Full text: Handbuch des geltenden Öffentlichen und Bürgerlichen Rechts.

472 Armenwesen (Unterstützungswohnsitzgesetz). 
die Streitigkeiten werden im Verwaltungsstreitverfahren entschieden; in 
erster Instanz ist der Bz Aussch. zuständig, in zweiter und 
letzter das Bundesamt für das Heimatswesen (86. F 39). 
Wegen der Verpflichtung, sich als Zeuge und Sachverständiger vernehmen 
zu lassen, sind die Bestimmungen des 3PO. anzuwenden (§ 49). Die 
unterliegende Partei muß der Gegenpartei die ihr entstandenen baren 
Auslagen (LVG. § 103 ff.) und die Gebühren des sie in der öffentlichen 
Sitzung des Bundesamtes vertretenden Rechtsverständigen erstatten (§ 58). 
Beschwerden gegen Kostenfestsetzungsbeschlüsse, für die das Bundesamt 
nicht zuständig ist, werden nach § 108 LVG. entschieden (BA. 29, 139). 
Kann ein OV. nicht zahlen, so bleiben die Kosten des Verfahrens außer 
Ansatz, und die Auslagen und Gebühren hat der betr. LAV. zu erstatten 
§ 59). — Der Kr.-(Stadt-) Aussch. (8G. § 43) muß sich in allen 
Streitigkeiten zwischen OAV. auf Antrag beider Teile der schieds- 
richterlichen Entscheidung, und auf Antrag eines Teiles einem 
gütlichen Sühneversuche unterziehen (§ 60). Sein schiedsrichter- 
licher Spruch ist endgültig; er erfolgt gebühren- und stempelfrei; doch 
sind dem unterliegenden Teile die baren Auslagen des Verfahrens und 
die des obsiegenden Teiles, jedoch nicht die Gebühren eines Bevollmäch- 
tigten, zur Last zu legen. Der Spruch sowie die urkundlich festgestellte 
Einigung im Sühneverfahren sind im Verwaltungswege vollstreckbar (§ 62). 
4. Zwangsvollstreckung. Sie ist schon nach der erstinstanzlichen 
Entscheidung zulässig; wird diese abgeändert, so sind die Folgen der Voll- 
streckung wieder rückgängig zu machen (§§ 53 f.; die Vollstreckung liegt 
im ersteren Falle dem BzAussch. des verpflichteten, im anderen Falle dem 
des klagenden Armenverbandes ob, LVG. § 60). Solange das Verfahren, 
betr. den Versuch einer Einigung nach § 55 oder betr. den Erlaß der im 
§ 56 bezeichneten Anordnung (oben unter F 1) schwebt, bleibt die Voll- 
streckbarkeit der Entscheidung 1. Instanz ausgesetzt (§ 57). — (Bemerkt 
sei hier, daß allgemein die Zwangsvollstreckung gegen den Fiskus durch 
Vermittlung der der betr. unteren fiskalischen Station vorgesetzten Finanz- 
behörde, gegen Gemeinden usw. durch Vermittelung der Staatsaufsichts- 
behörde erfolgt, EinfG. zur Z3PO. § 15 in Verb. mit Anh.-§# 153 zu 
T. 1 Tit. 24 § 45 u. § 33 T. 1 Tit. 35 AGO.; vgl. auch RG. § 17 
Nr. 4 u. § 33 Nr. 4.) 
H. Pflichten anderer Korporationen und der Polizei 
gegenüber den Armenverbänden. Die Vorsteher von Korporationen 
und anderen juristischen Personen sind verpflichtet, den Gemeindebehörden 
auf Erfordern Auskunft über den Betrag der Unterstützungen zu erteilen, 
welche einem Hilfsbedürftigen des Gemeindebezirkes aus den, unter 
ihrer Verwaltung stehenden Wohltätigkeitsfonds gewährt werden. Die 
Vorsteher, welche diese Auskunft innerhalb 14 Tagen seit der Aufforderung 
nicht erteilen, werden mit einer (eventuell gerichtlich zu erkennenden) Geld- 
strafe bis zu 30 Mk. bestraft (§ 6). 
Die Polizeibehörden, welche übrigens ihrer allgemeinen Befugnis ge- 
mäß (indessen nur in dringenden Fällen, OVG. 7, 129 u. 133), Hilfs- 
bedürftigen zur Erlangung der vorläufigen Unterstützung Beistand zu 
leisten haben, sind, ebenso wie die Verwaltungsbehörden, verpflichtet, inner-
	        
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