Full text: Handbuch des geltenden Öffentlichen und Bürgerlichen Rechts.

478 Verkehrswesen (Eisenbahnen). 
Diesen dem Reich durch Art. 42—45 der Verfassung gegebenen Be- 
fugnissen ist durch Erlaß folgender Verordnungen des Bundesrates Rechnung 
getragen worden: 
a) Der Eisenbahnbau= und Betriebsordnung vom 4. November 1904 
RGl. 387; 
b) der Eisenbahnverkehrsordnung vom 23. Dezember 1908 RGl. 
1909, 93; 
9 der Signalordnung vom 24. Juni 1907 RGBl. 377, abgeändert 
12. 3. 10 Rl. 515; 
d) der Bestimmungen über die Befähigung der Eisenbahnbetriebs- 
beamten vom 8. März 1906 RG#l. 391. 
Ob auf Grund der Art. 42 ff. RV., welche lediglich den Bundes- 
staaten die Verpflichtung zu gleichen Einrichtungen auferlegt, vom Reiche 
allgemeine, mit Gesetzeskraft gültige Verordnungen erlassen werden dürfen, 
ist in der Literatur bestritten, in der Praxis ist aber die Gültigkeit der 
erlassenen Reichsverordnungen nicht bemängelt worden. 
Wegen der Notstandstarife s. Art. 46 RV. Das Reich hat ferner 
das Recht, die Eisenbahnen für die ihm zugewiesenen Zwecke (Militär-, 
Post= und Zollwesen) zu benutzen. Vornehmlich im Interesse der Landes- 
verteidigung sind die Rechte des Reiches umfassende (Art. 47 NV.). 
Im übrigen unterliegt das Eisenbahnwesen der landesgesetzlichen Regelung. 
Mit der technischen Einheit im Eisenbahnwesen befaßt sich 
das internationale ÜUbereinkommen 25. 5. 08 RGBl. 362, mit dem inter- 
nationalen Eisenbahnverkehr das übereinkommen 14. 10. 90 
RBl. 92, 793, nebst Zusatz 16. 7. 95 Rl. 465 und 16. 6. 98 
RGBl. 01, 295, 19. 6. O06 RBl. 08, 515; Liste der in Betracht 
kommenden Bahnen 3. 3. 09 REl. 280, mehrfach ergänzt; Militär- 
transportO. 18. 1. 99 RBl. 15, vielfach geändert. 
Wegen der Haftpflicht der Eisenbahnunternehmer bei Eisenbahnunfällen 
s. oben S. 62 f., wegen der Kommunalbesteuerung der Eisenbahnen s. 
S. 316; wegen des Eisenbahntransportrechtes oben S. 171 f. 
Das Reich übt sein Aufsichtsrecht durch das Reichseisenbahnamt 
aus RG. 27. 6.73 RGBl. 164, GeschO. 13. 3. 76 RZ Bl. 197. Für 
die Verwaltung der Reichseisenbahnen besteht das Reichsamt für die Ver- 
waltung der Reichseisenbahnen in Berlin (AE. 27. 5. 78 RBl. 79, 193). 
Die unmittelbare Verwaltung führt die Generaldirektion in Straßburg 
Verwaltungsordnung 9. 7. 09 R.Bl. 1448 nebst Geschäftsordnung für 
die Generaldirektion (R.ZBl. 1452). 
In Preußen ist für die Eisenbahnen höherer Ordnung das G. über 
die Eisenbahnunternehmungen 3. 11. 38, aufrecht erhalten durch EBG. 
Art. 112, maßgebend. Im Verhältnis zur Reichsgesetzgebung ist Landes- 
aufsichtsbehörde nach Bek. 26. 9. 92 Eis VBl. 289 der Minister der 
öffentlichen Arbeiten, Aufsichtsbehörde die Eisenbahnaufsichtsbehörde (Eisen- 
bahndirektion bzw. deren Präsidenten), Landespolizeibehörde (deren Mit- 
wirkung nur zuweilen vorgeschrieben ist, z. B. § 16 Sif 6 Bau= und 
Betriebsordnung) der Regierungspräsident. Durch G. 1. 6. 82 GS. 313 
erg. 15. 6. 06 GS. 321, 15. 6. 10 GS. 99 find“ zu beirätlicher 
Mitwirkung in Eisenbahnverkehrsfragen als Beiräte der Staatseisenbahn-
	        
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