Full text: Handbuch des geltenden Öffentlichen und Bürgerlichen Rechts.

Unterrichtswesen (Staatsaufficht). 491 
der Emanation der Verfassung nur auf einzelnen Gebieten erfolgt; so ist 
z. B. das staatliche Aufsichtsrecht durch G. 11. 3. 72 (GS. 183) fest- 
gelegt worden; das Gebiet des Volksschulrechts ist — aber gleichfalls 
nicht vollständig — durch das G. 28. 7. 06 (GS. 335) geregelt, auch 
sind durch zahlreiche Gesetze die Verhältnisse der Lehrer geordnet worden. 
Bis zur endgültigen Regelung des gesamten Schulwesens bildet das 
Fundament des geltenden Rechtszustandes noch immer zunächst der „von 
niederen und höheren Schulen“ handelnde Titel XII des ALsR. II. 
I. Staatsaufsicht. „Schulen und Universitäten sind Veran- 
staltungen des Staates, welche den Unterricht der Jugend in nütz- 
lichen Kenntnissen und Wissenschaften zur Absicht haben“ (§ 1 ALR. II, 12). 
Die Anfangsworte dieses Satzes besagen schon, daß die Aufsicht des 
Staates hier weit energischer eingreifen will als bei anderen (Kom- 
munal-, kirchlichen u. dergl.) Angelegenheiten, und zwar auch da, wo der 
Staat nicht unmittelbar die Anstalten einrichtet und verwaltet. „Dergleichen 
Anstalten sollen nur mit Vorwissen und Genehmigung des Staates er- 
richtet werden“ (§ 2 das.). „Alle öffentlichen Privatunterrichts= und 
Erziehungsanstalten stehen unter der Aufsicht vom Staate ernannter Be- 
hörden“ (Preuß. Verf. Art. 23, vgl. § 9 ALR. II, 12). Dasselbe sagt 
§ 1 G. 11. 3. 72 (GS. 183) betr. die Beaufsichtigung des Unterrichts- 
und Erziehungswesens, und fügt hinzu, daß alle mit dieser Aufsicht be- 
trauten Behörden und Beamten im Auftrage des Staates handeln. 
Hierdurch sollte der aus dem Landrecht und der Verfassung hergeleitete 
Zweifel beseitigt werden, ob nicht die Kirche und ihre Geistlichen aus 
eigenem Rechte eine Schulaufsicht beanspruchen könnten; daher das Recht 
der Aufsichtsbehörde, die Sprache auch des Religionsunterrichts zu be- 
stimmen (OVG. 50, 176). Nach § 2 jenes G. gebührt dem Staate 
allein die Ernennung der Lokal= und Kreisschulinspektorent), 
indessen bleibt nach § 3 die den Gemein den und dessen Organen 
zustehende Teilnahme an der Schulaufsicht unberührt; diese regelt für 
die Volksschulen Abschn. 5 des G. betr. die Unterhaltung der öffent- 
lichen Volksschulen v. 28. 7. 06 (GS. 335), insbesondere § 43 Abt. 3. 
In größeren Städten können auch städtische Beamte mit der Schul- 
aufsicht betraut werden (ME. 22. 8. 98, U BBl. 723). Auch wer 
gewerbsmäßig in den zur Aufgabe der öffentlichen Schule gehörenden 
Lehrgegenständen (also z. B. auch im Turnen und wenn unentgeltlich 
OVG. 52, 214) Privatunterricht an schulpflichtige Personen (solche 
sind z. B. nicht jugendliche Arbeiter RGer. 28. 6. 10, vgl. aber O . a. O.) 
erteilen will, muß sich hinsichtlich seiner Befähigung bei der Behörde aus- 
weisen (§8 7 f. AdLR. II, 12), desgleichen, wer Privatschul- und Erziehungs- 
anstalten einrichtet, welche dann auch unter der Aufsicht der Staatsbehörde 
stehen (§§ 3—5 daselbst). Das Nähere über diese Aufsicht ist angeordnet 
in der KO. 10. 6. 34 (GS. 135) betr. die Aufsicht des Staates über 
Privatanstalten und Privatpersonen, die sich mit dem Unterricht und der 
Erziehung der Jugend beschäftigen, und in der Instruktion 31. 12. 39 
1) In Berlin ist ihre Anstellung dem Magistrate überlassen, vorbehaltlich der Bestätigung der 
Personen durch die Staatsbehörde.
	        
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