Verkehrswesen (Wege und Wasserstraßen). 481
ordnung 11. 7. 91 GS. 316 ergangen (dazu V. 28. 3. 92 und G.
14. 7. 92; 8. 6. 08, GS. 157); für die Provinz Hannover eine Novelle
24. 5. 94 GS. 82. Für Westpreußen Wegeordnung 27. 9. 05 GS.
357; erg. G. 8. 6. 08 GS. 165; für Posen Wegeordnung 15. 7. 07
GS. 243; AusfAnw. 29. 10. 08, MBl. 244.
Fabriken und dergl. (nicht aber Eisenbahnen oder Automobilunter-
nehmungen OVG. 3. 6. 07, Kuntze-Kautz Erg.-Bd. 07/09, 268; Pr VBl.
29, 436) können wegen der durch sie veranlaßten erheblichen Abnutzung
von öffentlichen Wegen und Brücken, die eine selbständige Verkehrs-
anlage bilden, zu einem besonderen Beitrage zu deren Unterhaltung
auf Grund G. 18. 8. 02 GS. 315 herangezogen werden. (Hierzu
OVG. 48, 259; 50, 323; 51, 274; 52, 273; 53, 306). Zu einem
dementsprechenden Antrage ist nur der Wegunterhaltungspflichtige berechtigt
(OVG. 49, 259). Bei dauernder Abnutzung kann für die Vorausleistung
ein Beitrag oder Beitragsverhältnis festgesetzt werden. Die mangels güt-
licher Vereinbarung beiden Teilen zustehende Klage auf anderweite Fest-
setzung des Beitragsverhältnisses ist in erster Instanz bei Provinzial-,
Kreis= und städtischen Wegen (bei letzteren, falls es sich um Städte mit
mehr als 10 000 Einwohnern handelt) an den BezAussch., sonst an den
Kr Aussch. zu richten. Rückständige oder gestundete Vorausleistungen (vgl.
OVG. 50, 327) verjähren in vier Jahren gemäß § 8, G. 18. 6. 40
GS. 140; im übrigen erfolgt die Beitreibung der Leistungen im Ver-
waltungszwangsverfahren. ·
Der Verkehr auf den öffentlichen Wegen wird durch
Polizeiverordnungen geregelt. — Die unten des näheren zu erwähnenden
§§ 55—57 des 36. haben besonders in Beziehung auf die Wegebaulast
etwas Ordnung zu stiften versucht. Zum Schutze der öffentlichen Wege
dienen die §§ 304 f., 321, 326 Nr. 9 und 370 Nr. 1 und 2 des StrG.
UÜber die Verkehrssicherheit auf großstädtischen Straßen s. MV. 9. 12. 08
Ml. 09, 9.
Zu unterscheiden von den hier in Rede stehenden öffentlichen
Wegen sind die Privatwege. Sie werden von dem Eigentümer des
betr. Grundstücks für ihn selber gehalten oder dienen einer beschränkten
Zahl von Personen. Für sie treffen §§ 65—79 Teil I A#. Tit. 22
Bestimmungen. Nach den vorhergehenden §§ 63 und 64 kann sich jeder
der gebahnten Fußsteige auf offenen Feldern bedienen, bis der Eigentümer
solchen allgemeinen Gebrauch durch die üblichen Merkmale (Gräben, Schlag-
bäume usw.) verbietet. Privateigentum am Wegekörper schließt die Offent-
lichkeit des Weges nicht aus (OVG. 20, 215; 46, 245; Pr VBl. 27, 46).
Ubrigens genügt der tatsächlich allgemeine Gebrauch eines Weges (ge-
wissermaßen als Besitzstand) zu der Annahme, daß der Weg ein öffentlicher
sei. Das entgegenstehende Privatrecht muß bewiesen werden. Der Streit
über diesen Punkt gehört nach § 56 Abs. 4 des Z G. vor die Verwaltungs-
gerichte. Hinsichtlich der Feststellung des Bestandes an öffentlichen Wegen
kann bei Nichtübereinstimmung des Separationsrezesses mit der Karte
haltung einen verhältnismäßigen Beitrag zu zahlen, besteht nur dem Staat gegenüber, nicht für
Kreischaufseen (OV G. 22, 199, s. auch 38, 298).
Zelle, Handbuch. 6. Aufl. 31