Full text: Handbuch des geltenden Öffentlichen und Bürgerlichen Rechts.

Armenwesen (Unterstützungswohnfitzgesetz). 473 
halb ihres Geschäftskreises den Armenverbänden behufs der Ermittelung der 
Heimats-, Familien= und Aufenthaltsverhältnisse eines Hilfsbedürftigen 
auf Verlangen behilflich zu sein (§ 63). Über polizeiliche Vorladungen 
O. 48, 430. 
Ist ein Armenverband zur Zahlung der ihm endgültig auferlegten 
Kosten laut Bescheinigung der ihm vorgesetzten Behörde ganz oder teilweise 
außerstande, so hat der Bundesstaat, welchem er angehört, entweder mittelbar 
oder unmittelbar für die Erstattung zu sorgen (§ 59). 
J. Aufsichtsbehörden. UÜber die Ortsarmenverbände wird die 
Staatsaufsicht nach Maßgabe der Gemeindeverfassungsgesetze geführt, also 
über die städtischen vom Regierungspräsidenten 1), über die ländlichen 
vom Landrat (§ 25, 8G. § 7 u. 24). Die Aufsicht über die Landarmen- 
verbände, soweit diese mit den Provinzialverbänden zusammenfallen, führt 
der Oberpräsident und in höherer Instanz der Minister des Innern (ogl. 
ProvinzO. §8§ 114 ff.). — 
Bei der Wichtigkeit, welche die in den Armengesetzen vorkommenden Zeit- 
bestimmungen haben, sollen fsie hier zum Schluß zusammengestellt werden. Es find, 
abgesehen von dem zurückgelegten 16. Lebensjahre“, für den Beginn des Erwerbs 
und Verlustes des Unterstützungswohnsitzes (§ 10 u. 22) folgende 
Zeiten und Fristen: 
a) 1 Jahr für Erwerb und Verlust des Unterstützungswohnsitzes (68 10, 22); 
b) 2 Jahre vom Ablauf des Entstehungsjahres für die Verjährung der Ersatz- 
und Erstattungsansprüche (§ 30 a); 
c) 6 Monate für Anmeldung des Anspruchs auf Kostenerstattung und Über- 
nahme des Unterstützten — bei Vermeidung des Verlustes des über 6 Monate zurück- 
liegenden Betrages (§ 34); 
d) 6 Monate für die gerichtliche Klage der durch Beschluß des Kr-(Stadt-) 
Aussch. zur Alimentation eines Hilfsbedürftigen herangezogenen nächsten Verwandten 
auf Erstattung des Geleisteten — bei Vermeidung des Verlustes des vor Anbringung 
der Klage Geleisteten (6 67); n 
e) 2 Monate für die Weiterverfolgung des Antrages auf Übernahme eines 
Hilfsbedürftigen (§ 14 u. 27) 
f) 26 Wochen Krankenverpflegung des Dienst= oder Arbeitsortes ohne Anspruch 
an den eigentlich verpflichteten Armenverband (§ 29); 
8) 4 Wochen nach der Anmeldung für die Rechtfertigung der Berufung von 
der Entscheidung des BzAussch. an das Bundesamt für das Heimatswesen und die 
Gegenerklärung darauf (§§8 46 f.; 
h) 14 Tage für die von der Gemeindebehörde verlangte Auskunft über die 
Unterstützung Hilfsbedürftiger aus Wohltätigkeitsfonds (§ 6); 
i) 14 Tage für die Erklärung auf die Anmeldung unter c E 35); 
k) 14 Tage für die Anmeldung der Berufung unter g GE 46); 
0 14 Tage für den Rekurs an das Bundesamt für das Heimatswesen seitens 
der beim BzAussch, wegen Ungehorsams in Strafe genommenen Zeugen und Sach- 
verständigen (§ 49); 
m) 7 Tage, wenn bei einem aus dem Auslande übernommenen Deutschen Hilfs- 
bedürftigkeit eintritt (§& 33, 37); 
Mn) 7 Tage für das Verhältnis des gewöhnlichen Umzugstermins von Gefinde usw., 
zum Beginn der Aufenthaltsfrist (§ 11). 
1) In Berlin vom Oberpräsidenten.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.