Full text: Handbuch des geltenden Öffentlichen und Bürgerlichen Rechts.

474 Verkehrswesen (Münzen, Maße und Gewichte). 
Zum Schluß mag noch auf die durch G. 2. 6. 02 RGBl. 212 festgelegte Ver- 
pflichtung sämtlicher deutscher Kauffahrteischiffe hingewiesen sein, deutsche, im Aus- 
lande befindliche hilfsbedürftige Seeleute nach ihrem deutschen Bestimmungsorte mit- 
zunehmen. 
XI. Verkehrswesen. 
I1. Das Münz-, Maß= und Gewichtssystem des Reiches. 
Das durch § 16 d.'Münz G. aufgehobene G. 4. 12. 71, betr. die 
Prägung von Reichsgoldmünzen schuf diese Münzen, und der Allerh. 
Erl. 17. 2. 74 bestimmte, daß die Zehnmarkstücke „Krone“, die Zwanzig- 
markstücke „Doppelkrone“ heißen. Das Münzwesen des Reiches wurde 
zuerst durch das Münz G. v. 9. 7. 73 geregelt. 
Jetzt gilt das Münz G. 1. 6. 09 Rl. 507. 
Das Reichsmünzwesen beruht auf der Goldwährung. Die früher be- 
stehende sog. „hinkende Goldwährung“, d. h. unvollständige Goldwährung, 
die dadurch veranlaßt war, daß auch die Taler als Währungsgeld an- 
zusehen und für 3 Mk. Gold in Zahlung genommen werden mußten, ist 
durch Außerkurssetzung der Taler beseitigt (Bek. 27. 6. 07 RGBl. 401). 
Die neuen Dreimarkstücke sind Scheidemünzen (RG. 19. 5. 08 RGBl. 212, 
das in das neue Münzgesetz ausgenommen und daher aufgehoben ist). 
Außer den oben erwähnten Goldmünzen werden als Scheidemünzen aus- 
geprägt aus Silber: ½ Mk. (50 Pfg.), 1, 2, 3, 5 Mk.-Stücke, aus 
Nickel: 5, 10, 25 Pfg.-Stücke, aus Kupfer: 1 und 2 Pfg.-Stücke. 
§ 8 MünzG. bestimmt, daß der Gesamtbetrag der Silbermünzen nicht 
20 Mk., der der Nickel= und Kupfermünzen nicht 2½ Mk. auf den Kopf 
der Bevölkerung des Reiches übersteigen solle. Münzpolizeiliche Vorschriften 
des Bundesrats (betr. Herstellung von Medaillen und Marken und betr. 
außer Kurs gesetzte Münzen) sind erlassen durch Bek. 23. 6. 10 RBl. 909. 
Niemand braucht Reichssilbermünzen im Betrage von mehr als 20 Mk. 
und Nickel= und Kupfermünzen im Betrage von mehr als 1 Mk. in 
Zahlung zu nehmen. 
Das G. 30. 4. 74 (erg. G. 5. 6. 06 RGl. 730 hierzu Bek. 28. 
4. 10 RE#l. 672), betr. die Ausgabe von Reichskassenscheinen ermächtigte 
den Reichskanzler, Reichskassenscheine zum Gesamtbetrage von 120 Mill. Mk. 
in Abschnitten zu 5 und 10 Mk. ausfertigen zu lassen, während jeder Bundes- 
staat das von ihm ausgegebene Staatspapiergeld möglichst schnell einzu- 
ziehen hatte. Die Ausfertigung ist der preußischen Hauptverwaltung der 
Staatsschulden unter der Benennung „Reichsschuldenverwaltung“ über- 
tragen. Die Reichskassenscheine werden bei allen Kassen des Reiches und 
der Bundesstaaten nach ihrem Nennwerte in Zahlung genommen und von 
der Reichshauptkasse für Rechnung des Reiches jederzeit auf Erfordern 
gegen bares Geld eingelöst. Im Privatverkehre findet ein Zwang zu ihrer 
Annahme nicht statt. Beschädigte Scheine werden ersetzt, wenn das Stück 
noch mehr als die Hälfte des Scheines beträgt. Durch RG. 31. 5. 91, 
dazu EB#G#B. Art. 50 RG. 28. 6. 04 RGBl. 251, jetzt in der Fassung 
des G. 6. 5. 10 REBl. 665 ist ein von der Reichsschuldenverwaltung 
geführtes Reichsschuldbuch eingerichtet. Hierzu AusfBest. 27. 5. 10
	        
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