Full text: Handbuch des geltenden Öffentlichen und Bürgerlichen Rechts.

500 Unterrichtswesen (Volksschulen). 
wenn 5 Jahre lang die oben angegebenen Voraussetzungen in der Zu- 
sammensetzung der Schüler bestanden haben (§ 35, 38, 39). 
In Schulen mit konfessioneller Lehrerschaft soll, sobald dauernd mindestens 
12 Kinder der anderen Konfession vorhanden sind, tunlichst die Einrichtung 
eines besonderen Religionsunterrichts erfolgen (§ 37). Bezüglich der für 
jüdische Kinder eingerichteten, mit jüdischen Lehrern besetzten Volksschulen 
gelten die gegenwärtigen Bestimmungen weiter; insbesondere die bisherigen 
Verpflichteten (also die jüdischen Schulsozietäten § 67 Nr. 2 G. 23. 7. 47, 
GS. 263) bleiben als solche bestehen und ebenso die Zuschußverpflichtung 
der Kommunen (§ 67 Nr. 3 a. O.). Soweit der Religionsunterricht nicht 
in besonderen jüdischen Schulen erteilt wird, kann bei mindestens 12 ein- 
heimischen jüdischen Kindern ein besonderer Religionsunterricht durch von 
der Synagogengemeinde bestellte Lehrer erteilt und dafür ein dem § 67 
Nr. 3 entsprechender Zuschuß verlangt werden (§ 40). — Unter den ver- 
schiedenen Schularten haben die Eltern grundsätzlich die Wahl (§ 33 Abs. 2). 
Auf technische Lehrkräfte beziehen sich die gesamten konfessionellen Vor- 
schriften nicht (§ 41). 
D. Schulverwaltung. Sie ist geregelt nur hinsichtlich der 
kommunalen, nicht der staatlichen Schulenverwaltung und auch nur im 
Verhältnis nach innen, nicht zum Staat. Das Gesetz spricht von den „der 
Gemeinde zustehenden Angelegenheiten“ (§ 43 Abs. 2), ohne diese — außer 
etwa durch die Beispiele des Abs. 1 — näher zu präzisieren. Nach 
Art. 24 Abs. 3 Preuß. Verf. sind dies im wesentlichen die sog. äußeren 
Schulangelegenheiten (vgl. §§ 12 f. ALR. II, 12), deren Art und Umfang 
nicht unstreitig ist. Den verfassungsmäßigen Gemeindeorganen oder 
dem Gutsvorsteher (event. der Gutsvertretung, § 46 Abs. 1) bzw. den 
Schulvorständen und Verbandsvorstehern in Gesamtschulverbänden ist 
von diesen Angelegenheiten die ffnanzielle Seite der Schul- 
verwaltung einschließlich der Vertretung und der Anstellung der Beamten 
(nicht der Lehrer) überlassen (§S 43 Abs. 1, 46 Abs. 1, 49). Im 
übrigen ist zu unterscheiden (vgl. 3. AusfAnw.): a) In Stadt- 
gemeinden üben die sonstigen der Gemeinde zustehenden Rechte (Inhalt 
s. 3. AusfAnw. III, 2) die Stadtschuldeputationen, als Organ 
des Gemeindevorstandes und seinen Anordnungen unterworfen, aus (§ 43 
Abs. 2); (weg weiterer Befugnisse s. 3. AusfAnw. a. O 
Sie bestehen aus 1. 1—3 Mitgliedern des Gemeindevorstandes; an die Stelle 
eines von ihnen kann ein Stadtschulrat treten; sie werden vom Bürgermeister er- 
nannt, der jederzeit in die Schuldeputation eintreten und mit Stimmrecht den Vor- 
sitz übernehmen kann. 2. Ebensoviel Stadtverordneten, von der Stadtverordneten- 
versammlung gewählt. 3. Mindestens ebensoviel des Erziehungs= und Schulwesens 
kundigen Männern, darunter mindestens 1 Rektor oder Volksschullehrer; bei einer 
Zahl von mehr als 3 mindestens 2 Rektoren usw. oder Lehrerinnen. Die Mitglieder 
zu 3 werden von denen zu 1 und 2 gewählt. 4. Der im Dienstrange vorangehende- 
oder sonst dienstälteste evangelische und katholische Ortspfarrer, bei Einverständnis. 
zwischen der Aufsichts= und Kirchenbehörde auch ein anderer Geistlicher. 5. Bei Vor- 
handensein von mindestens 20 jüdischen Volksschulkindern der diensthöchste bzw. dienst- 
älteste Ortsrabbiner. Die Zahl der Mitglieder zu 1—4 kann durch Gemeindebeschluß 
mit Genehmigung der Aussichtsbehörde verändert werden; doch soll dies eine Aus- 
nahme sein, ME. 17. 3. 08 (Uu. Bl. 520). Die Mitglieder zu 2, 3 und 5 bedürfen.
	        
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