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Selbstvertriebe, der des Verfassers oder Herausgebers genannt sein. An
Stelle des Namens des Druckers oder Verlegers genügt die in das Handels-
register eingetragene Firma. Ausgenommen von jener Vorschrift sind die
nur zu den Zwecken des Gewerbes und Verkehrs, des häuslichen und des
geselligen Lebens dienenden Druckschriften, wie Formulare, Preiszettel,
Visitenkarten u. dergl. (wegen Ansichtskarten KGer. DJZ. 09, Sp. 381,
RGer. DJZ. 1910, 18. Spruch S. Sp. 62), sowie Stimmzettel für
öffentliche Wahlen, sofern sie nichts weiter als Zweck, Zeit und Ort
der Wahl und die Bezeichnung der zu Wählenden enthalten (§ 6).
„Periodische" Druckschriften, d. h. Zeitungen und Zeitschriften,
welche in monatlichen oder kürzeren Fristen erscheinen, müssen außerdem
auf jeder Nummer (Stück, Heft) Namen und Wohnort (vgl. RGer Str.
39, 105) des verantwortlichen Redakteurs enthalten. Bei Be-
nennung mehrerer Redakteure muß bestimmt erhellen, für welchen Teil
der Druckschrift jeder die Redaktion besorgt (§ 7). Die Redakteure
müssen verfügungsfähig und im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte sein,
auch im Deutschen Reich ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt
haben (§ 8). Von jeder Nummer (Heft, Stück) einer periodischen Zeit-
schrift hat der Verleger, sobald die Austeilung oder Versendung beginnt,
1 Exemplar an die Polizeibehörde des Ausgabeortes unentgeltlich
abzuliefern. Dies gilt nicht für Druckschriften, welche ausschließlich
Zwecken der Wissenschaft, der Kunst, des Gewerbes oder der Industrie
dienen (§ 9). Der Redakteur, der Anzeigen aufnimmt, muß die ihm
von öffentlichen Behörden mitgeteilten amtlichen Bekanntmachungen auf
deren Verlangen gegen Zahlung der üblichen Gebühren in einer der beiden
nächsten Nummern des Blattes aufnehmen (§ 10); ebenso eine Berichti-
gung der mitgeteilten Tatsachen (selbst wenn diese Mitteilung wahr und
nicht beleidigend war) auf Verlangen einer öffentlichen Behörde oder Privat-
person, sofern die Berichtigung vom Einsender unterzeichnet ist, keinen
strafbaren Inhalt hat und sich auf tatsächliche Angaben beschränkt. Der
Abdruck muß in der, dem Empfang der Einsendung nächstfolgenden, für
den Druck nicht bereits abgeschlossenen Nummer und zwar in demselben
Teile der Druckschrift und mit derselben Schrift, wie der zu berichtigende
Artikel geschehen. Die Aufnahme erfolgt kostenfrei, soweit die Entgegnung
nicht über den Raum jenes Artikels hinausgeht (§ 11). Auf die von den
deutschen Reichs-, Staats= und Gemeindebehörden und von den parla-
mentarischen Körperschaften ausgehenden, nur amtliche Mitteilungen ent-
haltenden Druckschriften finden die §§ 6—11 keine Anwendung (§ 12).
Die auf mechanischem oder chemischem Wege vervielfältigten periodischen
Mitteilungen (lithographierte, autographierte, metallographierte, durch-
geschriebene Korrespondenzen) unterliegen, sofern sie ausschließlich an
Redaktionen verbreitet werden, den für periodische Druckschriften getroffenen
Bestimmungen nicht (§ 13). Die Verbreitung ausländischer periodischer
Druckschriften kann der Reichskanzler bis auf 2 Jahre verbieten, wenn eine
Nummer binnen Jahresfrist zweimal auf Grund der §§ 41 f. Str G.
zur Unbrauchbarmachung verurteilt worden ist; das Verbot muß inner-
halb 2 Monaten seit der letzten rechtskräftigen Verurteilung erfolgen (§ 14).
Offentliche Aufforderungen mittels der Presse zur Aufbringung der wegen