Full text: Handbuch des geltenden Öffentlichen und Bürgerlichen Rechts.

494 Unterrichtswesen (Volksschulen). 
Weiter sagt Art. 25 Verf. Abs. 3: „In der öffentlichen Volksschule 
wird der Unterricht unentgeltlich erteilt.“ Dieser Grundsatz (gewisser- 
maßen ein Korrelat zu der nachher zu besprechenden Schulpflicht) ist von 
einigen Gemeinden freiwillig durchgeführt 1), aber erst durch das G. 
14. 6. 88 (GS. 240) betr. die Erleichterung der Volksschullasten nebst 
Ergänzungs G. 31. 3. 89 (GS. 64) durchweg zur Regel gemacht worden. 
Ausnahmen sind nur gestattet: 1. für solche Kinder, welche innerhalb 
des Bezirkes der von ihnen besuchten Schule nicht einheimisch sind, § 6 
G. 06, wozu die bei Privatpersonen in unentgeltlicher Pflegebe findlichen 
nicht gehören (§ 6 Abs. 2); 2. im Bedarfsfall, nämlich wenn anderen- 
falls eine erhebliche Vermehrung der Kommunal= oder Schulabgaben ein- 
treten müßte (§ 4 Nr. 2 G. 88; wegen der mit Volksschulen verbundenen 
sog. gehobenen Abteilungen oder Klassen ME. 21. 10. 03, U Bl. 536, 
u. 28. 6. 05, U Bl. 226). Das danach für einheimische Kinder zulässige 
Schulgeld ist in Landschulen mit Genehmigung des Krussch., in Stadt- 
schulen mit Genehmigung des BzAussch. (dem Jahresbetrage nach, Ausf#. 
z. G. 89, v. 15. 4. 89) festzustellen. Von 5 zu 5 Jahren ist zur Weiter- 
erhebung eine neue Genehmigung erforderlich. Die einzelnen Schulgeld- 
sätze werden von der Schulaufsichtsbehörde genehmigt (5 18 Reg.-Instr. 
23. 10. 17; AussV. 89 a. O.; § 6 Abs. 3 G. 06). 
Über „Einrichtung, Aufgabe und Ziel der Volksschule“ ist ein ME. 
15. 10. 72 (MBl. 273) ergangen; Begriffsbestimmung der „Volksschule“ 
OVG. 16, 197; 17, 157; 20, 120. Die E. 27. 10. 82, 28. 5. 94 
und 15. 3. 97 betreffen Förderung der Turn= und Jugendspiele und 
Bereitstellung von Spielplätzen (U.BBl. 710, 431 und 378); E. betr. 
Mädchenturnen 20. 3. 05 (U ZBl. 332). 
Das Vermögen der Schule (einschließlich der Schulgebäude) ge- 
nießt die Vorrechte des Kirchenvermögens (§8§ 18 f. ALR. II, 12). Wegen 
der Verwendung der Schulräume zu anderen als unterrichtlichen Zwecken 
ogl. ME. 17. 11. 03 (Ml. 597). 
Die staatliche Aufsicht wird durch die Lokalschulinspektoren 
bzw. Schuldeputationen, die Kreisschulinspektoren (vgl. § 2 G. 11. 
3. 72, 3. AusfAnw. z. G. 06, III, 2 wegen des Geschäftskreises), die 
Kirchen= und Schulabteilungen der Regierungen 2) (Instr. 23. 10. 17.) 
und in höchster Instanz von dem Kultusminister geführt. Die Aufhebung 
öffentlicher Volksschulen bedarf seiner Genehmigung oder Anordnung 
(§ 65 Abs. 2 G. 28. 7. 06). Schulinspektoren geistlichen Standes sollen 
nur den in der eigenen Konfession erteilten Religionsunterricht be- 
aufsichtigen (E. 30. 12. 96; U#BBl. 97, 223). Eine Dezentralisation 
der Schulaufsicht wird durch E. 3. 3. 97 (U#l. 268) angestrebt, vgl. 
AusfAnw. a. O. 
B. Die Schulunterhaltung, der wesentlichste Bestandteil der sog. 
„äußeren" Schulangelegenheiten, ist nebst einigen angrenzenden 
Gebieten (nämlich: bestehende Schulvermögen und Verpflichtungen Dritter, 
1) Zuerst wohl in Köslin; in Berlin seit 1870. 
2) In Berlin durch das Provinzialschulkollegium (KO. 26. 5. u. 21. 12. 21), dem übrigens in 
wifsenschaftlicher Beziehung die oberste Leitung auch außerhalb Berlins zusteht. Die Kosten der Volks- 
schulvisitationen fallen in der Provinz Brandenburg dem Staate zur Last (O#G. 14, 95).
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.