Full text: Handbuch des geltenden Öffentlichen und Bürgerlichen Rechts.

Unterrichtswesen (Volksschulen). 501 
der Bestätigung durch die Aufsichtsbehörde, welche bei Wiederwahl eines Nicht- 
bestätigten und Verzögerung der Ersatzwahl einen Ersatzmann ernennen kann; wegen 
Nichtbestätigung von Anhängern der sozialdemokratischen Partei vgl. ME. 29. 8. 98 
(AU Bl. 725). Die Wahlen erfolgen auf 6 Jahre; nach 3 Jahren kann Amtsnieder- 
legung erfolgen. Zur Beschlußfähigkeit ist bei einer ersten Beratung Anwesenheit der 
Hälfte der Mitglieder erforderlich, Stimmenmehrheit entscheidet. An den Sitzungen 
nehmen die Kreisschulinspektoren als Kommissare der Aufsichtsbehörde teil. Die Mit- 
glieder zu 2—5 können vorbehaltlich der Klage beim BezA. von der Aufsichtsbehörde 
aus disziplinarischen Gründen von ihrem Amt entfernt werden. 
Für bestimmte Zwecke vorhandene Schulkommissionen bleiben 
bestehen, auch können solche neugebildet werden. Ebenso können solche Kom- 
missionen als Organe der Schuldeputationen für eine oder mehrere Schulen 
begründet werden bzw. bestehen bleiben (§§ 44, 45). Die Schuldeputation 
übt ferner die den Gemeinden durch das G. 11. 3. 72 (GS. 183) vorbehaltene 
Teilnahme an der Schulaufsicht aus; sie ist in dieser Funktion Organ der 
Aufsichtsbehörde und hat deren Anordnungen Folge zu leisten (§ 43 Abs. 3); 
ogl. ME. 7. 4. 94 (U l. 372) wegen Versagung der Disziplinargewalt 
über die Lehrer. Wegen der Unzulässigkeit anderweiter Regelung der 
Schuldeputation durch Ortsstatut vgl. ME. 16. 7. 08 (UBl. 760). b) In 
Landgemeinden, welche einen eigenen Schulverband bilden, tritt an 
Stelle der Schuldeputation, welche aber in Landgemeinden mit mehr als 
10 000 Einwohnern durch Gemeindebeschluß, in solchen mit mehr als 
3000 Einwohnern mit Zustimmung der Ausfsichtsbehörde gebildet werden 
kann, der Schulvorstand. Wegen Zusammensetzung (im wesentlichen: 
Gemeindevorsteher, Lehrer, der bzw. die dienstältesten Pfarrer, eventuell 
Rabbiner, 2—6 Einwohner; Ortsschulinspektor als Teilnehmer) usw. 
ogl. § 47; die Bestimmungen ähneln denen für die Schuldeputationen. 
Die gewählten Mitglieder der Schulvorstände sind in dieser Eigenschaft 
öffentliche Beamte (Gerichtshof z. Entsch. d. Kompetenzkonfl. JMl. 58, 
282, U Bl. 79, 698); sie unterliegen den Disziplinarvorschriften, welche 
für die Mitglieder der SchDDep. gelten (§ 47 Abs. 6); nach dem OV. 
(Selbstverwaltung 37, 372) können Sozialdemokraten nicht Mitglieder sein. 
Wo konfessionell verschiedene Schulen bestehen, sind für die Angelegenheiten 
der äußeren Ordnung und der Verbindung mit dem Elternhause, welche 
sonst dem Schulvorstand obliegen, besondere Schulkommissionen zu bilden, 
§ 48. c)h In Gesamtschulverbänden tritt an die Stelle der Ge- 
meindeorgane und der Stadtschuldeputation der Schulvorstand und als 
sein ausführendes Organ der Verbandsvorsteher, welcher aus dem Schul- 
vorstande von der Aufsichtsbehörde ernannt wird (§§ 50, 51). Wegen der 
Zusammensetzung usw. vgl. §§ 50 bis 54, wegen zu bildender Schul- 
kommissionen § 55, wegen der eventuellen Einrichtung von Schuldeputa- 
tionen, welche stets erfolgt, wenn eine Stadt dem Gesamtschulverbande an- 
gehört, § 57. In gewissen Ausnahmefällen (§ 50 Abs. 9) tritt an die 
Stelle des Schulverbandes ein Gutsvorsteher. 
E. Lehrer an den Volksschulen. Ausgebildet werden die 
Volksschullehrer in dreiklassigen Seminaren mit dreijährigem Kursus. Zur 
Vorbereitung für diese sind in neuerer Zeit die sog. Präparandenanstalten 
errichtet. (Am 1. 7. 01 sind erlassen Lehrpläne und methodische An- 
weisungen für Präparandenanstalten und Lehrerseminare, Bestimmungen über
	        
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