Unterrichtswesen (Volksschulen). 505
werden (§ 26 G. 6. 7. 85 in der Fassg. G. 10. 6. 07 Art. II und §§ 5, 15
G. 23. 7. 93).
Die Entscheidung über die Versetzung in den Ruhestand und die
Höhe der Pension hat die Schulbehörde (§§ 13 f., 16 G. 6. 7. 85), d. h. die Regierung #);
wegen des Zeitpunkts der zwangsweisen Pensionierung vgl. ME. 28. 10. 09 (U. Bl. 842).
Die Formen und Fristen sind ähnlich wie bei den sonstigen Beamten; die Beschwerde
gegen den Beschluß auf unfreiwillige Pensionierung (s. S. 370) ist binnen vier Wochen
an den Unterr Min. bzw. Oberpräsidenten zu richten, ME. 5. 9. 88 (U.ZBl. 765);
MéE. 4. 8. 93 (UZBl. 727); vgl. ME. 14. 9. 04 (U#l. 575). Gegen die Ent-
scheidung der Schulaufsichtsbehörden über die Gewährung einer Pension bzw. deren
Höhe kann der Lehrer wie der zur Unterhaltung der Schule Verpflichtete und der
Kassenanwalt die Entscheidung des Oberpräfidenten anrufen, welche der sodann binnen
sechs Monaten anzustellenden gerichtlichen Klage vorangehen muß (§ 15 G. 6. 7. 85,
§ 17 G. 23. 7. 93). Als Dienstzeit gilt das mit Genehmigung der Schulaufsichts-
behörde tatsächlich erfolgte Funktionieren als Lehrer an einer öffentlichen Volksschule
Gs 5—11 G. 6. 7. 85; ME. 6. 10. 91 u. 25. 4. 92, UZB Bl. 710 u. 654; er.
28, 190). über die Pensionierung der Lehrer, mit deren Schulamt ein kirchliches
Amt vereinigt ist, vgl. § 12 G. 85 u. OVG. 22, 140. ME. 6. 11. 95 (U#l. 812)
betrifft die Regelung der Pensionsbezüge der im Reichs= oder Staatsdienst wieder
beschäftigten Lehrer.
Den Hinterbliebenen eines Lehrers gebührt außer dem Sterbemonat das
Gnadenquartal; im übrigen ist die Reliktenversorgung geregelt durch G. 4. 12. 99
(. 587), und dazu Auss Best. 20.2.00, U.SBl. 418; Abänderungs G. 10. 6. 07 (GS. 137).
Die Witwe und hinterlassenen ehelichen (auch legitimierten; wegen Adoptivkinder bzw.
adoptierter Lehrerkinder ME. 23. 3. O4 MMl. 149) Kinder eines an einer öffentlichen
Volksschule angestellt gewesenen Lehrers (bzw. Pensionärs) erhalten (Ausnahmen 88§ 2, 8)
Witwen= und Waisengeld; jenes beträgt 40 vom Hundert des Ruhegehaltes, min-
destens 300 M., höchstens 3500 M.; dieses für Vollwaisen ½8, für Halbwaisen ⅛
des Witwengeldes: Witwen= und Waisengeld dürfen weder einzeln noch zusammen
das Ruhegehalt übersteigen. Der Staat zahlt das Witwengeld bis zum Betrage von
420 M. und das Waisengeld für Vollwaisen bis 140 M., für Halbwaisen bis
84 M. Zur Aufbringung der darüber hinaus erforderlichen Mittel sind Bezirks-,
Witwen= und Waisenkassen gebildet, für die ähnliche Bestimmungen gelten wie für
die Ruhegehaltskassen.
Die bisher für die Witwen= und Waisenversorgung der Elementarschullehrer
sorgenden Kassen (s. G. 22. 12. 69, GS. 70, 1; 24. 2. 81, GS. 41; 19. 6. 89, GS. 131)
sünd für neue Beitritte geschlossen. Die aus diesen Kassen sich etwa ergebenden Kapital-
beträge sind zugunsten derjenigen Schulverbände, die fie angesammelt haben, zu
verwenden. Über das Verhältnis der alten zu den neuen Kassen vgl. OVG. Selbst-
verwaltung 38, 39.
F. Schulpflicht (Schulzwang). Jeder Preuße (Johow 12, 255),
der den nötigen Unterricht für seine Kinder nicht in seinem Hause besorgt,
ist verpflichtet, sie (im Inlande) zur Schule zu schicken, bis sie „die einem
jeden vernünftigen Menschen seines Standes nötigen Kenntnisse“ nach dem
Befunde des Schulinspektors (G. 11. 3. 72) erworben haben (§ 46
ALR. II, 12). Die gleiche Pflicht schärft Art. 21 der Preuß Verf. 81. 1. 50
ein. Der Schulbesuch soll mit dem zurückgelegten 5. Lebensjahre beginnen,
indessen ist dieser Termin für einzelne Landesteile um ein, auch zwei Jahre
hinausgeschoben. Als Ende der Schulpflicht wird gewöhnlich das zurück-
gelegte 14. Lebensjahr festgehalten. Durch unmittelbaren Zwang und
1) In Berlin das Provinzialschulkollegium.