Full text: Handbuch des geltenden Öffentlichen und Bürgerlichen Rechts.

498 Unterrichtswesen (Volksschulen). 
betr. Leistung in den Etat eintragen lassen bzw. die Ausgabe festgestellt, 
so ist dagegen für Städte die Klage bei dem OVG. (ZG. 8 19) und 
für Landgemeinden und Gutsbezirke (hierzu § 46 Abs. 3 SchUnterhG.). 
beim BezA. (§ 35 ZG., vgl. § 141 LGO.) zulässig. Für GesSch Vbd. 
gilt nach § 54 Abs. 7 Schünterh G. das Verfahren aus § 48 8G.;: ver- 
weigert ein Schulverband die Leistungen, so steht dem Landrate bzw. 
bei Stadtschulen dem Regierungspräsidenten die Zwangsetatisierung und 
hiergegen den Schulverbänden die Klage bei dem BezA. bzw. dem OG. 
zu. — Ferner bestimmt das ZG. in § 46: auf Beschwerden, betr. die 
Heranziehung zu Abgaben und sonstigen nach öffentlichem Rechte zu for- 
dernden Leistungen für Schulen, welche der allgemeinen Schulpflicht dienen, 
beschließt, abgesehen von Baulasten, die örtliche Behörde, welche die Aus- 
gaben und Leistungen ausgeschrieben hat (Vorstand der Schulgemeinde); 
gegen den Beschluß ist unter den Kontribuenten binnen 2 Wochen Klage 
im Verwaltungsstreitverfahren zulässig. Der Entscheidung im Verwaltungs- 
streitverfahren unterliegen desgleichen Streitigkeiten zwischen Beteiligten 
über ihre in dem öffentliche Rechte begründete Verpflichtung zu Abgaben 
und Leistungen für die Schule (also z. B. Streitigkeiten aus § 32 Absl. 2 
SchUnterh G.). Die Klage geht an den Kr A. und bei Stadtschulen an 
den BezA. Der ordentliche Rechtsweg (§ 15 des G. 24. 5. 61) ist hier, 
sowie über streitiges Volksschulgeld, nicht mehr zulässig; auch die Rück- 
forderung der irrtümlich zu dem Bau eines Schulhauses an den nach 
öffentlichem Recht Baupflichtigen geleisteten Beiträge unterliegt dem Ver- 
waltungsstreitverfahren (OVG. 23, 131). Wegen Verteilung und Ein- 
ziehung innerhalb des Gesamtschulverbandes durch den Vorsteher (binnen 
4 W. Einspruch, alsdann Verwaltungsstreitverfahren) vgl. § 54 Abs. 2—6 
SchUnterh G.; diese Bestimmungen entsprechen also dem § 46 ZG. — 
Eine Erweiterung und Abänderung dieser §§ 46 und 48 des ZG. bildet 
das G. 26. 5. 87 (GS. 175) betr. die Feststellung von Anforderungen für 
Volksschulen, welches bestimmt: Bei mangelndem Einverständnis entscheidet 
der Kr A., bei Stadtschulen der BezA. mit Rücksicht auf das Bedürfnis der 
Schule und die Fähigkeit der Verpflichteten (OVG. 28, 146), sobald neue 
oder erhöhte Leistungen (O. 27, 137) verlangt werden; binnen 
2 Wochen Beschwerde an den Prov Rat. Die Feststellungsbefugnis dieser Be- 
schlußbehörden bezüglich der zu steigernden Leistungen hat aber keine weiteren 
rechtlichen Wirkungen als die frühere der Schulaufsichtsbehörde. Wird die 
festgestellte Leistung demnächst erzwungen, so bleiben den Belasteten alle 
Rechtsbehelfe offen, welche ihnen gegen die Aufs Beh. zugestanden hätten. Die 
Feststellung der Beschlußbehörde ist für den Verwaltungsrichter zwar bezüglich 
der Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit, jedoch nicht bezüglich der Gesetz= und 
Rechtmäßigkeit der festgestellten Leistung bindend (Pr VBl. 20, 422). Diese 
unterliegt vielmehr der Nachprüfung im Verwaltungsstreitverfahren, während 
den Antrag auf Ungültigkeitserklärung des Beschlusses nur der Oberpräsident 
auf Grund des § 126 LVG. stellen kann (OVG. 28, 169). Bei der 
Konkurrenz baulicher Anforderungen mit denjenigen einer Vermehrung 
der Lehrkräfte können jene nicht als notwendig anerkannt und festgestellt 
werden, bevor nicht diese sichergestellt ist (U.8 Bl. 87, 657, 784; OVG. 
25, 191). Auf Schulbausachen bezieht sich das Gesetz nicht; hier ent-
	        
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