Verkehrswesen (Eisenbahnen). 477
3. Kleinbahnen (Lokal= und Straßenbahnen), hauptsächlich für
den örtlichen Verkehr innerhalb eines Gemeindebezirks oder benachbarter
Gemeindebezirke.
4. Privatanschlußbahnen, welche den Verkehr der öffentlichen
Bahnen (Haupt-, Neben= und Kleinbahnen) mit Privatetablissements ver-
mitteln.
Die zweite Hauptgruppe umfaßt:
1. Reichs= und Staatsbahnen im Eigentume des Deutschen
Reiches oder eines deutschen Bundesstaates.
2. Privatbahnen im Eigentume von phoysischen oder juristischen
Personen.
Es gibt Staatsbahnen im Privatbetriebe und Privatbahnen, die vom
Staate betrieben werden. In allen Bundesstaaten geht das Streben auf
eine allgemeine Verstaatlichung der Haupt= und Nebenbahnen. In Preußen,
das ein umfangreiches Privatbahnnetz besitzt, hat die Verstaatlichung seit
den achtziger Jahren des vorigen Jahrhunderts fast alle Hauptbahnen zu
Staatsbahnen gemacht. In den übrigen größeren Bundesstaaten über-
wogen von jeher die Staatsbahnen. In Bayern waren zwar noch bis
vor kurzem die pfälzischen Bahnen im Privatbetrieb; aber auch diese sind
jetzt durch das Gesetz vom 7. 12. 05 (Archiv f. Eisenbahnw. 06, 441)
verstaatlicht. In Württemberg waren stets nur Zweigbahnen als Privat-
bahnen konzessioniert. Im Reichseigentum und -Betriebe stehen
die Elsaß-Lothringischen Bahnen (Reichseisenbahnen). Diese Bahnen waren
vor dem Frankfurter Frieden im Privatbetriebe, die französische Regierung
hatte konzessionsmäßig das Rückkaufsrecht. Im Frankfurter Frieden wurde
bestimmt, daß Frankreich von seinem Rückkaufsrecht Gebrauch machen und
demnächst das Deutsche Reich an seine Stelle treten lassen sollte. Der
Kaufpreis kam von der Kriegskostenentschädigung in Abzug. Im Reichs-
betriebe steht die Luxemburgischen Wilhelmeisenbahn kraft Pacht-
vertrages 11. 11. 02 Rul. 03, 183; ferner die Militäreisenbahn
Berlin —Jüterbogk. Das preuß. G. 4. 6. 76 GS. 161 ermächtigte die
Regierung, das gesamte preuß. Staatsbahneigentum auf das Reich zu über-
tragen. Davon ist kein Gebrauch gemacht worden. Eine Eisenbahngemein-
schaft ist aber zwischen Preußen und Hessen durch Vertrag v. 23. 6. 96
G#S. 215, 223 begründet worden. (Verwaltungs= und Betriebsgemein-
schaft, nicht Miteigentum.)
Gemäß Art. 43 NM. gehört das Eisenbahnwesen zur Zuständigkeit
des Reiches. Das Reich wacht darüber, daß die Eisenbahnen der einzelnen
Bundesstaaten zusammen trotz der Unterstellung unter die verschiedenen
Landeshoheiten ein einheitliches Netz bilden und entsprechend ver-
waltet und ausgerüstet werden. Die Eisenbahnverwaltungen sind verpflichtet,
die für den durchgehenden Verkehr und zur Herstellung ineinandergreifender
Fahrpläne nötigen Personenzüge und Güterzüge einzuführen und direkte
Expeditionen im Personen= und Güterverkehr unter Gestattung des Über-
gehens der Transportmittel einer Bahn auf die andere gegen die übliche
Vergütung einzurichten. Für das ganze Reich sollen gleiche Bahnpolizei-
und Betriebsreglements eingeführt werden. Auch steht dem Reich die
Kontrolle über das Tarifwesen zu.