Full text: Handbuch des geltenden Öffentlichen und Bürgerlichen Rechts.

502 Unterrichtswesen (Volksschulen). 
Aufnahme und Entlassung bei Seminaren, Prüfungsordnung für die zweite 
Lehrerprüfung, Prüfungsordnung für Mittelschullehrer und Rektoren, 
U 8Bl. 600, 641, 644, 649, 659.). Amtsbezeichnungen ME. 5. 1. 10, 
ugBl. 588. 
Die Seminare stehen unter der Aufsicht der Provinzialschulkollegien; 
wegen Anstellung ihres Lehrerpersonals ist ergangen Allerh. Erl. 14. 8. 09 
(GS. 783). Während der ersten fünf Jahre nach Ablegung der ersten 
Lehrerprüfung sind die Seminaristen verpflichtet, jede von der zuständigen 
Provinzial= oder Zentralbehörde ihnen zugewiesene Stelle im öffentlichen 
Schuldienste zu übernehmen (Erl. 14. 5. 92, U ZBl. 656). 
Die formelle Anstellung der Lehrer erfolgt unter Ausfertigung 
einer Ernennungsurkunde durch die Schulaufsichtsbehörde; im übrigen kommt 
sie folgendermaßen zustande: 1. die Wahl der Lehrer erfolgt binnen be- 
stimmter Frist nach näherer Maßgabe des § 59 Abs. 2 Schlnterh G.: a) in 
Verbänden mit mehr als 25 Schulstellen durch den Gemeindevorstand nach 
Anhörung der Schuldep. oder des Schulvorstandes; oder durch den Guts- 
besitzer nach Anhörung des Schulvorstandes; oder durch den Schulvorstand; 
b) ebenso in den kleineren Verbänden, jedoch aus 3 von der Aufsichtsbehörde 
Bezeichneten. Die Aufsichtsbehörde hat in allen Fällen ein Bestätigungsrecht. 
Bei Verzögerung nach einmaliger oder bei zweimaliger Nichtbestätigung 
erlischt das Wahlrecht für den betr. Fall. An die Stelle des Gemeinde- 
vorstands tritt, wenn dieser nicht kollegialisch ist, die Schuldeputation. 
2. Die Besetzung von Stellen, deren Inhabern Leitungsbefugnisse zustehen 
(Rektoren, Hauptlehrer), erfolgt durch die Aufsichtsbehörde nach Anhörung 
der Organe, welche die Wahlen zu 1 vernehmen. — Soveit bisher in 
selbständigen Schulverbänden die Gemeinde bzw. der Gutsbesitzer Träger 
der (ganzen, OVG. 55, 208) Schullast und im Besitz weitergehender An- 
stellungsrechte waren, wird der bisherige Zustand unter bestimmten Kautelen 
aufrecht erhalten; das staatliche Recht der Bestätigung und Anstellung 
durch Ernennungsurkunde bleibt bestehen (§§ 58—61 Schlnterh G.). Bei 
Versetzungen im Interesse des Dienstes (§ 87 Nr. 1 G. 21. 7.52, GS. 465) 
zessiert das Wahl-, Berufungs= und Anhörungsrecht (§ 62). 
Die Volksschullehrer (vgl. § 4 St. O., OVG. 17, 157) genießen Be- 
günstigungen bezüglich des Militärdienstes — sie genügen der Militär- 
pflicht durch einjährigen Dienst bei einem Infanterieregiment, soweit sie nicht 
als Einjährig-Freiwillige dienen (AE. 27. 1. 95, ME. 15. 2. 00, 3. 12. 03 
(A##Bl. 343, 407, 595) — und für ihr Diensteinkommen Gemeindesteuer- 
freiheit, falls sie bis zum 31. 3. 09 angestellt worden sind; die übrigen 
nur, soweit mehr als 125 % Zuschlag zur Staatseinkommensteuer erhoben 
werden, G. 16. 6. 09 (GS. 489), MV. 6. 7. 09 (Ml. 163); s. oben S. 318. 
Ob sie als unmittelbare oder als mittelbare Staatsbeamte anzusehen, hängt 
davon ab, ob die betr. Schule unter unmittelbarer Verwaltung des Staates 
steht oder nicht. Die Beurlaubung von Lehrern und Lehrerinnen öffentlicher 
Volksschulen, welche der Aufsicht der Regierungen unterstellt sind, über 
sechs Monate hinaus, steht dem Oberpräsidenten zu (ME. 9. 2. 95, 
U BBl. 280). Lehrer und Lehrerinnen an städtischen Schulen sind den 
Disziplinarvorschriften des G. 21. 7. 52 unterworfen (RGer. 37, 298).
	        
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