482 Verkehrswesen (Wege und Wasserstraßen).
letztere die maßgebende Urkunde sein (OVG. 21, 283). Im übrigen ist
über die öffentlichen Wege folgendes zu merken:
A. Entstehung, Veränderung, Beseitigung (Einziehung),
Unterhaltung. Hierüber bestimmen die Wegepolizeibehörden (8G.
§ 55)0. Für die Errichtung neuer öffentlicher Wege ist die Enteignung
zulässig (§ 18 f. ALR. II 15); im Falle der Einziehung fällt der Grund
und Boden an diejenigen, die privatrechtlich darauf Anspruch haben (z. B.
bei Gemeindewegen an die Gemeinden). Gegen die Anordnungen der
Wegepolizeibehörde, welche den Bau und die Unterhaltung der öffentlichen
Wege oder die Aufbringung und Verteilung der dazu erforderlichen Kosten
oder die Inanspruchnahme von Wegen für den öffentlichen Verkehr be-
treffen, findet als Rechtsmittel innerhalb zwei Wochen der Einspruch an
die Wegepolizeibehörde statt (wegen sonstiger wegepolizeilicher Anordnungen
hat man die gewöhnlichen Rechtsmittel gegen polizeiliche Verfügungen
gemäß § 127 ff. des LVG., oben 264 ff.). Gegen den Beschluß der Wege-
baupolizeibehörde findet die Klage im Verwaltungsstreitverfahren statt.
Ebenso über Streitigkeiten der Beteiligten, die zu der Leistung heran-
gezogen werden, untereinander; sowohl über das Bestehen der öffentlichen
Verpflichtung im allgemeinen, wie über die Erfüllung der Verpflichtung
im Einzelfall (RGer. 27, 207). Zuständig ist in erster Instanz der
Kr Aussch., und in Stadtkreisen, in Städten mit mehr als 10 000 Einw.,
sowie in allen Fällen, wo es sich um Chausseen handelt oder ein Pro-
vinzial= oder Kreiskommunalverband als solcher beteiligt ist oder wenn die
Klage gegen Beschlüsse des Landrates gerichtet ist, der Bez Aussch. (8G.
§ 56). Dieselben Behörden entscheiden auf Klagen bei Einziehung und
Verlegung öffentlicher Wege, wenn die Wegepolizeibehörde die nach der
öffentlichen Bekanntmachung erhobenen Einsprüche zurückgewiesen hat
(38. § 57). Der § 57 36. handelt nicht von einer, nach § 4 ALR.
II 15 zulässigen, von der Verlegung zu unterscheidenden Deklassierung der
Land= und Heerstraßen, d. h. Versetzung in die niedere Klasse der öffent-
lichen Kommunikationswege (OVG. 29, 210).
Die Klage ist bezüglich der Verlegung öffentlicher Wege nur dann
zulässig, wenn ausnahmsweise nicht die Wegepolizeibehörden, sondern die
Generalkommissionen materiell zuständig sind (OVG. 21, 274). Ein nicht
oder nicht rechtzeitig angefochtener Beschluß der Wegepolizeibehörde, durch
welchen ein Weg für den öffentlichen Verkehr in Anspruch genommen wird,
entscheidet über die Frage der Offentlichkeit des Weges nicht endgültig
(OVG. 23, 163). Der Eigentümer eines öffentlichen Weges hat alle die
Vorkehrungen zu dulden, die durch den öffentlichen Verkehrszweck bedingt
sind (OVG. 36, 237). Insbesondere ist die Telegraphenverwaltung befugt,
die öffentlichen Wege für ihre öffentlichen Zwecken dienenden Telegraphen-
linien zu benutzen, soweit nicht dadurch der Gemeingebrauch des Verkehrs-
weges beschränkt wird (§ 1, Telegraphenwege G. 18. 12. 99, RGl. 705).
Durch § 19 Post G. 28. 10. 71 (RGBl. 347) ist vorgeschrieben, daß
jedes Fuhrwerk der Post auszuweichen hat.
Über die Grenzen des Gemeingebrauchs der öffentlichen Fahrwege
sagt das O#. 50, 284:
„Die unbeschränkt öffentlichen Fahrwege stehen jedem zur Benutzung