Full text: Handbuch des geltenden Öffentlichen und Bürgerlichen Rechts.

488 Presse. 
Selbstvertriebe, der des Verfassers oder Herausgebers genannt sein. An 
Stelle des Namens des Druckers oder Verlegers genügt die in das Handels- 
register eingetragene Firma. Ausgenommen von jener Vorschrift sind die 
nur zu den Zwecken des Gewerbes und Verkehrs, des häuslichen und des 
geselligen Lebens dienenden Druckschriften, wie Formulare, Preiszettel, 
Visitenkarten u. dergl. (wegen Ansichtskarten KGer. DJZ. 09, Sp. 381, 
RGer. DJZ. 1910, 18. Spruch S. Sp. 62), sowie Stimmzettel für 
öffentliche Wahlen, sofern sie nichts weiter als Zweck, Zeit und Ort 
der Wahl und die Bezeichnung der zu Wählenden enthalten (§ 6). 
„Periodische" Druckschriften, d. h. Zeitungen und Zeitschriften, 
welche in monatlichen oder kürzeren Fristen erscheinen, müssen außerdem 
auf jeder Nummer (Stück, Heft) Namen und Wohnort (vgl. RGer Str. 
39, 105) des verantwortlichen Redakteurs enthalten. Bei Be- 
nennung mehrerer Redakteure muß bestimmt erhellen, für welchen Teil 
der Druckschrift jeder die Redaktion besorgt (§ 7). Die Redakteure 
müssen verfügungsfähig und im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte sein, 
auch im Deutschen Reich ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt 
haben (§ 8). Von jeder Nummer (Heft, Stück) einer periodischen Zeit- 
schrift hat der Verleger, sobald die Austeilung oder Versendung beginnt, 
1 Exemplar an die Polizeibehörde des Ausgabeortes unentgeltlich 
abzuliefern. Dies gilt nicht für Druckschriften, welche ausschließlich 
Zwecken der Wissenschaft, der Kunst, des Gewerbes oder der Industrie 
dienen (§ 9). Der Redakteur, der Anzeigen aufnimmt, muß die ihm 
von öffentlichen Behörden mitgeteilten amtlichen Bekanntmachungen auf 
deren Verlangen gegen Zahlung der üblichen Gebühren in einer der beiden 
nächsten Nummern des Blattes aufnehmen (§ 10); ebenso eine Berichti- 
gung der mitgeteilten Tatsachen (selbst wenn diese Mitteilung wahr und 
nicht beleidigend war) auf Verlangen einer öffentlichen Behörde oder Privat- 
person, sofern die Berichtigung vom Einsender unterzeichnet ist, keinen 
strafbaren Inhalt hat und sich auf tatsächliche Angaben beschränkt. Der 
Abdruck muß in der, dem Empfang der Einsendung nächstfolgenden, für 
den Druck nicht bereits abgeschlossenen Nummer und zwar in demselben 
Teile der Druckschrift und mit derselben Schrift, wie der zu berichtigende 
Artikel geschehen. Die Aufnahme erfolgt kostenfrei, soweit die Entgegnung 
nicht über den Raum jenes Artikels hinausgeht (§ 11). Auf die von den 
deutschen Reichs-, Staats= und Gemeindebehörden und von den parla- 
mentarischen Körperschaften ausgehenden, nur amtliche Mitteilungen ent- 
haltenden Druckschriften finden die §§ 6—11 keine Anwendung (§ 12). 
Die auf mechanischem oder chemischem Wege vervielfältigten periodischen 
Mitteilungen (lithographierte, autographierte, metallographierte, durch- 
geschriebene Korrespondenzen) unterliegen, sofern sie ausschließlich an 
Redaktionen verbreitet werden, den für periodische Druckschriften getroffenen 
Bestimmungen nicht (§ 13). Die Verbreitung ausländischer periodischer 
Druckschriften kann der Reichskanzler bis auf 2 Jahre verbieten, wenn eine 
Nummer binnen Jahresfrist zweimal auf Grund der §§ 41 f. Str G. 
zur Unbrauchbarmachung verurteilt worden ist; das Verbot muß inner- 
halb 2 Monaten seit der letzten rechtskräftigen Verurteilung erfolgen (§ 14). 
Offentliche Aufforderungen mittels der Presse zur Aufbringung der wegen 
 
	        
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