Unterrichtswesen (Volksschulen). 501
der Bestätigung durch die Aufsichtsbehörde, welche bei Wiederwahl eines Nicht-
bestätigten und Verzögerung der Ersatzwahl einen Ersatzmann ernennen kann; wegen
Nichtbestätigung von Anhängern der sozialdemokratischen Partei vgl. ME. 29. 8. 98
(AU Bl. 725). Die Wahlen erfolgen auf 6 Jahre; nach 3 Jahren kann Amtsnieder-
legung erfolgen. Zur Beschlußfähigkeit ist bei einer ersten Beratung Anwesenheit der
Hälfte der Mitglieder erforderlich, Stimmenmehrheit entscheidet. An den Sitzungen
nehmen die Kreisschulinspektoren als Kommissare der Aufsichtsbehörde teil. Die Mit-
glieder zu 2—5 können vorbehaltlich der Klage beim BezA. von der Aufsichtsbehörde
aus disziplinarischen Gründen von ihrem Amt entfernt werden.
Für bestimmte Zwecke vorhandene Schulkommissionen bleiben
bestehen, auch können solche neugebildet werden. Ebenso können solche Kom-
missionen als Organe der Schuldeputationen für eine oder mehrere Schulen
begründet werden bzw. bestehen bleiben (§§ 44, 45). Die Schuldeputation
übt ferner die den Gemeinden durch das G. 11. 3. 72 (GS. 183) vorbehaltene
Teilnahme an der Schulaufsicht aus; sie ist in dieser Funktion Organ der
Aufsichtsbehörde und hat deren Anordnungen Folge zu leisten (§ 43 Abs. 3);
ogl. ME. 7. 4. 94 (U l. 372) wegen Versagung der Disziplinargewalt
über die Lehrer. Wegen der Unzulässigkeit anderweiter Regelung der
Schuldeputation durch Ortsstatut vgl. ME. 16. 7. 08 (UBl. 760). b) In
Landgemeinden, welche einen eigenen Schulverband bilden, tritt an
Stelle der Schuldeputation, welche aber in Landgemeinden mit mehr als
10 000 Einwohnern durch Gemeindebeschluß, in solchen mit mehr als
3000 Einwohnern mit Zustimmung der Ausfsichtsbehörde gebildet werden
kann, der Schulvorstand. Wegen Zusammensetzung (im wesentlichen:
Gemeindevorsteher, Lehrer, der bzw. die dienstältesten Pfarrer, eventuell
Rabbiner, 2—6 Einwohner; Ortsschulinspektor als Teilnehmer) usw.
ogl. § 47; die Bestimmungen ähneln denen für die Schuldeputationen.
Die gewählten Mitglieder der Schulvorstände sind in dieser Eigenschaft
öffentliche Beamte (Gerichtshof z. Entsch. d. Kompetenzkonfl. JMl. 58,
282, U Bl. 79, 698); sie unterliegen den Disziplinarvorschriften, welche
für die Mitglieder der SchDDep. gelten (§ 47 Abs. 6); nach dem OV.
(Selbstverwaltung 37, 372) können Sozialdemokraten nicht Mitglieder sein.
Wo konfessionell verschiedene Schulen bestehen, sind für die Angelegenheiten
der äußeren Ordnung und der Verbindung mit dem Elternhause, welche
sonst dem Schulvorstand obliegen, besondere Schulkommissionen zu bilden,
§ 48. c)h In Gesamtschulverbänden tritt an die Stelle der Ge-
meindeorgane und der Stadtschuldeputation der Schulvorstand und als
sein ausführendes Organ der Verbandsvorsteher, welcher aus dem Schul-
vorstande von der Aufsichtsbehörde ernannt wird (§§ 50, 51). Wegen der
Zusammensetzung usw. vgl. §§ 50 bis 54, wegen zu bildender Schul-
kommissionen § 55, wegen der eventuellen Einrichtung von Schuldeputa-
tionen, welche stets erfolgt, wenn eine Stadt dem Gesamtschulverbande an-
gehört, § 57. In gewissen Ausnahmefällen (§ 50 Abs. 9) tritt an die
Stelle des Schulverbandes ein Gutsvorsteher.
E. Lehrer an den Volksschulen. Ausgebildet werden die
Volksschullehrer in dreiklassigen Seminaren mit dreijährigem Kursus. Zur
Vorbereitung für diese sind in neuerer Zeit die sog. Präparandenanstalten
errichtet. (Am 1. 7. 01 sind erlassen Lehrpläne und methodische An-
weisungen für Präparandenanstalten und Lehrerseminare, Bestimmungen über