Armenwesen (Unterstützungswohnfitzgesetz). 473
halb ihres Geschäftskreises den Armenverbänden behufs der Ermittelung der
Heimats-, Familien= und Aufenthaltsverhältnisse eines Hilfsbedürftigen
auf Verlangen behilflich zu sein (§ 63). Über polizeiliche Vorladungen
O. 48, 430.
Ist ein Armenverband zur Zahlung der ihm endgültig auferlegten
Kosten laut Bescheinigung der ihm vorgesetzten Behörde ganz oder teilweise
außerstande, so hat der Bundesstaat, welchem er angehört, entweder mittelbar
oder unmittelbar für die Erstattung zu sorgen (§ 59).
J. Aufsichtsbehörden. UÜber die Ortsarmenverbände wird die
Staatsaufsicht nach Maßgabe der Gemeindeverfassungsgesetze geführt, also
über die städtischen vom Regierungspräsidenten 1), über die ländlichen
vom Landrat (§ 25, 8G. § 7 u. 24). Die Aufsicht über die Landarmen-
verbände, soweit diese mit den Provinzialverbänden zusammenfallen, führt
der Oberpräsident und in höherer Instanz der Minister des Innern (ogl.
ProvinzO. §8§ 114 ff.). —
Bei der Wichtigkeit, welche die in den Armengesetzen vorkommenden Zeit-
bestimmungen haben, sollen fsie hier zum Schluß zusammengestellt werden. Es find,
abgesehen von dem zurückgelegten 16. Lebensjahre“, für den Beginn des Erwerbs
und Verlustes des Unterstützungswohnsitzes (§ 10 u. 22) folgende
Zeiten und Fristen:
a) 1 Jahr für Erwerb und Verlust des Unterstützungswohnsitzes (68 10, 22);
b) 2 Jahre vom Ablauf des Entstehungsjahres für die Verjährung der Ersatz-
und Erstattungsansprüche (§ 30 a);
c) 6 Monate für Anmeldung des Anspruchs auf Kostenerstattung und Über-
nahme des Unterstützten — bei Vermeidung des Verlustes des über 6 Monate zurück-
liegenden Betrages (§ 34);
d) 6 Monate für die gerichtliche Klage der durch Beschluß des Kr-(Stadt-)
Aussch. zur Alimentation eines Hilfsbedürftigen herangezogenen nächsten Verwandten
auf Erstattung des Geleisteten — bei Vermeidung des Verlustes des vor Anbringung
der Klage Geleisteten (6 67); n
e) 2 Monate für die Weiterverfolgung des Antrages auf Übernahme eines
Hilfsbedürftigen (§ 14 u. 27)
f) 26 Wochen Krankenverpflegung des Dienst= oder Arbeitsortes ohne Anspruch
an den eigentlich verpflichteten Armenverband (§ 29);
8) 4 Wochen nach der Anmeldung für die Rechtfertigung der Berufung von
der Entscheidung des BzAussch. an das Bundesamt für das Heimatswesen und die
Gegenerklärung darauf (§§8 46 f.;
h) 14 Tage für die von der Gemeindebehörde verlangte Auskunft über die
Unterstützung Hilfsbedürftiger aus Wohltätigkeitsfonds (§ 6);
i) 14 Tage für die Erklärung auf die Anmeldung unter c E 35);
k) 14 Tage für die Anmeldung der Berufung unter g GE 46);
0 14 Tage für den Rekurs an das Bundesamt für das Heimatswesen seitens
der beim BzAussch, wegen Ungehorsams in Strafe genommenen Zeugen und Sach-
verständigen (§ 49);
m) 7 Tage, wenn bei einem aus dem Auslande übernommenen Deutschen Hilfs-
bedürftigkeit eintritt (§& 33, 37);
Mn) 7 Tage für das Verhältnis des gewöhnlichen Umzugstermins von Gefinde usw.,
zum Beginn der Aufenthaltsfrist (§ 11).
1) In Berlin vom Oberpräsidenten.