Full text: Handbuch des geltenden Öffentlichen und Bürgerlichen Rechts.

482 Verkehrswesen (Wege und Wasserstraßen). 
letztere die maßgebende Urkunde sein (OVG. 21, 283). Im übrigen ist 
über die öffentlichen Wege folgendes zu merken: 
A. Entstehung, Veränderung, Beseitigung (Einziehung), 
Unterhaltung. Hierüber bestimmen die Wegepolizeibehörden (8G. 
§ 55)0. Für die Errichtung neuer öffentlicher Wege ist die Enteignung 
zulässig (§ 18 f. ALR. II 15); im Falle der Einziehung fällt der Grund 
und Boden an diejenigen, die privatrechtlich darauf Anspruch haben (z. B. 
bei Gemeindewegen an die Gemeinden). Gegen die Anordnungen der 
Wegepolizeibehörde, welche den Bau und die Unterhaltung der öffentlichen 
Wege oder die Aufbringung und Verteilung der dazu erforderlichen Kosten 
oder die Inanspruchnahme von Wegen für den öffentlichen Verkehr be- 
treffen, findet als Rechtsmittel innerhalb zwei Wochen der Einspruch an 
die Wegepolizeibehörde statt (wegen sonstiger wegepolizeilicher Anordnungen 
hat man die gewöhnlichen Rechtsmittel gegen polizeiliche Verfügungen 
gemäß § 127 ff. des LVG., oben 264 ff.). Gegen den Beschluß der Wege- 
baupolizeibehörde findet die Klage im Verwaltungsstreitverfahren statt. 
Ebenso über Streitigkeiten der Beteiligten, die zu der Leistung heran- 
gezogen werden, untereinander; sowohl über das Bestehen der öffentlichen 
Verpflichtung im allgemeinen, wie über die Erfüllung der Verpflichtung 
im Einzelfall (RGer. 27, 207). Zuständig ist in erster Instanz der 
Kr Aussch., und in Stadtkreisen, in Städten mit mehr als 10 000 Einw., 
sowie in allen Fällen, wo es sich um Chausseen handelt oder ein Pro- 
vinzial= oder Kreiskommunalverband als solcher beteiligt ist oder wenn die 
Klage gegen Beschlüsse des Landrates gerichtet ist, der Bez Aussch. (8G. 
§ 56). Dieselben Behörden entscheiden auf Klagen bei Einziehung und 
Verlegung öffentlicher Wege, wenn die Wegepolizeibehörde die nach der 
öffentlichen Bekanntmachung erhobenen Einsprüche zurückgewiesen hat 
(38. § 57). Der § 57 36. handelt nicht von einer, nach § 4 ALR. 
II 15 zulässigen, von der Verlegung zu unterscheidenden Deklassierung der 
Land= und Heerstraßen, d. h. Versetzung in die niedere Klasse der öffent- 
lichen Kommunikationswege (OVG. 29, 210). 
Die Klage ist bezüglich der Verlegung öffentlicher Wege nur dann 
zulässig, wenn ausnahmsweise nicht die Wegepolizeibehörden, sondern die 
Generalkommissionen materiell zuständig sind (OVG. 21, 274). Ein nicht 
oder nicht rechtzeitig angefochtener Beschluß der Wegepolizeibehörde, durch 
welchen ein Weg für den öffentlichen Verkehr in Anspruch genommen wird, 
entscheidet über die Frage der Offentlichkeit des Weges nicht endgültig 
(OVG. 23, 163). Der Eigentümer eines öffentlichen Weges hat alle die 
Vorkehrungen zu dulden, die durch den öffentlichen Verkehrszweck bedingt 
sind (OVG. 36, 237). Insbesondere ist die Telegraphenverwaltung befugt, 
die öffentlichen Wege für ihre öffentlichen Zwecken dienenden Telegraphen- 
linien zu benutzen, soweit nicht dadurch der Gemeingebrauch des Verkehrs- 
weges beschränkt wird (§ 1, Telegraphenwege G. 18. 12. 99, RGl. 705). 
Durch § 19 Post G. 28. 10. 71 (RGBl. 347) ist vorgeschrieben, daß 
jedes Fuhrwerk der Post auszuweichen hat. 
Über die Grenzen des Gemeingebrauchs der öffentlichen Fahrwege 
sagt das O#. 50, 284: 
„Die unbeschränkt öffentlichen Fahrwege stehen jedem zur Benutzung
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.