inner-