Full text: Handbuch des geltenden Öffentlichen und Bürgerlichen Rechts.

Verkehrswesen (Wege und Wasserstraßen). 481 
ordnung 11. 7. 91 GS. 316 ergangen (dazu V. 28. 3. 92 und G. 
14. 7. 92; 8. 6. 08, GS. 157); für die Provinz Hannover eine Novelle 
24. 5. 94 GS. 82. Für Westpreußen Wegeordnung 27. 9. 05 GS. 
357; erg. G. 8. 6. 08 GS. 165; für Posen Wegeordnung 15. 7. 07 
GS. 243; AusfAnw. 29. 10. 08, MBl. 244. 
Fabriken und dergl. (nicht aber Eisenbahnen oder Automobilunter- 
nehmungen OVG. 3. 6. 07, Kuntze-Kautz Erg.-Bd. 07/09, 268; Pr VBl. 
29, 436) können wegen der durch sie veranlaßten erheblichen Abnutzung 
von öffentlichen Wegen und Brücken, die eine selbständige Verkehrs- 
anlage bilden, zu einem besonderen Beitrage zu deren Unterhaltung 
auf Grund G. 18. 8. 02 GS. 315 herangezogen werden. (Hierzu 
OVG. 48, 259; 50, 323; 51, 274; 52, 273; 53, 306). Zu einem 
dementsprechenden Antrage ist nur der Wegunterhaltungspflichtige berechtigt 
(OVG. 49, 259). Bei dauernder Abnutzung kann für die Vorausleistung 
ein Beitrag oder Beitragsverhältnis festgesetzt werden. Die mangels güt- 
licher Vereinbarung beiden Teilen zustehende Klage auf anderweite Fest- 
setzung des Beitragsverhältnisses ist in erster Instanz bei Provinzial-, 
Kreis= und städtischen Wegen (bei letzteren, falls es sich um Städte mit 
mehr als 10 000 Einwohnern handelt) an den BezAussch., sonst an den 
Kr Aussch. zu richten. Rückständige oder gestundete Vorausleistungen (vgl. 
OVG. 50, 327) verjähren in vier Jahren gemäß § 8, G. 18. 6. 40 
GS. 140; im übrigen erfolgt die Beitreibung der Leistungen im Ver- 
waltungszwangsverfahren. · 
Der Verkehr auf den öffentlichen Wegen wird durch 
Polizeiverordnungen geregelt. — Die unten des näheren zu erwähnenden 
§§ 55—57 des 36. haben besonders in Beziehung auf die Wegebaulast 
etwas Ordnung zu stiften versucht. Zum Schutze der öffentlichen Wege 
dienen die §§ 304 f., 321, 326 Nr. 9 und 370 Nr. 1 und 2 des StrG. 
UÜber die Verkehrssicherheit auf großstädtischen Straßen s. MV. 9. 12. 08 
Ml. 09, 9. 
Zu unterscheiden von den hier in Rede stehenden öffentlichen 
Wegen sind die Privatwege. Sie werden von dem Eigentümer des 
betr. Grundstücks für ihn selber gehalten oder dienen einer beschränkten 
Zahl von Personen. Für sie treffen §§ 65—79 Teil I A#. Tit. 22 
Bestimmungen. Nach den vorhergehenden §§ 63 und 64 kann sich jeder 
der gebahnten Fußsteige auf offenen Feldern bedienen, bis der Eigentümer 
solchen allgemeinen Gebrauch durch die üblichen Merkmale (Gräben, Schlag- 
bäume usw.) verbietet. Privateigentum am Wegekörper schließt die Offent- 
lichkeit des Weges nicht aus (OVG. 20, 215; 46, 245; Pr VBl. 27, 46). 
Ubrigens genügt der tatsächlich allgemeine Gebrauch eines Weges (ge- 
wissermaßen als Besitzstand) zu der Annahme, daß der Weg ein öffentlicher 
sei. Das entgegenstehende Privatrecht muß bewiesen werden. Der Streit 
über diesen Punkt gehört nach § 56 Abs. 4 des Z G. vor die Verwaltungs- 
gerichte. Hinsichtlich der Feststellung des Bestandes an öffentlichen Wegen 
kann bei Nichtübereinstimmung des Separationsrezesses mit der Karte 
haltung einen verhältnismäßigen Beitrag zu zahlen, besteht nur dem Staat gegenüber, nicht für 
Kreischaufseen (OV G. 22, 199, s. auch 38, 298). 
Zelle, Handbuch. 6. Aufl. 31 
 
	        
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